Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen (RIS-Justiz RS0057710, vgl RS0057619). Zuletzt wurde in 9 Ob 234/00b in einem dem vorliegenden ähnlichen Fall der ursächliche Zusammenhang, dessen Vorhandensein immer nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden kann, nicht schon durch den Zeitraum bis zur tatsächlich erfolgten Scheidung als widerlegt angesehen, wenn offensichtlich von Anfang an nur eine Scheidung nach § 55 EheG in Frage kam; im Hinblick auf die Weigerung der Antragsgegnerin, in eine Scheidung einzuwilligen, war schon im Zeitpunkt der Vereinbarung eine mehrere Jahre währende Wartezeit bis zur tatsächlichen Scheidung (bis zur Einleitung des Verfahrens) vorhersehbar gewesen. Eine Einschränkung auf Fälle des § 55a EheG wurde in der Rechtsprechung nicht vorgenommen (vgl nur wiederum 9 Ob 234/00b sowie schon SZ 53/125). Wenn das Rekursgericht zur Parteienabsicht bei Abschluss der Vereinbarung ergänzende Feststellungen des Erstgerichtes für erforderlich hielt, so kann dem der Oberste Gerichtshof - der nur Rechtsinstanz ist - nicht entgegentreten.Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen (RIS-Justiz RS0057710, vergleiche RS0057619). Zuletzt wurde in 9 Ob 234/00b in einem dem vorliegenden ähnlichen Fall der ursächliche Zusammenhang, dessen Vorhandensein immer nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden kann, nicht schon durch den Zeitraum bis zur tatsächlich erfolgten Scheidung als widerlegt angesehen, wenn offensichtlich von Anfang an nur eine Scheidung nach Paragraph 55, EheG in Frage kam; im Hinblick auf die Weigerung der Antragsgegnerin, in eine Scheidung einzuwilligen, war schon im Zeitpunkt der Vereinbarung eine mehrere Jahre währende Wartezeit bis zur tatsächlichen Scheidung (bis zur Einleitung des Verfahrens) vorhersehbar gewesen. Eine Einschränkung auf Fälle des Paragraph 55 a, EheG wurde in der Rechtsprechung nicht vorgenommen vergleiche nur wiederum 9 Ob 234/00b sowie schon SZ 53/125). Wenn das Rekursgericht zur Parteienabsicht bei Abschluss der Vereinbarung ergänzende Feststellungen des Erstgerichtes für erforderlich hielt, so kann dem der Oberste Gerichtshof - der nur Rechtsinstanz ist - nicht entgegentreten.
Auf die Formvorschrift des § 97 Abs 1 EheG kommt es im Fall des § 97 Abs 2 EheG nicht an. Die Frage der Schlüssigkeit eines Verhaltens (bei faktischer Aufteilung der Ersparnisse in Verbindung mit Verträgen über die Aufteilung der Liegenschaften) hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung.Auf die Formvorschrift des Paragraph 97, Absatz eins, EheG kommt es im Fall des Paragraph 97, Absatz 2, EheG nicht an. Die Frage der Schlüssigkeit eines Verhaltens (bei faktischer Aufteilung der Ersparnisse in Verbindung mit Verträgen über die Aufteilung der Liegenschaften) hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung.
Auch zur Teilanfechtung von Scheidungsfolgenvergleichen liegt Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (EvBl 1966/255; EFSlg 75.371/3), die derzeit keiner Ergänzung bedarf, ebenso zur Innehaltung im Aufteilungsverfahren bei Anfechtung eines Scheidungsfolgenvergleiches wegen Willensmängeln (SZ 65/65; RIS-Justiz RS0008476).
Mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.