Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob das Haager Straßenverkehrsübereinkommen den Parteien eine Rechtswahl im Sinne der §§ 11, 35 Abs 1 IPRG ermöglicht, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt. Sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob das Haager Straßenverkehrsübereinkommen den Parteien eine Rechtswahl im Sinne der Paragraphen 11, 35, Absatz eins, IPRG ermöglicht, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt. Sie ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber verweist darauf, daß das IPRG Dispositionsbefugnis nur dort einräume, wo dies ausdrücklich normiert sei. Außervertragliche Schadenersatzansprüche seien einer der Disposition der Parteien nicht zugänglichen Regelung unterworfen. Aus der Bestimmung des § 53 IPRG sei zu ersehen, daß zwischenstaatliche Übereinkommen durch das IPRG nicht berührt werden dürften, eine Einschränkung derartiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch das IPRG also verpönt sei. Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen sei daher zwingend anzuwenden, weil es eine Dispositionsbefugnis über das anzuwendende Recht nicht kenne. Schließlich sei die Rechtswahl auch deshalb bedenklich, weil nach § 1 IPRG Sachverhalte mit Auslandsberührung nach der Rechtsordnung zu beurteilen seien, zu der die stärkste Beziehung bestehe. Da sich der Unfall im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien ereignet habe, sei diese Rechtsordnung als Beurteilungsgrundlage zu verwenden. Die Wahl des österreichischen Rechts widerspreche dem ordre public, weil der Revisionswerber mit einer für die Rechtsordnung des ehemaligen Jugoslawien exzessiven Forderung konfrontiert sei, ohne die Möglichkeit zu haben, sie auf eine Haftpflichtversicherung zu überwälzen.Der Revisionswerber verweist darauf, daß das IPRG Dispositionsbefugnis nur dort einräume, wo dies ausdrücklich normiert sei. Außervertragliche Schadenersatzansprüche seien einer der Disposition der Parteien nicht zugänglichen Regelung unterworfen. Aus der Bestimmung des Paragraph 53, IPRG sei zu ersehen, daß zwischenstaatliche Übereinkommen durch das IPRG nicht berührt werden dürften, eine Einschränkung derartiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch das IPRG also verpönt sei. Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen sei daher zwingend anzuwenden, weil es eine Dispositionsbefugnis über das anzuwendende Recht nicht kenne. Schließlich sei die Rechtswahl auch deshalb bedenklich, weil nach Paragraph eins, IPRG Sachverhalte mit Auslandsberührung nach der Rechtsordnung zu beurteilen seien, zu der die stärkste Beziehung bestehe. Da sich der Unfall im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien ereignet habe, sei diese Rechtsordnung als Beurteilungsgrundlage zu verwenden. Die Wahl des österreichischen Rechts widerspreche dem ordre public, weil der Revisionswerber mit einer für die Rechtsordnung des ehemaligen Jugoslawien exzessiven Forderung konfrontiert sei, ohne die Möglichkeit zu haben, sie auf eine Haftpflichtversicherung zu überwälzen.
Die vom Revisionswerber vorgebrachten Argumente vermögen aber nicht zu überzeugen.
Wie das Berufungsgericht bereits aufgezeigt hat, wird die Frage, ob das Haager Straßenverkehrsübereinkommen vom 4.5.1971 BGBl 1975/387 den Parteien die Wahl des anzuwendenden Rechts ermöglicht oder diese ausschließt, in der Lehre unterschiedlich beurteilt.
Duchek/Schwind (Internationales Privatrecht, 166 Anm 3 zu Art 1 des Übereinkommens; Schwind, Internationales Privatrecht Rz 488) und Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 I, 376) bejahen die Möglichkeit einer derartigen Rechtswahl auch ohne ausdrückliche Zulassung durch das Straßenverkehrsübereinkommen, während Schwimann (Grundriß 160, ZVR 1978, 162; in Rummel2, ABGB Rz 12 zu § 48 IPRG) dies ausschließt.Duchek/Schwind (Internationales Privatrecht, 166 Anmerkung 3 zu Artikel eins, des Übereinkommens; Schwind, Internationales Privatrecht Rz 488) und Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins, 376) bejahen die Möglichkeit einer derartigen Rechtswahl auch ohne ausdrückliche Zulassung durch das Straßenverkehrsübereinkommen, während Schwimann (Grundriß 160, ZVR 1978, 162; in Rummel2, ABGB Rz 12 zu Paragraph 48, IPRG) dies ausschließt.
Nach der Argumentation der beiden erstgenannten Autoren enthalte das Haager Straßenverkehrsübereinkommen keine Ausführungen über die Möglichkeit der Wahl einer anderen als der vom Abkommen genannten Rechtsordnung. Nach den allgemeinen Regeln des IPRG, das eine derartige Rechtswahl für das gesamte Schuldrecht und demnach auch für außervertragliche Schadenersatzansprüche zulasse, sei daher eine derartige Rechtswahl grundsätzlich zulässig.
Schwimann führt zur Begründung seiner Meinung an, daß das Übereinkommen nirgends erkennen lasse, daß es nur nachgiebiges Recht enthalte. Das Übereinkommen habe sich um den Gleichlauf mit dem Haftpflichtversicherungsrecht bemüht; infolge der Bestimmung des § 11 Abs 3 IPRG bliebe eine nachträgliche Rechtswahl ohne Wirkung auf das Haftpflichtversicherungsverhältnis, weil der Haftpflichtversicherer nur für den Schaden haften würde, der nach dem vom Abkommen berufenen Recht zu ersetzen sei.Schwimann führt zur Begründung seiner Meinung an, daß das Übereinkommen nirgends erkennen lasse, daß es nur nachgiebiges Recht enthalte. Das Übereinkommen habe sich um den Gleichlauf mit dem Haftpflichtversicherungsrecht bemüht; infolge der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, IPRG bliebe eine nachträgliche Rechtswahl ohne Wirkung auf das Haftpflichtversicherungsverhältnis, weil der Haftpflichtversicherer nur für den Schaden haften würde, der nach dem vom Abkommen berufenen Recht zu ersetzen sei.
Zuletzt hat sich in Österreich Hoyer ausführlich mit der entscheidungswesentlichen Frage der Zulässigkeit der Rechtswahl im Geltungsbereich des Haager Straßenverkehrsübereinkommens auseinandergesetzt (Haager Straßenverkehrsübereinkommen und Rechtswahl der Parteien, ZfRV 1991, 341 ff).
Bei seiner - die Zulässigkeit der Parteirechtswahl bejahenden - Argumentation geht Hoyer zunächst davon aus, daß im Übereinkommenstext selbst zu dieser Frage nichts enthalten sei. Auch die Materialien seien zu diesem Punkt äußerst schweigsam. Das Übereinkommen enthalte nur eine sehr spezielle Derogationsregel (Art 15, der besage, daß das Übereinkommen anderen Verträgen, deren Vertragsparteien die Vertragsstaaten seien oder würden, die auf besonderen Gebieten die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Verkehrsunfall regeln, gegenüber keinen Vorrang haben solle) und setze daher die allgemeinen Derogationsregeln voraus. Nach diesen könne die Befugnis der Parteien zur Rechtswahl bei Straßenverkehrsunfällen auf zwei Arten ausgeschaltet werden; einerseits durch ausdrückliche Anordnung im Übereinkommen oder durch Ausschluß aus dem Sinn der Regelung der Anknüpfung im Übereinkommen, also durch formelle oder materielle Derogation. Für die Annahme einer formellen Derogation fehlten alle Voraussetzungen. Auch die für eine materielle Derogation seien nicht gegeben. Hiezu wäre der Nachweis erforderlich, daß das Haager Straßenverkehrsübereinkommen die Anknüpfung außervertraglicher Ansprüche nach Verkehrsunfällen schlechthin vereinheitlichen wollte und nicht nur die objektive. Aus der Entstehungsgeschichte gehe hervor, daß es zu einer stetigen Einengung des vom Übereinkommen umfaßten Regelungsbereiches gekommen sei und die Rechtswahl, die sich im Obligationenrecht in Europa immer weitergehender durchgesetzt hat, hinsichtlich des Hauptgegenstandes des Übereinkommens nicht angesprochen worden sei. Danach schließe das Übereinkommen eine - nachträgliche - Rechtswahl über die außervertragliche Haftung aus Straßenverkehrsunfällen nicht aus.Bei seiner - die Zulässigkeit der Parteirechtswahl bejahenden - Argumentation geht Hoyer zunächst davon aus, daß im Übereinkommenstext selbst zu dieser Frage nichts enthalten sei. Auch die Materialien seien zu diesem Punkt äußerst schweigsam. Das Übereinkommen enthalte nur eine sehr spezielle Derogationsregel (Artikel 15,, der besage, daß das Übereinkommen anderen Verträgen, deren Vertragsparteien die Vertragsstaaten seien oder würden, die auf besonderen Gebieten die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Verkehrsunfall regeln, gegenüber keinen Vorrang haben solle) und setze daher die allgemeinen Derogationsregeln voraus. Nach diesen könne die Befugnis der Parteien zur Rechtswahl bei Straßenverkehrsunfällen auf zwei Arten ausgeschaltet werden; einerseits durch ausdrückliche Anordnung im Übereinkommen oder durch Ausschluß aus dem Sinn der Regelung der Anknüpfung im Übereinkommen, also durch formelle oder materielle Derogation. Für die Annahme einer formellen Derogation fehlten alle Voraussetzungen. Auch die für eine materielle Derogation seien nicht gegeben. Hiezu wäre der Nachweis erforderlich, daß das Haager Straßenverkehrsübereinkommen die Anknüpfung außervertraglicher Ansprüche nach Verkehrsunfällen schlechthin vereinheitlichen wollte und nicht nur die objektive. Aus der Entstehungsgeschichte gehe hervor, daß es zu einer stetigen Einengung des vom Übereinkommen umfaßten Regelungsbereiches gekommen sei und die Rechtswahl, die sich im Obligationenrecht in Europa immer weitergehender durchgesetzt hat, hinsichtlich des Hauptgegenstandes des Übereinkommens nicht angesprochen worden sei. Danach schließe das Übereinkommen eine - nachträgliche - Rechtswahl über die außervertragliche Haftung aus Straßenverkehrsunfällen nicht aus.
Der erkennende Senat schließt sich den überzeugenden Argumenten Hoyers und der Mehrheit der Lehre an und bejaht die Zulässigkeit der Rechtswahl im Geltungsbereich des Haager Straßenverkehrsübereinkommens.
Den Arumenten der Revision ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich nach der Rechtsprechung und der Lehre die Möglichkeit einer ausdrücklichen oder schlüssigen Rechtswahl auch auf das außervertragliche Schadenersatzrecht im Sinne des § 48 Abs 1 IPRG bezieht, weil § 35 Abs 1 IPRG von "Schuldverhältnissen" und nicht von "Schuldverträgen" spricht (ÖBl 1986, 73; Duchek-Schwind IPR 83) und daher an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Rechtswahl auch im außervertraglichen Schadenersatzrecht nicht zu zweifeln ist. Daß auch durch das Haager Straßenverkehrsübereinkommen die Rechtswahl durch die Parteien nicht ausgeschlossen ist, wurde bereits dargetan.Den Arumenten der Revision ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich nach der Rechtsprechung und der Lehre die Möglichkeit einer ausdrücklichen oder schlüssigen Rechtswahl auch auf das außervertragliche Schadenersatzrecht im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG bezieht, weil Paragraph 35, Absatz eins, IPRG von "Schuldverhältnissen" und nicht von "Schuldverträgen" spricht (ÖBl 1986, 73; Duchek-Schwind IPR 83) und daher an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Rechtswahl auch im außervertraglichen Schadenersatzrecht nicht zu zweifeln ist. Daß auch durch das Haager Straßenverkehrsübereinkommen die Rechtswahl durch die Parteien nicht ausgeschlossen ist, wurde bereits dargetan.
Es mag schließlich zutreffen, daß der Revisionswerber durch die von ihm getroffene Rechtswahl insoferne benachteiligt ist, als dadurch die Rechtsbeziehung zu Dritten (insbesondere Versicherern) nicht berührt wird (§ 11 Abs 3 IPRG). Bei der Vereinbarung österreichischen Rechts durch zwei Österreicher kann aber im Sinne der alleine maßgeblichen Mißbrauchskontrolle nach § 6 IPRG wohl kaum davon gesprochen werden, daß dies mit den Grundwertungen sowohl der österreichischen als auch jugoslawischen Rechtsordnung unvereinbar wäre.Es mag schließlich zutreffen, daß der Revisionswerber durch die von ihm getroffene Rechtswahl insoferne benachteiligt ist, als dadurch die Rechtsbeziehung zu Dritten (insbesondere Versicherern) nicht berührt wird (Paragraph 11, Absatz 3, IPRG). Bei der Vereinbarung österreichischen Rechts durch zwei Österreicher kann aber im Sinne der alleine maßgeblichen Mißbrauchskontrolle nach Paragraph 6, IPRG wohl kaum davon gesprochen werden, daß dies mit den Grundwertungen sowohl der österreichischen als auch jugoslawischen Rechtsordnung unvereinbar wäre.
Da die Revision eine unrichtige Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht aufzeigen konnte, war ihr ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.