Es versteht sich von selbst, dass der vom Berufungsgericht bezeichnete Umstand für sich allein nicht ausreicht, um das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG zu begründen, weil dieses nur einem Vertreter des Unternehmers und einem Aufseher im Betrieb zugutekommen kann. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Voraussetzungen auch im Einzelnen befasst: Es hat die Aufsehereigenschaft des Beklagten verneint, ihn aber als bevollmächtigten Vertreter des Dienstgebers angesehen. Dem steht der vom Rechtsmittelwerber aus der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zitierte Passus, eine Bevollmächtigung zur Weisungsbefugnis sei nicht hervorgekommen, nicht entgegen, weil er sich erkennbar auf eine ausdrückliche Bevollmächtigung bezieht. Das Berufungsgericht ist auch keineswegs von einer solchen ausgegangen, sondern zum Ergebnis gelangt, dass eine schlüssige Bevollmächtigung vorliegt. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat aber regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung, was gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO spricht (RIS-Justiz RS0043253 T1, T2). Eine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt hier nicht vor:Es versteht sich von selbst, dass der vom Berufungsgericht bezeichnete Umstand für sich allein nicht ausreicht, um das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zu begründen, weil dieses nur einem Vertreter des Unternehmers und einem Aufseher im Betrieb zugutekommen kann. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Voraussetzungen auch im Einzelnen befasst: Es hat die Aufsehereigenschaft des Beklagten verneint, ihn aber als bevollmächtigten Vertreter des Dienstgebers angesehen. Dem steht der vom Rechtsmittelwerber aus der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zitierte Passus, eine Bevollmächtigung zur Weisungsbefugnis sei nicht hervorgekommen, nicht entgegen, weil er sich erkennbar auf eine ausdrückliche Bevollmächtigung bezieht. Das Berufungsgericht ist auch keineswegs von einer solchen ausgegangen, sondern zum Ergebnis gelangt, dass eine schlüssige Bevollmächtigung vorliegt. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat aber regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung, was gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO spricht (RIS-Justiz RS0043253 T1, T2). Eine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt hier nicht vor:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei auch nach seinem "Ruhestandsübertritt" als Geschäftsführer in seinem Unternehmen verblieben und habe auch nach Abgabe seiner Geschäftsführerstellung weiterhin überall kontrollierend und mithelfend agiert, sodass er von den Mitarbeitern als Senior-Chef betrachtet worden sei und seine Anweisungen auch befolgt worden seien. Dieses - von seinem Sohn als Geschäftsführer offenbar akzeptierte - Auftreten habe sich schlüssig und für die Mitarbeiter des Unternehmens eindeutig als Handeln eines Bevollmächtigten dargestellt, zumal er sonst weder etwas kontrollieren noch Anweisungen hätte erteilen können. Der Beklagte sei daher als bevollmächtigter Vertreter des Dienstgebers anzusehen gewesen. Mit dieser Qualifizierung (vgl zur sog. Duldungsvollmacht im gegebenen Zusammenhang Neumayr in Schwimann VIII2 § 333 ASVG Rz 66 mwN) hat das Berufungsgericht die Grenzen des ihm bei der Schlüssigkeitsprüfung zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Die bejahte Vertretung des Unternehmers war auch hinreichend umfassend im Sinne der Rechtsprechung und bezog sich auf den unternehmerisch-dispositiven Bereich (ZAS 1974/6 [Gutknecht]; EvBl 1979/35; Neumayr aaO Rz 67). Anders als ein Aufseher im Betrieb muss der Bevollmächtigte nach der Rechtsprechung im Unfallszeitpunkt auch nicht gerade in dieser Eigenschaft tätig sein, um die Haftungsbefreiung zu erlangen (SVSlg 34.767; Neumayr ebendort). Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei auch nach seinem "Ruhestandsübertritt" als Geschäftsführer in seinem Unternehmen verblieben und habe auch nach Abgabe seiner Geschäftsführerstellung weiterhin überall kontrollierend und mithelfend agiert, sodass er von den Mitarbeitern als Senior-Chef betrachtet worden sei und seine Anweisungen auch befolgt worden seien. Dieses - von seinem Sohn als Geschäftsführer offenbar akzeptierte - Auftreten habe sich schlüssig und für die Mitarbeiter des Unternehmens eindeutig als Handeln eines Bevollmächtigten dargestellt, zumal er sonst weder etwas kontrollieren noch Anweisungen hätte erteilen können. Der Beklagte sei daher als bevollmächtigter Vertreter des Dienstgebers anzusehen gewesen. Mit dieser Qualifizierung vergleiche zur sog. Duldungsvollmacht im gegebenen Zusammenhang Neumayr in Schwimann VIII2 Paragraph 333, ASVG Rz 66 mwN) hat das Berufungsgericht die Grenzen des ihm bei der Schlüssigkeitsprüfung zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Die bejahte Vertretung des Unternehmers war auch hinreichend umfassend im Sinne der Rechtsprechung und bezog sich auf den unternehmerisch-dispositiven Bereich (ZAS 1974/6 [Gutknecht]; EvBl 1979/35; Neumayr aaO Rz 67). Anders als ein Aufseher im Betrieb muss der Bevollmächtigte nach der Rechtsprechung im Unfallszeitpunkt auch nicht gerade in dieser Eigenschaft tätig sein, um die Haftungsbefreiung zu erlangen (SVSlg 34.767; Neumayr ebendort). Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.