Entscheidungsgründe:
Der bei der Klägerin pflichtversicherte Gernot P*** wurde bei einem am 22.6.1980 auf der Schoberpaßbundesstraße von Dragutin P*** als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt (Oberschenkelamputation). Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht strittig. P*** stand zur Unfallszeit in Berufsausbildung zum Koch. Da er diesen Beruf verletzungsbedingt nicht hätte ausüben können, unterzog er sich einer Umschulung zum Bürokaufmann. Er ist seit 1.5.1983 bei der Gemeinde Selzthal als Gemeindeangestellter berufstätig. Die Klägerin erbrachte Leistungen für Gernot P***, deren Ersatz sie im vorliegenden Rechtsstreit unter Berufung auf die im § 332 Abs 1 ASVG normierte Legalzession von der Beklagten begehrte.Der bei der Klägerin pflichtversicherte Gernot P*** wurde bei einem am 22.6.1980 auf der Schoberpaßbundesstraße von Dragutin P*** als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt (Oberschenkelamputation). Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht strittig. P*** stand zur Unfallszeit in Berufsausbildung zum Koch. Da er diesen Beruf verletzungsbedingt nicht hätte ausüben können, unterzog er sich einer Umschulung zum Bürokaufmann. Er ist seit 1.5.1983 bei der Gemeinde Selzthal als Gemeindeangestellter berufstätig. Die Klägerin erbrachte Leistungen für Gernot P***, deren Ersatz sie im vorliegenden Rechtsstreit unter Berufung auf die im Paragraph 332, Absatz eins, ASVG normierte Legalzession von der Beklagten begehrte.
Das zuletzt (ON 26 S 73) noch offene Leistungsbegehren der Klägerin von S 199.944,69 sA umfaßte Kosten der im Rahmen der Umschulung erfolgten Unterbringung des Verletzten im Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum Linz (BBRZ Linz), Zuschüsse von je S 30.000,- für den Ankauf eines PKW und einer Wohnung durch den Verletzten, Fahrtspesen von S 8.610,- und einen Zuschuß von S 4.135,60 zur Beschaffung einer elektrischen Schreibmaschine. Die Klägerin stützte ihr Begehren im wesentlichen darauf, daß sie neben den ihr obliegenden Barleistungen umfangreiche Sachleistungen und Berufsfürsorgeleistungen für den Verletzten im Rahmen seiner Umschulung erbringen habe müssen. Hinsichtlich der Berufsfürsorgeleistungen sei davon auszugehen, daß der Aufwand den Deckungsfonds darstelle, den der Versehrte machen hätte müssen, um selbst die entsprechende Umschulung zu ermöglichen. Dieser Aufwand übersteige bei weitem die geltend gemachten Beträge. Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß es sich bei den Leistungen der Klägerin von je S 30.000,- für den Ankauf eines PKW und einer Wohnung des Verletzten um freiwillige Leistungen handle, die nicht beim Schädiger regressiert werden könnten. Von den von der Klägerin geltend gemachten Kosten der Umschulung des Verletzten im BBRZ Linz entfielen S 61.750,- auf Verpflegungs- und Unterbringungskosten, die sich der Verletzte als Eigenersparnis anrechnen lassen müsse. Auch bezüglich der von der Klägerin aufgewendeten Beträge für Fahrtspesen des Verletzten und für die Beschaffung einer elektrischen Schreibmaschine bestehe keine Ersatzpflicht der Beklagten.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 199.943,69 sA und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 1,- gerichtete Mehrbegehren ab.
Es stellte, soweit für die im Revisionsverfahren noch strittigen Fragen von Bedeutung, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Gernot P*** war im Rahmen seiner bis März 1983 dauernden Umschulung zum Bürokaufmann bis 31.8.1982 im Wohnheim des BBRZ Linz untergebracht. Für die Wohnheimunterbringung wurden der Klägerin S 340.830,- in Rechnung gestellt und von ihr bezahlt. Darin sind die täglichen Kosten für Ausbildungskurse von pauschal S 510,- bis 18.3.1983 enthalten und pauschal S 190,- pro Tag für Unterkunft und Verpflegung im Wohnheim bis 30.8.1982. Zufolge vorübergehender Wohnsitznahme des Gernot P*** in Wels entfiel in der Zeit vom 1.9.1982 bis 18.3.1983 (Ausbildungsende) der tägliche Verpflegssatz von S 190,-. Zwischen der Klägerin und dem BBRZ Linz fand keine Einzelabrechnung statt, sondern sind Pauschalsätze vereinbart. Für die täglichen Fahrten zum BBRZ Linz (während der Zeit, als P*** nicht im Wohnheim untergebracht war) leistete die Klägerin einen Fahrtkostenzuschuß von S 8.610,- (Ersatz der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel). Im Rahmen der Berufsfürsorge gewährte die Klägerin P*** am 17.9.1982 einen Zuschuß von S 30.000,- zum Ankauf einer Wohnung und am 7.8.1981 einen Zuschuß von S 30.000,- zum Ankauf eines PKW. Diese Leistungen dienten der Rehabilitation des Gernot P***, der nach Antritt seiner Arbeitsstelle beim Gemeindeamt Selzthal in der Zeit vom 2.5.1983 bis 30.10.1983 zum Sachbearbeiter im Meldeamt eingeschult wurde. Die Klägerin leistete zum Ankauf einer elektrischen Schreibmaschine "als Arbeitskosten" am 5.8.1983 einen Beitrag von S 4.135,60.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, die Zuschüsse zur Anschaffung eines PKW und einer Wohnung stellten zwar Ermessensleistungen dar, seien aber dazu aufgewendet worden, die berufliche Leistungsfähigkeit des Verletzten wiederherzustellen und die damit gegebenen vermehrten Bedürfnisse - Wohnraumbeschaffung anstelle Antretens einer Saisonstelle mit Verpflegung und Unterkunft, Anschaffung eines PKW zur Herstellung der für die Berufsausbildung und Erlangung einer Arbeitsstelle notwendigen Beweglichkeit - abzudecken. Der Anspruch des Versicherten auf Wiederherstellung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit (Naturalrestitution) sei immer kongruent zu den berufsfördernden Maßnahmen des Sozialversicherungsträgers einschließlich der Umschulung und gehöre zum Erwerbsschaden, der auf Grund der eingetretenen Legalzession von der Klägerin im Regreßweg beansprucht werden könne und ersatzfähig sei. Das Erstgericht bejahte die Berechtigung der Klagsforderung mit Ausnahme eines auf einem Rechenfehler beruhenden Betrages von S 1,--, in welchem Umfang es das Klagebegehren abwies.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, daß bei freiwilligen Leistungen des Sozialversicherungsträgers die Legalzession des § 332 Abs 1 ASVG nicht eintrete. Zu den Aufgaben der Unfallversicherung gehöre aber auch die Rehabilitation (§ 172 Abs 1 ASVG), sodaß als Leistungen der Unfallversicherung auch berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation zu gewähren seien (§ 173 Z 1 lit c ASVG). Wenngleich über berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation nicht mit Bescheid abzusprechen sei (§ 367 Abs 1 Z 2 ASVG), handle es sich doch um Leistungen, die der Unfallversicherer nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen habe, damit das im § 172 Abs 2 ASVG umschriebene von der Unfallversicherung umfaßte Ziel erreicht werde. Rehabilitationsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers seien demnach Pflichtleistungen, die den Übergang sachlich und zeitlich kongruenter Ersatzansprüche des Verletzten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger bewirkten.Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, daß bei freiwilligen Leistungen des Sozialversicherungsträgers die Legalzession des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG nicht eintrete. Zu den Aufgaben der Unfallversicherung gehöre aber auch die Rehabilitation (Paragraph 172, Absatz eins, ASVG), sodaß als Leistungen der Unfallversicherung auch berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation zu gewähren seien (Paragraph 173, Ziffer eins, Litera c, ASVG). Wenngleich über berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation nicht mit Bescheid abzusprechen sei (Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), handle es sich doch um Leistungen, die der Unfallversicherer nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen habe, damit das im Paragraph 172, Absatz 2, ASVG umschriebene von der Unfallversicherung umfaßte Ziel erreicht werde. Rehabilitationsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers seien demnach Pflichtleistungen, die den Übergang sachlich und zeitlich kongruenter Ersatzansprüche des Verletzten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger bewirkten.
Nach § 201 ASVG gehörten zu den sozialen Maßnahmen der Rehabilitation auch Zuschüsse zur Adaptierung der vom Versicherten bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten sowie zum Ankauf bzw zur Adaptierung eines PKW, sofern die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 198 ASVG umfaßten auch die Ausbildung für einen neuen Beruf und Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit. Der Unfallversicherungsträger könne in letzterem Fall gemäß § 198 Abs 3 Z 3 ASVG dem Dienstgeber eines Versicherten, der eine Arbeitsstelle angenommen habe, in der er seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangen der erforderlichen Fertigkeiten erreichen könne, einen Zuschuß gewähren. Die Auslagen für die Umschulung und für Spesenersatz, die Zuschüsse zur Anschaffung einer Wohnung und eines Fahrzeuges sowie der Zuschuß für eine elektrische Schreibmaschine an die Gemeinde Selzthal seien daher grundsätzlich im Wege der Legalzession auf die Klägerin übergegangen.Nach Paragraph 201, ASVG gehörten zu den sozialen Maßnahmen der Rehabilitation auch Zuschüsse zur Adaptierung der vom Versicherten bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten sowie zum Ankauf bzw zur Adaptierung eines PKW, sofern die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 198, ASVG umfaßten auch die Ausbildung für einen neuen Beruf und Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit. Der Unfallversicherungsträger könne in letzterem Fall gemäß Paragraph 198, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG dem Dienstgeber eines Versicherten, der eine Arbeitsstelle angenommen habe, in der er seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangen der erforderlichen Fertigkeiten erreichen könne, einen Zuschuß gewähren. Die Auslagen für die Umschulung und für Spesenersatz, die Zuschüsse zur Anschaffung einer Wohnung und eines Fahrzeuges sowie der Zuschuß für eine elektrische Schreibmaschine an die Gemeinde Selzthal seien daher grundsätzlich im Wege der Legalzession auf die Klägerin übergegangen.
Daß zusätzliche Einrichtungen und Adaptierungen in einer Wohnung notwendig seien, damit sie auch für einen Beinamputierten uneingeschränkt bewohnbar und benützbar sei, bedürfe keiner näheren Begründung. Dieser Umstand rechtfertige den Zuschuß, auch wenn der Versicherte zur Unfallszeit noch keine eigene Wohnung gehabt habe, weil diese zusätzlichen Aufwendungen auch beim erstmaligen Beziehen einer eigenen Wohnung als Folge der körperlichen Beeinträchtigung auf jeden Fall anfielen.
Es sei auch naheliegend, daß die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für einen Beinamputierten mit großen Erschwernissen verbunden sei, insbesondere wenn die Ausbildung nicht am Wohnort erfolge, zumal orts- oder witterungsbedingte Erschwernisse zusätzliche Behinderungen bewirken könnten. Es erscheine daher auch der Zuschuß für den Erwerb eines Fahrzeuges gerechtfertigt und ebenso der Ersatz der Zureisekosten, der in der Höhe der Auslagen für ein öffentliches Verkehrsmittel gewährt worden sei. Berücksichtige man, daß Gernot P*** nach Antritt seiner Arbeitsstelle beim Gemeindeamt Selzthal in der Zeit vom 2.5. bis 31.10.1983 zum Sachbearbeiter im Meldeamt umgeschult habe werden müssen, in welcher Zeit er sicherlich nicht die volle Arbeitsleistung erbringen habe können, sei die Zuwendung an die Gemeinde Selzthal für die Anschaffung einer elektrischen Schreibmaschine durch § 198 Abs 3 Z 3 ASVG gedeckt. Nach den im Schadenersatzrecht anerkannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sei zwar die Haushaltsersparnis grundsätzlich anzurechnen, wenn aber die Auslagen vom Sozialversicherungsträger nicht nach ihrer wirklichen Höhe, sondern nach Pauschalsätzen begehrt würden, sei eine Kürzung dieser Pauschalsätze wegen der Ersparungen, die der Versicherte in der Haushaltsführung erzielt habe, nicht vorzunehmen, weil dies dem Wesen der Pauschalierung widerspreche.Es sei auch naheliegend, daß die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für einen Beinamputierten mit großen Erschwernissen verbunden sei, insbesondere wenn die Ausbildung nicht am Wohnort erfolge, zumal orts- oder witterungsbedingte Erschwernisse zusätzliche Behinderungen bewirken könnten. Es erscheine daher auch der Zuschuß für den Erwerb eines Fahrzeuges gerechtfertigt und ebenso der Ersatz der Zureisekosten, der in der Höhe der Auslagen für ein öffentliches Verkehrsmittel gewährt worden sei. Berücksichtige man, daß Gernot P*** nach Antritt seiner Arbeitsstelle beim Gemeindeamt Selzthal in der Zeit vom 2.5. bis 31.10.1983 zum Sachbearbeiter im Meldeamt umgeschult habe werden müssen, in welcher Zeit er sicherlich nicht die volle Arbeitsleistung erbringen habe können, sei die Zuwendung an die Gemeinde Selzthal für die Anschaffung einer elektrischen Schreibmaschine durch Paragraph 198, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG gedeckt. Nach den im Schadenersatzrecht anerkannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sei zwar die Haushaltsersparnis grundsätzlich anzurechnen, wenn aber die Auslagen vom Sozialversicherungsträger nicht nach ihrer wirklichen Höhe, sondern nach Pauschalsätzen begehrt würden, sei eine Kürzung dieser Pauschalsätze wegen der Ersparungen, die der Versicherte in der Haushaltsführung erzielt habe, nicht vorzunehmen, weil dies dem Wesen der Pauschalierung widerspreche.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Ersatzfähigkeit von Rehabilitationsleistungen des Unfallversicherers und zur Abrechnung von Pauschalsätzen zwischen Sozialversicherungsträgern und anderen Anstalten als Krankenhäusern keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege und diese Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätten.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie im Umfang des Zuspruches eines Betrages von S 134.495,60 sA an die Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte nur schuldig erkannt werde, der Klägerin einen Betrag von S 65.448,89 sA zu bezahlen, das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 134.495,60 sA gerichtete Mehrbegehren der Klägerin aber abgewiesen werde.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.