Entscheidungsgründe:
Am 16.3.1986 ereignete sich im Haus des Beklagten in Weilbach eine Gasexplosion, bei der Bernhard H*** (in der Folge als Erstkläger bezeichnet) und Margit H*** (in der Folge als Zweitklägerin bezeichnet) schwer verletzt wurden.
Mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten die beiden Kläger Schadenersatz aus diesem Unfall; und zwar der Erstkläger Schmerzengeld S 300.000,--, Verunstaltungsentschädigung S 30.000,--, Brillenreparatur S 3.273,--, Kleiderschaden S 5.000,--, Spesen S 1.000,--, zusammen daher S 340.273,--; und die Zweitklägerin Schmerzengeld S 450.000,--, Verunstaltungsentschädigung S 60.0000,--, Kosten für Zahnregulierung S 33.990,--, Kosten für Salben S 9.815,75, Kosten für Kontaktlinsen S 5.600,--, Kleiderschaden S 7.000,--, Spesen S 1.000,--, zusammen daher S 567.405,75, sowie beide Kläger die Feststellung, daß ihnen der Beklagte für sämtliche künftige Schäden aus dem Unfall vom 16.3.1986 hafte.
Zur Begründung ihres Begehrens führten sie aus, daß Ursache der Gasexplosion eine unsachgemäß montierte Gasleitung für eine Gastherme im Haus des Beklagten sei, aus der Gas ausgeströmt sei und sich durch einen Funkensprung, wahrscheinlich vom Kühlschrank, entzündet habe. Die Gasleitung sei im Dezember 1984 vom Beklagten oder in seinem Auftrag von seinem Bruder Roman B***, jedenfalls aber nicht von einem konzessionierten Leitungsmonteur errichtet worden. Der Beklagte habe es auch unterlassen, die 1984 neu hergestellte Gasanlage gemäß § 6 OÖ. Gasgesetz abnehmen zu lassen. Wäre dies geschehen, wäre die mangelhafte Montage aufgefallen und der Unfall unterblieben. Der Anschluß der Therme an die Gaszufuhr sei unsachgemäß mit einer Rohrzange durchgeführt worden, wobei die Schraubverbindung überdreht worden und dabei das Anschlußstück gebrochen sei. Die Gasleitung sei weder vom Beklagten selbst auf Dichtheit überprüft noch sei von ihm eine Überprüfung veranlaßt worden. Die Kläger hätten den Beklagten bereits im Jahr 1985 auf den Gasgeruch im Haus aufmerksam gemacht; spätestens damals hätte der Beklagte eine Überprüfung der Gasleitung veranlassen müssen. Wegen dieser Unterlassungen hafte der Beklagte für den eingetretenen Schaden. Beim Unfall hätten die Kläger schwere Brandwunden erlitten, die die eingeklagten Beträge an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung rechtfertigen.Zur Begründung ihres Begehrens führten sie aus, daß Ursache der Gasexplosion eine unsachgemäß montierte Gasleitung für eine Gastherme im Haus des Beklagten sei, aus der Gas ausgeströmt sei und sich durch einen Funkensprung, wahrscheinlich vom Kühlschrank, entzündet habe. Die Gasleitung sei im Dezember 1984 vom Beklagten oder in seinem Auftrag von seinem Bruder Roman B***, jedenfalls aber nicht von einem konzessionierten Leitungsmonteur errichtet worden. Der Beklagte habe es auch unterlassen, die 1984 neu hergestellte Gasanlage gemäß Paragraph 6, OÖ. Gasgesetz abnehmen zu lassen. Wäre dies geschehen, wäre die mangelhafte Montage aufgefallen und der Unfall unterblieben. Der Anschluß der Therme an die Gaszufuhr sei unsachgemäß mit einer Rohrzange durchgeführt worden, wobei die Schraubverbindung überdreht worden und dabei das Anschlußstück gebrochen sei. Die Gasleitung sei weder vom Beklagten selbst auf Dichtheit überprüft noch sei von ihm eine Überprüfung veranlaßt worden. Die Kläger hätten den Beklagten bereits im Jahr 1985 auf den Gasgeruch im Haus aufmerksam gemacht; spätestens damals hätte der Beklagte eine Überprüfung der Gasleitung veranlassen müssen. Wegen dieser Unterlassungen hafte der Beklagte für den eingetretenen Schaden. Beim Unfall hätten die Kläger schwere Brandwunden erlitten, die die eingeklagten Beträge an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung rechtfertigen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß ihn kein Verschulden an diesem Unfall treffe, weil er selbst überhaupt keine Montagetätigkeit an der Gasleitung vorgenommen habe; es sei auch nicht sicher, daß die unsachgemäße Montage Ursache für die Gasexplosion gewesen sei. Das Zwischenstück zwischen Absperrventil und Gastherme sei von seinem Bruder fachgemäß montiert worden, der die Anlage nach der Montage auch auf ihre Dichtheit geprüft und als dicht befunden habe. Auch ein von der Herstellerfirma entsandter Monteur habe nach Abschluß der Montage diese für ordnungsgemäß befunden. Außerdem sei der Unfall als Arbeitsunfall gemäß § 175 ASVG zu qualifizieren, weil beide Kläger bei ihm gearbeitet hätten, um alte Schulden abzudecken; er habe sie in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer am 15.3.1986 ersucht, eine Betriebsfeier vorzubereiten. Gemäß § 333 ASVG hafte er daher nicht für die unfallsbedingten Körperbeschädigungen der Kläger, zumal er den Schaden jedenfalls nicht vorsätzlich zugefügt habe. Die eingeklagten Ansprüche seien überdies überhöht.Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß ihn kein Verschulden an diesem Unfall treffe, weil er selbst überhaupt keine Montagetätigkeit an der Gasleitung vorgenommen habe; es sei auch nicht sicher, daß die unsachgemäße Montage Ursache für die Gasexplosion gewesen sei. Das Zwischenstück zwischen Absperrventil und Gastherme sei von seinem Bruder fachgemäß montiert worden, der die Anlage nach der Montage auch auf ihre Dichtheit geprüft und als dicht befunden habe. Auch ein von der Herstellerfirma entsandter Monteur habe nach Abschluß der Montage diese für ordnungsgemäß befunden. Außerdem sei der Unfall als Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, ASVG zu qualifizieren, weil beide Kläger bei ihm gearbeitet hätten, um alte Schulden abzudecken; er habe sie in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer am 15.3.1986 ersucht, eine Betriebsfeier vorzubereiten. Gemäß Paragraph 333, ASVG hafte er daher nicht für die unfallsbedingten Körperbeschädigungen der Kläger, zumal er den Schaden jedenfalls nicht vorsätzlich zugefügt habe. Die eingeklagten Ansprüche seien überdies überhöht.
Das Erstgericht sprach dem Erstkläger S 297.000,-- (S 260.000,-- an Schmerzengeld, S 30.000,-- an Verunstaltungsentschädigung, S 3.000,-- für Ersatz der Brillen und S 3.000,-- für Ersatz des Kleiderschadens und S 1.000,-- Spesenersatz) zu, der Zweitklägerin an Schmerzengeld S 400.000,--, an Verunstaltungsentschädigung S 60.000,--, an Zahnbehandlungskosten S 33.990,--, an Medikamentenkosten S 9.815,75, an Ersatz für Kontaktlinsen S 5.600,--, an Kleiderschadenersatz S 5.000,-- und an Spesenersatz S 1.000,--, somit insgesamt S 515.405,75, und wies das Mehrbegehren der beiden Kläger ab. Auch den Feststellungsbegehren wurde stattgegeben.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung zusammengefaßt folgende für das Revisionsverfahren relevante Feststellungen zugrunde:
Nachdem sich die Kläger im Anschluß an ein Konkursverfahren längere Zeit in Spanien aufgehalten hatten, kamen sie im März 1985 wieder nach Österreich zurück und begangen unangemeldet beim Beklagten, mit dem sie befreundet waren, zu arbeiten. Sie wohnten ab diesem Zeitpunkt auch im Haus des Beklagten. Die Zweitklägerin führte den Haushalt und half auch hin und wieder in der Buchhaltung des Beklagten aus; der Erstkläger entwarf für den Beklagten Schmiedeeisengitter, Grabkreuze usw., bemühte sich vor allem um den Verkauf der Schmiedeeisenwaren und half auch in der Schmiede mit. In der Zeit von März bis Juni 1985 fiel den beiden Klägern immer wieder Gasgeruch im Haus des Beklagten auf, den sie aber wie der Beklagte letztlich auf den Betrieb der Gasanlage zurückführten. Nach dem Wegzug aus dem Haus des Beklagten im Juni 1985 arbeitete der Erstkläger weiterhin als Vertreter gegen Provision für den Beklagten und half auch stundenweise in der Schlosserei aus. Die Streitteile vereinbarten, daß 50 % des Einkommens des Erstklägers zur Tilgung der Schulden der Kläger beim Beklagten verwendet werden sollten. Am 31.12.1985 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und dem Erstkläger; die beiden versöhnten sich aber wieder und kamen überein, daß der Erstkläger ab Beginn der Bausaison im Frühjahr 1986 als selbständiger Provisionsvertreter für den Beklagten arbeiten werde. In der Zeit von Jänner 1986 bis zum Unfallstag war der Erstkläger für den Beklagten nicht tätig, er bereitete sich nur auf seine künftige Vertretertätigkeit vor, in deren Rahmen er auch für andere Unternehmen zu arbeiten beabsichtigte. Er stellte in dieser Zeit nur Unterlagen für die Vertretertätigkeit zusammen, insbesondere Fotos. Er veranlaßte auch die Herstellung eines schmiedeeisernen Mustergrabkreuzes. Während dieser Zeit bezog er vom Beklagten auch kein Geld. Die Zweitklägerin arbeitete seit Juni 1985 nicht mehr für den Beklagten, der mit ihr auch keinen Kontakt wünschte. Zu einer für 15.3.1986 geplanten Betriebsfeier lud der Beklagte auch den Erstkläger ein, weil dieser am gleichen Tag seinen Geburtstag feiern wollte. Der Beklagte schlug vor, in seinem Haus ein "Bratl-Essen" zu veranstalten, wobei die Zweitklägerin die Zubereitung übernehmen sollte. Die Zweitklägerin kochte am 15.3.1986, unterstützt von der Freundin des Beklagten, das Abendessen. Zu dieser Betriebsfeier waren nicht nur die Betriebsangehörigen und deren Freundinnen, sondern auch Familienangehörige des Beklagten zusammengekommen. Die Kosten für Essen und Trinken trug der Beklagte, ebenso die Kosten für die anschließende Kegelpartie in einem nahen Gasthaus. Das Zusammensein endete um 4.00 Uhr morgens. Die Kläger fuhren sodann noch mit dem Beklagten zu dessen Haus, um sich das von ihnen zur Verfügung gestellte Geschirr und zurückgelassene Geschenke zu holen und um sich einen Firmenwagen für die Heimfahrt auszuborgen. Während der Abwesenheit der Gesellschaft hatte sich im Haus des Beklagten ein "Gassee" gebildet, wobei die Kläger den typischen Gasgeruch, vermutlich wegen ihrer Alkoholisierung, nicht wahrnahmen. Wahrscheinlich durch eine Fehlfunktion am Kühlschrank in der Küche kam es zu einer Entzündung des Gasgemischs und zu einer Explosion, die zu erheblichen Schäden am Haus des Beklagten und an den Nachbarhäusern führte.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß die Anwendung der Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG nicht in Betracht komme, weil weder ein Arbeitsunfall noch ein diesem gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG gleichgestellter Unfall vorliege. Die Haftung des Beklagten für die Unfallsschäden gründe sich auf § 1311 ABGB. Der Beklagte habe ein Schutzgesetz, nämlich das OÖ. Gasgesetz, übertreten, weil er die zum Gasaustritt führende Schraubverbindung nicht von einem befugten Gewerbsmann errichten habe lassen und auch eine Abnahme der Anlage im Sinne des Gasgesetzes nicht herbeigeführt habe. Der gemäß § 1298 ABGB ihm obliegende Beweis, daß ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden treffe, sei ihm nicht gelungen. Der Beklagte hafte daher für die den Klägern unfallsbedingt entstandenen Schäden. Die beim Unfall von den Klägern erlittenen Verletzungen rechtfertigen für den Erstkläger ein Schmerzengeld von S 260.000,--, für die Zweitklägerin ein solches von S 400.000,--. Die für die Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung gemäß § 1326 ABGB erforderliche Möglichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens sei durch die Verunstaltung der beiden Kläger augenfällig gegeben, sodaß dem Erstkläger aus diesem Titel S 30.000,-- und der Zweitklägerin S 60.000,-- zuzusprechen seien. Dazu kämen jeweils die nach § 273 ZPO auszumittelnden Beträge für Kleiderschäden und Spesen, bei der Zweitklägerin noch die Zahnersatz- und Medikamentenkosten sowie die Kosten für den Ersatz der Kontaktlinsen. Da bei beiden Klägern mit Spät- und Dauerfolgen gerechnet werden müsse, sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß die Anwendung der Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, ASVG nicht in Betracht komme, weil weder ein Arbeitsunfall noch ein diesem gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG gleichgestellter Unfall vorliege. Die Haftung des Beklagten für die Unfallsschäden gründe sich auf Paragraph 1311, ABGB. Der Beklagte habe ein Schutzgesetz, nämlich das OÖ. Gasgesetz, übertreten, weil er die zum Gasaustritt führende Schraubverbindung nicht von einem befugten Gewerbsmann errichten habe lassen und auch eine Abnahme der Anlage im Sinne des Gasgesetzes nicht herbeigeführt habe. Der gemäß Paragraph 1298, ABGB ihm obliegende Beweis, daß ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden treffe, sei ihm nicht gelungen. Der Beklagte hafte daher für die den Klägern unfallsbedingt entstandenen Schäden. Die beim Unfall von den Klägern erlittenen Verletzungen rechtfertigen für den Erstkläger ein Schmerzengeld von S 260.000,--, für die Zweitklägerin ein solches von S 400.000,--. Die für die Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung gemäß Paragraph 1326, ABGB erforderliche Möglichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens sei durch die Verunstaltung der beiden Kläger augenfällig gegeben, sodaß dem Erstkläger aus diesem Titel S 30.000,-- und der Zweitklägerin S 60.000,-- zuzusprechen seien. Dazu kämen jeweils die nach Paragraph 273, ZPO auszumittelnden Beträge für Kleiderschäden und Spesen, bei der Zweitklägerin noch die Zahnersatz- und Medikamentenkosten sowie die Kosten für den Ersatz der Kontaktlinsen. Da bei beiden Klägern mit Spät- und Dauerfolgen gerechnet werden müsse, sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers als Masseverwalter im Konkurs des Bernhard H*** und der Berufung des Beklagten nicht Folge. Hingegen werde der Berufung des Klägers als Masseverwalter im Konkurs der Margit H*** Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichts dahin abgeändert, daß unter Einbeziehung des bestätigten und des unangefochten gebliebenen Teils der Entscheidung dem Kläger als Masseverwalter im Konkurs des Bernhard H*** S 297.000,-- s.A. zugesprochen und die Haftung des Beklagten für sämtliche künftigen Schäden des Bernhard H*** aus dem Unfall vom 16.3.1986 im Haus des Beklagten festgestellt wurde; das Mehrbegehren auf Zahlung von S 43.273,-- und das Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen; als Masseverwalter im Konkurs der Margit H*** wurden dem Kläger S 545.405,75 s.A. zugesprochen und die Haftung des Beklagten für sämtliche Schäden der Margit H*** aus dem Unfall vom 16.3.1986 im Haus des Beklagten festgestellt; das Mehrbegehren auf Bezahlung weiterer S 22.000,-- und das Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und für die abschließende rechtliche Beurteilung ausreichend und führte zu der im Revisionsverfahren allein noch strittigen Frage, ob dem Beklagten das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zukomme oder nicht aus, daß nach § 333 ASVG der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eine Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet sei, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht habe. Arbeitsunfälle seien Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Auch die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (Gleichenfeiern, Betriebsausflügen usw.) stehe unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie vom Unternehmer veranstaltet werden oder mit seiner Bewilligung stattfinden, im wesentlichen von Betriebsangehörigen besucht würden und der Betriebsverbundenheit dienten. Der Unfallversicherungsschutz solcher Veranstaltungen bestehe insoweit, als die Teilnahme an ihnen Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit sei. Entscheidend sei, daß sich der Arbeitnehmer dem Unternehmer gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühle. Wenn dieses Motiv nicht bestehe, seien Tätigkeiten im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr geschützt. Unfallversicherungsschutz genieße jede (auch nicht versicherte) Person bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübe, auch wenn dies nur vorübergehend geschehe. Entscheidend sei ausschließlich die Art der Arbeitsleistung. Es müsse sich um eine, wenn auch nur kurz ausgeübte Tätigkeit handeln, die üblicherweise von Dienstnehmern dieses Gewerbebetriebs zu verrichten sei, die also für den Betrieb spezifisch sei. Die von den Klägern zur Zeit des Unfallseintritts ausgeübte Tätigkeit könne keinem der hier dargestellten Fälle der §§ 175, 176 ASVG - die als Unfallversicherungsschutz begründend in Betracht kämen - zugeordnet werden. Keiner der beiden Kläger sei zur Unfallszeit Dienstnehmer des Beklagten gewesen, die Zweitklägerin hatte schon seit Juni 1985 nicht mehr für den Beklagten gearbeitet, der Erstkläger hatte seine Tätigkeit für den Beklagten im Anschluß an ein Zerwürfnis Ende 1985 beendet und sei später mit ihm übereingekommen, ab Beginn der Bausaison 1986, die zum Unfallszeitpunkt noch nicht angelaufen war, als selbständiger Provisionsvertreter zu arbeiten. Zwischenzeitig sei er für den Beklagten nicht tätig gewesen und habe von ihm auch kein Entgelt bezogen. Soweit die Rechtsrüge bezüglich des Erstklägers von anderen Feststellungen ausgehe, sei sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Teilnahme an der Betriebsfeier am 16.3.1986 habe für die beiden Kläger schon deshalb nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie als nicht Betriebsangehörige dazu in keiner Weise verpflichtet waren, sondern ihre Teilnahme darin begründet gewesen sei, daß der Beklagte den Erstkläger eingeladen hatte, seinen Geburtstag bei dieser Gelegenheit mitzufeiern, wozu die Zweitklägerin ein "Bratl-Essen" vorbereiten sollte. Ein einem Arbeitsunfall gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG gleichzuhaltender Unfall sei ebenfalls nicht vorgelegen, weil die von der Zweitklägerin vorgenommene Tätigkeit (sie bereitete mit der Freundin des Beklagten gemeinsam das Essen für die Feier vor) - bezüglich des Erstklägers seien überhaupt keine Tätigkeiten zur Vorbereitung oder Durchführung der Feier festgestellt - schon ihrer Art nach keine solche sei, die für den Schmiedebetrieb des Beklagten spezifisch und daher üblicherweise von den Dienstnehmern dieses Betriebs zu verrichten sei. Aus diesen Gründen könne der Beklagte das Haftungsprivileg des § 333 ASVG für die von den Klägern erlittenen Unfallsschäden nicht in Anspruch nehmen.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und für die abschließende rechtliche Beurteilung ausreichend und führte zu der im Revisionsverfahren allein noch strittigen Frage, ob dem Beklagten das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG zukomme oder nicht aus, daß nach Paragraph 333, ASVG der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eine Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet sei, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht habe. Arbeitsunfälle seien Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Auch die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (Gleichenfeiern, Betriebsausflügen usw.) stehe unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie vom Unternehmer veranstaltet werden oder mit seiner Bewilligung stattfinden, im wesentlichen von Betriebsangehörigen besucht würden und der Betriebsverbundenheit dienten. Der Unfallversicherungsschutz solcher Veranstaltungen bestehe insoweit, als die Teilnahme an ihnen Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit sei. Entscheidend sei, daß sich der Arbeitnehmer dem Unternehmer gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühle. Wenn dieses Motiv nicht bestehe, seien Tätigkeiten im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr geschützt. Unfallversicherungsschutz genieße jede (auch nicht versicherte) Person bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübe, auch wenn dies nur vorübergehend geschehe. Entscheidend sei ausschließlich die Art der Arbeitsleistung. Es müsse sich um eine, wenn auch nur kurz ausgeübte Tätigkeit handeln, die üblicherweise von Dienstnehmern dieses Gewerbebetriebs zu verrichten sei, die also für den Betrieb spezifisch sei. Die von den Klägern zur Zeit des Unfallseintritts ausgeübte Tätigkeit könne keinem der hier dargestellten Fälle der Paragraphen 175, 176, ASVG - die als Unfallversicherungsschutz begründend in Betracht kämen - zugeordnet werden. Keiner der beiden Kläger sei zur Unfallszeit Dienstnehmer des Beklagten gewesen, die Zweitklägerin hatte schon seit Juni 1985 nicht mehr für den Beklagten gearbeitet, der Erstkläger hatte seine Tätigkeit für den Beklagten im Anschluß an ein Zerwürfnis Ende 1985 beendet und sei später mit ihm übereingekommen, ab Beginn der Bausaison 1986, die zum Unfallszeitpunkt noch nicht angelaufen war, als selbständiger Provisionsvertreter zu arbeiten. Zwischenzeitig sei er für den Beklagten nicht tätig gewesen und habe von ihm auch kein Entgelt bezogen. Soweit die Rechtsrüge bezüglich des Erstklägers von anderen Feststellungen ausgehe, sei sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Teilnahme an der Betriebsfeier am 16.3.1986 habe für die beiden Kläger schon deshalb nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie als nicht Betriebsangehörige dazu in keiner Weise verpflichtet waren, sondern ihre Teilnahme darin begründet gewesen sei, daß der Beklagte den Erstkläger eingeladen hatte, seinen Geburtstag bei dieser Gelegenheit mitzufeiern, wozu die Zweitklägerin ein "Bratl-Essen" vorbereiten sollte. Ein einem Arbeitsunfall gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG gleichzuhaltender Unfall sei ebenfalls nicht vorgelegen, weil die von der Zweitklägerin vorgenommene Tätigkeit (sie bereitete mit der Freundin des Beklagten gemeinsam das Essen für die Feier vor) - bezüglich des Erstklägers seien überhaupt keine Tätigkeiten zur Vorbereitung oder Durchführung der Feier festgestellt - schon ihrer Art nach keine solche sei, die für den Schmiedebetrieb des Beklagten spezifisch und daher üblicherweise von den Dienstnehmern dieses Betriebs zu verrichten sei. Aus diesen Gründen könne der Beklagte das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG für die von den Klägern erlittenen Unfallsschäden nicht in Anspruch nehmen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.