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Entscheidung 2 Ob 112/05t×

Entscheidung 2 Ob 112/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob112/05t

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Gernot Schreckeneder, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagte Partei Kilian L*****, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und andere Rechtsanwälte in Zell am See, wegen EUR 16.504,14 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000), über die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24. Februar 2005, GZ 6 R 214/04i-20, womit infolge Berufungen beider Streitteile das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. August 2004, GZ 10 Cg 74/03w-12, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Beklagen Zahlung von EUR 16.504,14 sA als Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle Folgen aus dem Unfall vom 6. 8. 2002.

Das Erstgericht entschied mit Teilzwischenurteil, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu einem Drittel zu Recht und zu zwei Drittel nicht zu Recht bestehe; eine Entscheidung über das Feststellungsbegehren steht noch aus.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil in Stattgebung der Berufung des Klägers dahin ab, dass es das Leistungsbegehren dem Grunde nach als zur Gänze zu Recht bestehend erkannte. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die an das Erstgericht adressierte „außerordentliche Revision" des Beklagten, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach Paragraph 508, ZPO in der Fassung WGN 1997 zu beurteilen.

In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1, Rz 135 zu Paragraph 502, ZPO zum Entscheidungsgegenstand im Falle eines Zwischenurteiles nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO über ein Geldleistungsbegehren und Rz 141 ff, insbes Rz 146 zu Paragraph 502, ZPO zum Entscheidungsgegenstand im Falle eines Teilurteiles) - nicht EUR 20.000, wohl aber (außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN) EUR 4.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E78624 2Ob112.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00112.05T.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_0020OB00112_05T0000_000