Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 7. 9. 1956 als Motorradfahrer in Leoben-Hinterberg einen Verkehrsunfall, als er an der Einmündung der Straße "An der Überfuhr" in die Hinterbergerstraße mit dem auf dieser Straße in Richtung Waldrandsiedlung fahrenden Personenkraftwagen des Beklagten (Opel-Record), den dieser lenkte, zusammenstieß. Das im Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall gegen beide Fahrzeuglenker eingeleitete Strafverfahren U 2009/56 des Bezirksgerichtes Leoben endete mit Freispruch nach § 259/3 StPO (Urteil der ersten Instanz vom 25. 2. 1957, ON 23, sowie jenes der zweiten Instanz vom 20. 5. 1957, ON 36 der bezogenen Strafakten).Der Kläger erlitt am 7. 9. 1956 als Motorradfahrer in Leoben-Hinterberg einen Verkehrsunfall, als er an der Einmündung der Straße "An der Überfuhr" in die Hinterbergerstraße mit dem auf dieser Straße in Richtung Waldrandsiedlung fahrenden Personenkraftwagen des Beklagten (Opel-Record), den dieser lenkte, zusammenstieß. Das im Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall gegen beide Fahrzeuglenker eingeleitete Strafverfahren U 2009/56 des Bezirksgerichtes Leoben endete mit Freispruch nach Paragraph 259 /, 3, StPO (Urteil der ersten Instanz vom 25. 2. 1957, ON 23, sowie jenes der zweiten Instanz vom 20. 5. 1957, ON 36 der bezogenen Strafakten).
Mit der am 11. 7. 1957 erhobenen Klage nimmt Johann R***** (er ist im Laufe des Streitverfahrens, nämlich am 18. 6. 1959 gestorben) den Beklagten auf Schadenersatz aus dem Unfalle vom 7. 9. 1956 wegen Verschuldens in Anspruch, wobei er schon in der Klage (S 3) vorbringt, von einem 50 %igen Eigenverschulden auszugehen und die Ersatzansprüche demgemäß einzuschränken. Der Kläger verlangt die Zahlung von 17.985 S 32 g sA sowie die Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger zu 50 % für alle Schäden, die ihm aus dem Unfall vom 7. 9. 1956 erwachsen werden, ersatzpflichtig sei. Der Beklagte hat Grund und Höhe des Begehrens bestritten.
Das Erstgericht hat das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt und mit Teil- und Zwischenurteil (ON 33) das Klagebegehren hinsichtlich des Teilbetrages von 160 S sA abgewiesen, des weiteren aber ausgesprochen, dass der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die erwähnte Abweisung blieb unangefochten, das Ersturteil wurde aber vom Beklagten mit dem Ziele angefochten, die gänzliche Klagsabweisung zu erreichen. Das Berufungsgericht hat nach teilweiser Beweiswiederholung (ON 37) der Berufung des Beklagten teilweise Folge gegeben (ON 38) und in Abänderung des Ersturteils das Klagebegehren pcto. 15.000 S sA und 12.000 S sA (gemeint hinsichtlich der Hälfte dieser Beträge) sowie auf Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden, die über die Haftungsbeschränkung des § 11 KraftfVerkG hinausgehen, abgewiesen; die Ansprüche des Klägers auf Verdienstentgangs-Ersatz sowie auf Sachschadenersatz bestünden, soweit sie mit dieser Klage zu 50 % geltend gemacht würden, dem Grunde nach zu 40 % zu Recht, zu 60 % aber nicht zu Recht. Während das Erstgericht dem Standpunkte des Klägers, dass jeden Teil ein Verschulden von 50 % am Verkehrsunfalle treffe, gefolgt war, lehnte das Berufungsgericht die Annahme eines Verschuldens des Beklagten ab; lediglich unter dem Gesichtspunkte des § 17 KraftfVerkG sei für Verdienstentgang und Sachschaden eine Schadensteilung vorzunehmen, indem das grobfahrlässige, die primäre Ursache des Unfalls darstellende verkehrswidrige Verhalten des Klägers gegen die unverschuldete, aber sachwidrige Reaktion (Linkslenken) des Beklagten abzuwägen sei; der Anteil des Klägers überwiege weit, derart, dass nach dem gesamten Verursachungszusammenhang eine Schadensteilung von 1 : 4 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt sei.Das Erstgericht hat das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt und mit Teil- und Zwischenurteil (ON 33) das Klagebegehren hinsichtlich des Teilbetrages von 160 S sA abgewiesen, des weiteren aber ausgesprochen, dass der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die erwähnte Abweisung blieb unangefochten, das Ersturteil wurde aber vom Beklagten mit dem Ziele angefochten, die gänzliche Klagsabweisung zu erreichen. Das Berufungsgericht hat nach teilweiser Beweiswiederholung (ON 37) der Berufung des Beklagten teilweise Folge gegeben (ON 38) und in Abänderung des Ersturteils das Klagebegehren pcto. 15.000 S sA und 12.000 S sA (gemeint hinsichtlich der Hälfte dieser Beträge) sowie auf Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden, die über die Haftungsbeschränkung des Paragraph 11, KraftfVerkG hinausgehen, abgewiesen; die Ansprüche des Klägers auf Verdienstentgangs-Ersatz sowie auf Sachschadenersatz bestünden, soweit sie mit dieser Klage zu 50 % geltend gemacht würden, dem Grunde nach zu 40 % zu Recht, zu 60 % aber nicht zu Recht. Während das Erstgericht dem Standpunkte des Klägers, dass jeden Teil ein Verschulden von 50 % am Verkehrsunfalle treffe, gefolgt war, lehnte das Berufungsgericht die Annahme eines Verschuldens des Beklagten ab; lediglich unter dem Gesichtspunkte des Paragraph 17, KraftfVerkG sei für Verdienstentgang und Sachschaden eine Schadensteilung vorzunehmen, indem das grobfahrlässige, die primäre Ursache des Unfalls darstellende verkehrswidrige Verhalten des Klägers gegen die unverschuldete, aber sachwidrige Reaktion (Linkslenken) des Beklagten abzuwägen sei; der Anteil des Klägers überwiege weit, derart, dass nach dem gesamten Verursachungszusammenhang eine Schadensteilung von 1 : 4 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die - nach der dargestellten Aktenlage nicht unzulässige - Revision des Klägers, worin die Revisionsgründe des § 503 Z 3 und 4 ZPO geltend gemacht werden und die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin beantragt wird, dass in Bestätigung des Ersturteils der Klagsanspruch als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt werde.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die - nach der dargestellten Aktenlage nicht unzulässige - Revision des Klägers, worin die Revisionsgründe des Paragraph 503, Ziffer 3 und 4 ZPO geltend gemacht werden und die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin beantragt wird, dass in Bestätigung des Ersturteils der Klagsanspruch als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt werde.
Der Beklagte hat die Revision bekämpft und beantragt, ihr keine Folge zu geben.