Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Tinzl & Frank, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, wegen 108.249,90 EUR sA (Revisionsinteresse 57.432,16 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. April 2023, GZ 3 R 164/22z-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Es trifft zu, dass zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliegt, ob mit Ansprüchen aus dem gesetzlichen Pflegevermächtnis nach §§ 677 f ABGB Bereicherungsansprüche nach § 1435 ABGB (analog) konkurrieren (vgl 2 Ob 198/20m; RS0033606 [T9]; RS0130878 [T2]). [1] 1. Es trifft zu, dass zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliegt, ob mit Ansprüchen aus dem gesetzlichen Pflegevermächtnis nach Paragraphen 677, f ABGB Bereicherungsansprüche nach Paragraph 1435, ABGB (analog) konkurrieren vergleiche 2 Ob 198/20m; RS0033606 [T9]; RS0130878 [T2]).
[2] 1.1 Die Frage muss jedoch auch im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden: Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass auch die Bejahung der Konkurrenz beider Anspruchsgrundlagen am Ergebnis nichts ändern würde: Für einen Anspruch nach § 1435 ABGB (analog) fehlt es sowohl an erstinstanzlichem Vorbringen als auch an Feststellungen dazu, dass die Klägerin den Verstorbenen in der von diesem erkennbaren, aber enttäuschten Erwartung einer (uU letztwilligen) Gegenleistung gepflegt hat (vgl RS0033606; RS0130644). [2] 1.1 Die Frage muss jedoch auch im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden: Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass auch die Bejahung der Konkurrenz beider Anspruchsgrundlagen am Ergebnis nichts ändern würde: Für einen Anspruch nach Paragraph 1435, ABGB (analog) fehlt es sowohl an erstinstanzlichem Vorbringen als auch an Feststellungen dazu, dass die Klägerin den Verstorbenen in der von diesem erkennbaren, aber enttäuschten Erwartung einer (uU letztwilligen) Gegenleistung gepflegt hat vergleiche RS0033606; RS0130644).
[3] 2. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu – zwischen Lebensgefährten nicht vorhandenen – familiären Beistandspflichten abgewichen zu sein. Diese Frage ist aufgrund der Negativfeststellungen zu Pflegebedarf des Verstorbenen und Pflegeleistungen der Klägerin vor August bzw Oktober 2018 für das Ergebnis jedenfalls nicht relevant.
[4] 3. Mit den Ausführungen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die in der Berufung aufgestellte Behauptung der Klägerin, zwischen ihr und dem Verstorbenen sei konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden, als unzulässige Neuerung angesehen, zeigt die Revision ebenfalls keine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. [4] 3. Mit den Ausführungen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die in der Berufung aufgestellte Behauptung der Klägerin, zwischen ihr und dem Verstorbenen sei konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden, als unzulässige Neuerung angesehen, zeigt die Revision ebenfalls keine Rechtsfrage in der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[5] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [5] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00110.23Z.0725.000
Dokumentnummer
JJT_20230725_OGH0002_0020OB00110_23Z0000_000