Begründung:
Der Rekurs ist begrundet. Zunächst deshalb, weil der angefochtene Beschluß keine überprüfbaren Gründe enthält. Seine Ausführung, dem Antrage mangle jede rechtliche Grundlage, ist zu wenig.
Nach dem in erster Instanz vorgelegenen Sachverhalte war vielmehr über den Antrag der Erben ONr. 19 die rechtliche Verhandlung einzuleiten. § 2, Abs. 2, Z. 7 AußstrG. sieht ja diese ausdrücklich vor. Nun ist der Standpunkt der Erben, wie sie ihn im Anträge ON 19 bezogen hatten, keineswegs eindeutig, insbesondere nicht rechtlich. Denn schon die grundlegende Frage, welche Bedeutung die letztwillige Verfügung vom 11. Februar 1946 hat, soweit damit bestimmt ist, daß die Legatare Gottfried und Maria L. das Haus Graz, H.-Straße 34 mit der Bestimmung erhalten sollen, daß dieselben den Erben einen Betrag von 16.000 S auszuzahlen haben, läßt verschiedene Beantwortungen zu. Es kann darin eine Auflage mit der Wirkung einer auflösenden Bedingung gemäß § 709 ABGB. erblickt werden, es kann aber auch der Standpunkt vertreten werden, es liege keine Auflage vor, weil ja bestimmbare Personen bedacht sind (siehe Ehrenzweig § 502 des Systems II. Band, II. Hälfte); damit im Zusammenhang ist wieder von Bedeutung, ob das Verlaßgericht die Erfüllung dieser Leistung der Legatare zu überwachen hat (§ 161a AußstrG.), und wenn ja, ob ein Erlag etwa gemäß § 1425 ABGB. möglich war, weil die Erben Devisenausländer sind, oder nicht. Den letzteren Falles könnten ja die Erben sogar die Liegenschaft als Erbschaftsmasse beanspruchen. Die rechtliche Verhandlung über die Natur der letztwilligen Verfügung, über die Frage der Fälligkeit und der Zulässigkeit des Erlages bei Gericht ist daher unvermeidlich.Nach dem in erster Instanz vorgelegenen Sachverhalte war vielmehr über den Antrag der Erben ONr. 19 die rechtliche Verhandlung einzuleiten. Paragraph 2,, Absatz 2,, Ziffer 7, AußstrG. sieht ja diese ausdrücklich vor. Nun ist der Standpunkt der Erben, wie sie ihn im Anträge ON 19 bezogen hatten, keineswegs eindeutig, insbesondere nicht rechtlich. Denn schon die grundlegende Frage, welche Bedeutung die letztwillige Verfügung vom 11. Februar 1946 hat, soweit damit bestimmt ist, daß die Legatare Gottfried und Maria L. das Haus Graz, H.-Straße 34 mit der Bestimmung erhalten sollen, daß dieselben den Erben einen Betrag von 16.000 S auszuzahlen haben, läßt verschiedene Beantwortungen zu. Es kann darin eine Auflage mit der Wirkung einer auflösenden Bedingung gemäß Paragraph 709, ABGB. erblickt werden, es kann aber auch der Standpunkt vertreten werden, es liege keine Auflage vor, weil ja bestimmbare Personen bedacht sind (siehe Ehrenzweig Paragraph 502, des Systems römisch zwei. Band, römisch zwei. Hälfte); damit im Zusammenhang ist wieder von Bedeutung, ob das Verlaßgericht die Erfüllung dieser Leistung der Legatare zu überwachen hat (Paragraph 161 a, AußstrG.), und wenn ja, ob ein Erlag etwa gemäß Paragraph 1425, ABGB. möglich war, weil die Erben Devisenausländer sind, oder nicht. Den letzteren Falles könnten ja die Erben sogar die Liegenschaft als Erbschaftsmasse beanspruchen. Die rechtliche Verhandlung über die Natur der letztwilligen Verfügung, über die Frage der Fälligkeit und der Zulässigkeit des Erlages bei Gericht ist daher unvermeidlich.
Daher kann auch bei dieser Sachlage dem Rekurse der Erfolg nicht versagt werden.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Beschluß.
Begründung:
Das Erstgericht hat den Antrag der Miterben Brunhilde W. und Irmgard Sch., den Legataren Gottfried und Maria L den Erlag eines weiteren Betrages aufzutragen und ihnen die Ausstellung der Amtsbestätigung nach § 178 AußstrG. zu verweigern, abgewiesen.Das Erstgericht hat den Antrag der Miterben Brunhilde W. und Irmgard Sch., den Legataren Gottfried und Maria L den Erlag eines weiteren Betrages aufzutragen und ihnen die Ausstellung der Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußstrG. zu verweigern, abgewiesen.
Nach der Vorschrift des § 2, Abs. 2, Z. 8 AußstrG. muß ein solcher Beschluß begrundet werden. Dieser Vorschrift entspricht, wie das Rekursgericht zutreffendaangenommen hat, die Entscheidung des Erstrichters nicht. Möge der Sachverhalt auch noch so einfach sein und seine rechtliche Beurteilung kaum einem Zweifel unterliegen, enthebt dieser Umstand doch das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Abweisung eines Antrages mit Gründen zu versehen, die die Meinung des Erstrichters nicht nur vermuten lassen, sondern tatsächlich zum Ausdruck bringen und somit auch eine allfällige Überprüfung der Entscheidung ermöglichen. Die Erklärung des Erstrichters, daß der Antrag nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, wird der gesetzlichen Vorschrift nicht gerecht, weshalb das Rekursgericht mit Recht die Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht entsprechende Weisungen erteilt hat.Nach der Vorschrift des Paragraph 2,, Absatz 2,, Ziffer 8, AußstrG. muß ein solcher Beschluß begrundet werden. Dieser Vorschrift entspricht, wie das Rekursgericht zutreffendaangenommen hat, die Entscheidung des Erstrichters nicht. Möge der Sachverhalt auch noch so einfach sein und seine rechtliche Beurteilung kaum einem Zweifel unterliegen, enthebt dieser Umstand doch das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Abweisung eines Antrages mit Gründen zu versehen, die die Meinung des Erstrichters nicht nur vermuten lassen, sondern tatsächlich zum Ausdruck bringen und somit auch eine allfällige Überprüfung der Entscheidung ermöglichen. Die Erklärung des Erstrichters, daß der Antrag nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, wird der gesetzlichen Vorschrift nicht gerecht, weshalb das Rekursgericht mit Recht die Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht entsprechende Weisungen erteilt hat.
Die Ausstellung der Amtsbestätigung nach § 178 AußstrG. berührt in gleicher Weise jeden der mehreren Miterben, so daß jeder Miterbe ohne Rücksicht auf den Standpunkt der anderen Miterben diesbezüglich zu Anträgen und Erklärungen beim Abhandlungsgericht berechtigt ist.Die Ausstellung der Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußstrG. berührt in gleicher Weise jeden der mehreren Miterben, so daß jeder Miterbe ohne Rücksicht auf den Standpunkt der anderen Miterben diesbezüglich zu Anträgen und Erklärungen beim Abhandlungsgericht berechtigt ist.