Begründung:
Am 21. Mai 1992 verschuldete die Erstbeklagte als Lenkerin und Halterin des im Unfallszeitpunkt bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW's im Ortsgebiet von N***** einen Verkehrsunfall, bei dem der von der Klägerin gelenkte PKW BMW 316i beschädigt wurde.
Die Klägerin begehrt den Ersatz des Reparaturaufwandes von S 56.707,20 sowie merkantile Wertminderung von S 15.000,--. Das Fahrzeug sei trotz Fremdfinanzierung in ihrem Eigentum gestanden, weshalb sie zur Geltendmachung des Schadens legitimiert sei. Ergänzend wurde vorgebracht, der beim Unfall beschädigte PKW sei von der Leasinggeberin an einen Autohändler verkauft worden. Dieser habe die Forderung der Klägerin zum Inkasso zediert.
Die beklagten Parteien beantragte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutun - die Abweisung der Klage. Die Klägerin sei nicht klagslegitimiert, weil Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die M***** AG als Leasinggeberin gewesen sei, der die zweitbeklagte Partei die Reparaturkosten ersetzt habe. Der Wertminderunganspruch stehe ebenfalls nur der Leasinggeberin zu. Eine Abtretung der Ansprüche von der Leasinggeberin an den Autohändler sei nicht erfolgt; dieser habe daher keine Ansprüche der Klägerin zedieren können. Sowohl die Leasinggeberin als auch der Autohändler seien vorsteuerabzugsberechtigt. Die auf die Reparaturkosen entfallende Vorsteuer könne in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden.
Das Erstgericht gab der Klage mit einem Teilbetrag von S 62.007,20 s. A. statt und wies das Mehrbegehren von S 9.700,-- s. A. ab.
Es ging von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die Klägerin war Zulassungsbesitzerin des beim Unfall beschädigten Fahrzeuges. Sie hatte es am 12.4.1991 von dem BMW-Händler Richard N***** in J***** als Vorführwagen übernommen. Die Erstzulassung des Fahrzeuges war am 26.6.1990. Der Kaufpreis wurde im Leasingwege finanziert. Nach dem Unfall bot Richard N***** der Klägerin an, das Fahrzeug samt den damit gegenüber der Leasinggeberin bestehenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu übernehmen, soferne die Klägerin ein Neufahrzeug, ebenfalls im Finanzierungsleasingwege übernimmt. Die Klägerin und die Leasinggeberin stimmten diesem Vorschlag zu. Richard N***** bezahlte S 222.000,-- an die Leasinggeberin und wurde an deren Stelle Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges. Der zwischen der Klägerin und der Leasinggeberin geschlossene Leasingvertrag wurde aufgelöst. Die Leasinggeberin machte keine Schadenersatzansprüche gegen Dritte aus dem Schadensereignis geltend, sondern trat ihre Ansprüche an Richard N***** ab. Der Zeitwert des BMW betrug zum Unfallszeitpunkt S 177.000,--. Der zur Wiederherstellung der unfallbedingt eingetretenen Schäden erforderliche Reparaturaufwand betrug S 56.707,20 einschließlich S 9.451,-- USt. Das Fahrzeug wurde jedoch nicht repariert, sondern von Richard N***** in beschädigtem Zustand um einen Betrag von S 150.000,-- an einen Dritten weiterverkauft. Durch den Unfall ist eine merkantile Wertminderung von S 5.300,-- eingetreten. Richard N***** trat die an ihn abgetretenen Schadenersatzansprüche der Klägerin zum Inkasso ab.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß der Leasingvertrag zwischen der Leasinggeberin und der Klägerin einvernehmlich aufgelöst worden sei. Richard N***** sei durch die Zahlung des für die Auflösung des Leasingvertrages erforderlichen Betrages von S 222.000,-- Forderungsberechtigter im Sinne des § 1422 ABGB und daher berechtigt, die Forderung der Klägerin abzutreten. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liege nicht vor. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosen stehe auch dann zu, wenn der Geschädigte die beschädigte Sache in unrepariertem Zustand verkaufe, weil es seine Sache sei, wie er den als Schadensgutmachung zukommenden Betrag verwenden wolle.Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß der Leasingvertrag zwischen der Leasinggeberin und der Klägerin einvernehmlich aufgelöst worden sei. Richard N***** sei durch die Zahlung des für die Auflösung des Leasingvertrages erforderlichen Betrages von S 222.000,-- Forderungsberechtigter im Sinne des Paragraph 1422, ABGB und daher berechtigt, die Forderung der Klägerin abzutreten. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liege nicht vor. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosen stehe auch dann zu, wenn der Geschädigte die beschädigte Sache in unrepariertem Zustand verkaufe, weil es seine Sache sei, wie er den als Schadensgutmachung zukommenden Betrag verwenden wolle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge.
Der Zuspruch der fiktiven Reparaturkosten sei nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen sei, daß der Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges S 177.000,--, die Reparaturkosten S 56.707,20 und die Wertminderung S 5.300,-- betragen habe. Richard N***** habe den PKW in einem fiktiv unbeschädigten Zustand um S 222.000,-- von der Leasinggeberin gekauft und um einen Betrag von S 150.000,-- weiterverkauft. In dieser Differenz zwischen Zeit- und Restwert sei der Gesamtschadensbetrag von S 62.007,20 jedenfalls enthalten.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen sei.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Klage nur mit einem Teilbetrag von S 27.000,-- stattgegeben werde.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, bzw ihr nicht Folge zu geben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.