Die Revision ist nicht absolut unzulässig, weil die gegen beide Beklagte als Solidarschuldner geltend gemachten, auf Leistung und Feststellung gerichteten Begehren zusammenzurechnen sind (§ 55 Abs 1 Z 2 JN und § 11 Z 1 ZPO) und der von der Bestätigung betroffene Teil S 60.000,-- übersteigt (§ 502 Abs 3 ZPO). Daß der Erstbeklagte nur einen nicht in einem Geldbetrag bestehenden, vom Berufungsgericht nicht bewerteten Teil der bestätigenden Entscheidung anficht, ist ohne Bedeutung; die Revision wäre nur dann absolut unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- nicht überstiege (§ 502 Abs 2 Z 2 ZPO). Da der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, war er vom Revisionswerber gemäß § 506 Abs 1 Z 2 ZPO zu bewerten. Er hat dies auch getan, indem er das Revisionsinteresse mit S 50.000,-- angab. Da zur Frage, ob der nach § 19 LVG haftende Halter eines Luftfahrzeugs einen Entlastungsbeweis erbringen kann, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, hat das Berufungsgericht die Revision mit Recht für zulässig erklärt.Die Revision ist nicht absolut unzulässig, weil die gegen beide Beklagte als Solidarschuldner geltend gemachten, auf Leistung und Feststellung gerichteten Begehren zusammenzurechnen sind (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN und Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO) und der von der Bestätigung betroffene Teil S 60.000,-- übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Daß der Erstbeklagte nur einen nicht in einem Geldbetrag bestehenden, vom Berufungsgericht nicht bewerteten Teil der bestätigenden Entscheidung anficht, ist ohne Bedeutung; die Revision wäre nur dann absolut unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- nicht überstiege (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Da der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, war er vom Revisionswerber gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zu bewerten. Er hat dies auch getan, indem er das Revisionsinteresse mit S 50.000,-- angab. Da zur Frage, ob der nach Paragraph 19, LVG haftende Halter eines Luftfahrzeugs einen Entlastungsbeweis erbringen kann, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, hat das Berufungsgericht die Revision mit Recht für zulässig erklärt.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte und auch vom Revisionswerber zugestanden wird, sind Hängegleiter nach der Begriffsbestimmung des § 11 Abs 1 LVG Luftfahrzeuge (Halbmayer-Wiesenwasser, Österreichisches Luftfahrzeugrecht, Anm. 0.1. zu § 56 a LVR). Da die nicht am Betrieb des Hängegleiters beteiligte Klägerin durch den Unfall, der sich beim Betrieb des Hängegleiters ereignete, verletzt wurde, ist gemäß § 19 Abs 1 LVG der Halter schadenersatzpflichtig. Eine Befreiung von der Haftung durch Erbringung eines Entlastungsbeweises, wie ihn etwa § 9 Abs 1 EKHG vorsieht, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Faistenberger-Barta-Eccher, Österreichisches Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 579; Weimar, Höhere Gewalt und unabwendbares Ereignis im Verkehrshaftpflichtrecht, Deutsche Richterzeitung 1956, 33). Die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, bei "höherer Gewalt" hafte der Halter nicht, findet im Gesetz keine Deckung und wird auch von der Lehre nicht geteilt. Daß Koziol den Ausdruck "Gefährdungshaftung" verwendet (Österreichisches Haftpflichtrecht2, II, 483), läßt keinerlei Schluß darauf zu, daß dieser Autor bei der Haftung nach § 19 LVG einen Entlastungsbeweis als zulässig ansieht (vgl. Koziol2, I, 136, wo dargelegt wird, daß die Gefährdungshaftungstatbestände eine verschuldensunabhängige Haftung an die Innehabung oder den Betrieb von Sachen (Anlagen, Unternehmen) knüpfen, von denen eine besondere Gefahr ausgeht; in Koziol2, I 137 wird die im EKHG und im RHG vorgesehene Haftungsbefreiung bei höherer Gewalt sogar als problematisch bezeichnet). Zutreffend bejahte daher das Berufungsgericht eine Haftung des Erstbeklagten im Rahmen der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte und auch vom Revisionswerber zugestanden wird, sind Hängegleiter nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, LVG Luftfahrzeuge (Halbmayer-Wiesenwasser, Österreichisches Luftfahrzeugrecht, Anmerkung 0.1. zu Paragraph 56, a LVR). Da die nicht am Betrieb des Hängegleiters beteiligte Klägerin durch den Unfall, der sich beim Betrieb des Hängegleiters ereignete, verletzt wurde, ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, LVG der Halter schadenersatzpflichtig. Eine Befreiung von der Haftung durch Erbringung eines Entlastungsbeweises, wie ihn etwa Paragraph 9, Absatz eins, EKHG vorsieht, ist im Gesetz nicht vorgesehen vergleiche Faistenberger-Barta-Eccher, Österreichisches Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 579; Weimar, Höhere Gewalt und unabwendbares Ereignis im Verkehrshaftpflichtrecht, Deutsche Richterzeitung 1956, 33). Die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, bei "höherer Gewalt" hafte der Halter nicht, findet im Gesetz keine Deckung und wird auch von der Lehre nicht geteilt. Daß Koziol den Ausdruck "Gefährdungshaftung" verwendet (Österreichisches Haftpflichtrecht2, römisch zwei, 483), läßt keinerlei Schluß darauf zu, daß dieser Autor bei der Haftung nach Paragraph 19, LVG einen Entlastungsbeweis als zulässig ansieht vergleiche Koziol2, römisch eins, 136, wo dargelegt wird, daß die Gefährdungshaftungstatbestände eine verschuldensunabhängige Haftung an die Innehabung oder den Betrieb von Sachen (Anlagen, Unternehmen) knüpfen, von denen eine besondere Gefahr ausgeht; in Koziol2, römisch eins 137 wird die im EKHG und im RHG vorgesehene Haftungsbefreiung bei höherer Gewalt sogar als problematisch bezeichnet). Zutreffend bejahte daher das Berufungsgericht eine Haftung des Erstbeklagten im Rahmen der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes.
Der Revisionswerber führt weiters aus, die Klägerin habe mit dem Leistungsbegehren lediglich Schmerzengeld geltend gemacht, das nach § 22 LVG nicht zu leisten sei, sie habe nicht angeführt, daß ihr noch weitere Ansprüche wie Sachschäden oder Verdienstentgang entstanden wären oder entstehen könnten. Es fehle daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Klägerin in ihrer Klage ausführte, mit Spät- bzw. Folgeschäden sei zu rechnen - in diesem Vorbringen kann keinesfalls nur die Behauptung weiterer Schmerzengeldansprüche erblickt werden - und überdies, daß eine Korrekturoperation unumgänglich sei, deren Kosten und Schmerzen derzeit nicht absehbar seien. Die Kosten einer Korrekturoperation stellen Heilungskosten dar, die gemäß § 22 LVG zu ersetzen sind. Da Spätfolgen nicht ausgeschlossen sind, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung ein Feststellungsbegehren gerechtfertigt. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Der Revisionswerber führt weiters aus, die Klägerin habe mit dem Leistungsbegehren lediglich Schmerzengeld geltend gemacht, das nach Paragraph 22, LVG nicht zu leisten sei, sie habe nicht angeführt, daß ihr noch weitere Ansprüche wie Sachschäden oder Verdienstentgang entstanden wären oder entstehen könnten. Es fehle daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Klägerin in ihrer Klage ausführte, mit Spät- bzw. Folgeschäden sei zu rechnen - in diesem Vorbringen kann keinesfalls nur die Behauptung weiterer Schmerzengeldansprüche erblickt werden - und überdies, daß eine Korrekturoperation unumgänglich sei, deren Kosten und Schmerzen derzeit nicht absehbar seien. Die Kosten einer Korrekturoperation stellen Heilungskosten dar, die gemäß Paragraph 22, LVG zu ersetzen sind. Da Spätfolgen nicht ausgeschlossen sind, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung ein Feststellungsbegehren gerechtfertigt. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.