Entscheidungsgründe:
Am 8. November 2006 ereignete sich gegen 11:20 Uhr auf der Inntalautobahn A12 auf der Richtungsfahrbahn nach Osten im Bereich der Ausfahrt Innsbruck-Mitte ein Verkehrsunfall, an dem neben mehreren anderen Fahrzeugen auch das von Rene R***** gelenkte Betonpumpenfahrzeug des Klägers beteiligt war. Die Erstbeklagte ist Halterin der mautpflichtigen A12, der Zweitbeklagte war als Mitarbeiter der Firma S***** mit Vermessungs- und Bodenmarkierungsarbeiten beschäftigt.
Aufgrund von Bescheiden der Tiroler Landesregierung war die aus der A***** GmbH und T***** AG bestehende ARGE AIM-Abfahrt Innsbruck/Mitte im Unfallszeitpunkt im Bereich der Unfallstelle zur Verkehrsführung und Beschilderung für die Errichtung der Brücken- und Rampenbauwerke, Straßenbauarbeiten und Lärmschutzmaßnahmen berechtigt. Im Zuge der durchzuführenden Arbeiten war es notwendig, die Richtungsfahrbahn nach Osten auf einen Fahrstreifen zusammenzuführen. Für diesen verbleibenden Fahrstreifen war eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h verordnet. Der rechte Teil der Fahrbahn war durch Warntafeln abgesichert. Die Baustelle war durch das Gefahrenzeichen „Baustelle" mehrfach beschildert. Die bescheid- bzw verordnungsmäßig festgelegten Gefahren- und Hinweiszeichen waren im Unfallszeitpunkt tatsächlich angebracht.
Für Bodenmarkierungen bestand zwischen der Erstbeklagten und der S*****, einem Fachunternehmen für Bodenmarkierungen, ein Rahmenvertrag, aufgrund dessen Bodenmarkierungsleistungen bei Bedarf abgerufen werden konnten.
Für die ARGE AIM bestand im Rahmen der Bescheide und Verordnungen keine Erlaubnis, eine Richtungsfahrbahn der A12 zu sperren. Auch kurzfristige Anhaltungen wurden nicht vorgenommen. Für die örtliche Bauaufsicht über Auftrag der Erstbeklagten war Ing. Christian L***** zuständig.
Die A12 verläuft in Annäherung an den Unfallbereich über ca 300 m im Wesentlichen gerade, eben und übersichtlich.
Am 8. November 2006 war der Zweitbeklagte mit weiteren Arbeitern mit der Ausführung von Bodenmarkierungen im Bereich der Baustelle beauftragt. Für die eigentlichen Bodenmarkierungsarbeiten ist es nötig, die Fahrbahnbreite zu vermessen. Dafür war der Zweitbeklagte zuständig. Um die Vermessungsarbeiten vornehmen zu können, hielt er es für notwendig, den dem Fließverkehr vorbehaltenen und nicht abgesperrten Fahrstreifen Richtung Osten zu vermessen und dazu auch zu queren. Er wollte von der Randlinie zur Mitte die Straßenbreite mit einem Messrad mit Zählwerk vermessen. Bei diesen Vermessungsarbeiten war auch Ing. L***** anwesend, der dem Zweitbeklagten von seinem Vorhaben, Anhaltungen vorzunehmen, abriet. Dennoch führte der Zweitbeklagte solche durch.
Der Zweitbeklagte hielt es für notwendig, mehrfach Vermessungen durchzuführen, wobei er zumindest beim ersten Mal eine Verkehrslücke nützen konnte. Er benötigte pro Vermessung etwa 20 bis 30 Sekunden. Bei der Anhaltung, im Zuge derer es in der Folge zum gegenständlichen Auffahrunfall kam, wartete der Zweitbeklagte eine Verkehrslücke ab und hielt dann mit einem Handzeichen (Handaufheben) die herannahenden Fahrzeuge auf. Er trug dabei eine orangefarbene bzw rote Warnkleidung. Die weiteren Mitarbeiter des Zweitbeklagten (er war Vorarbeiter eines Trupps mit drei Kollegen) waren an anderer Stelle des Baufelds mit Vermessungsarbeiten beschäftigt und nicht zur Durchführung allfälliger zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen eingeteilt. Es wäre möglich gewesen, sie mit solchen Aufgaben zu betrauen. Auch andere Personen waren nicht damit beauftragt worden, allenfalls Warnzeichen zu geben. Im Baufeld stand zumindest in der Nähe des Zweitbeklagten dessen orange-grelles Einsatzfahrzeug mit eingeschalteter Drehleuchte.
Von Westen näherte sich Astrid K***** mit ihrem PKW. Sie verlangsamte und blieb stehen, weil ihr dies vom Zweitbeklagten so gedeutet wurde. Sie konnte ihr Fahrzeug problemlos anhalten. Der nachfolgende PKW-Lenker konnte dahinter problemlos anhalten. Auch ein nachfolgender dritter PKW konnte von seinem Lenker verkehrsbedingt aufgrund der beiden vor ihm stehengebliebenen PKW angehalten werden. Dahinter näherte sich ein Sattelkraftfahrzeug, dessen Bremsausgangsgeschwindigkeit ca 59 km/h betrug. Sein Lenker bremste etwas stärker und erzielte eine Bremsverzögerung von ca 4 m/sec2. Es gelang ihm, sein Fahrzeug vollständig zum Stillstand abzubremsen. Wie lange die Zeitspanne im Stillstand bis zum Aufprall des Klagsfahrzeugs war, ist nicht feststellbar, jedenfalls aber konnte der Lenker noch den Leerlauf einlegen, er stellte den Fuß auf die Bremse.
Der Lenker des Pumpenfahrzeugs des Klägers war mit einer Geschwindigkeit von ca 66 km/h unterwegs, als er das Aufleuchten der Bremslichter am vor ihm fahrenden Sattelkraftfahrzeug wahrnahm. Die Sicht nach vorne war für den Lenker des Pumpenfahrzeugs aufgrund der Ausmaße des vor ihm befindlichen Sattelkraftfahrzeugs eingeschränkt. Er hatte weder Warneinrichtungen noch den Zweitbeklagten noch den am Rand des für den Verkehr zur Verfügung stehenden Fahrstreifens stehenden Ing. L***** wahrgenommen. Bei sehr guter Aufmerksamkeit hätte der Lenker des Pumpenfahrzeugs die Bremslichter des vor ihm befindlichen Sattelkraftfahrzeugs mindestens 1,5 Sekunden früher wahrnehmen und entsprechend reagieren können, als er das tatsächlich tat. Durch sofortiges Abbremsen hätte er auch bei einer Bremsverzögerung von nur 3 m/sec2 noch unfallvermeidend anhalten können. Zwischen dem Sattelkraftfahrzeug und dem Pumpenfahrzeug lag in Annäherung an die Kollisionsstelle ein Abstand von mindestens 37,6 Metern.
Das Pumpenfahrzeug prallte gegen das vor ihm befindliche Sattelkraftfahrzeug, schob es nach vor und löste dadurch eine Kollision auch noch mit und zwischen den drei PKW davor aus.
Durch den Unfall wurde unter anderem das Pumpenfahrzeug beschädigt. Unmittelbar vor dem Unfall betrug dessen Verkehrswert noch 180.000 EUR ohne USt. Die Schäden waren umfangreich, welcher Reparaturaufwand konkret erforderlich gewesen wäre, ist nicht genau feststellbar, er wäre zwischen 30.000 und 60.000 EUR gelegen. Das Fahrzeug wurde am 24. November 2006 unrepariert um 100.000 EUR ohne USt verkauft.
Der dem Kläger durch den Ausfall des beschädigten Pumpenfahrzeugs erwachsene Verdienstentgang von 36.180 EUR ist im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht mehr strittig.
Der Kläger begehrte 58.090 EUR sA und brachte vor, der Zweitbeklagte sei zur Verkehrsanhaltung nicht berechtigt gewesen, er habe auch keine weiteren Absicherungen oder Warnmaßnahmen ergriffen. Solche wären leicht durchführbar und zumutbar gewesen, allenfalls hätte über die Verkehrsbeeinflussungsanlage der Verkehr in sicherer Entfernung vor dem Zweitbeklagten gestoppt werden können. Die Erstbeklagte hafte als Halterin der mautpflichtigen A12 für das Verschulden des Zweitbeklagten als Erfüllungsgehilfen. Die unberechtigte Verkehrsanhaltung durch den Zweitbeklagten sei unfallkausal. Der Schaden am Klagsfahrzeug errechne sich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert vor dem Unfall (180.000 EUR) und dem Verkaufserlös von 100.000 EUR, woraus sich ein Schaden von 80.000 EUR errechne. Mit dem Verdienstentgang betrage der Gesamtschaden somit 116.180 EUR. Unter Anerkennung des halben Mitverschuldens (des Lenkers des Klagsfahrzeugs) ergebe sich der Klagsbetrag.
Die Erstbeklagte wandte ein, der Lenker des Klagsfahrzeugs habe eine überhöhte Geschwindigkeit und keinen ausreichenden Tiefenabstand eingehalten und auf die vor ihm angehaltene Kolonne nicht reagiert. Er trage daher das Alleinverschulden am Unfall. Die Verkehrsanhaltung durch den Zweitbeklagten sei gemäß § 90 Abs 2 StVO zulässig gewesen. Der Lenker des Klagsfahrzeugs habe schon aufgrund des Verkehrszeichens „Baustelle" mit Hindernissen rechnen müssen.Die Erstbeklagte wandte ein, der Lenker des Klagsfahrzeugs habe eine überhöhte Geschwindigkeit und keinen ausreichenden Tiefenabstand eingehalten und auf die vor ihm angehaltene Kolonne nicht reagiert. Er trage daher das Alleinverschulden am Unfall. Die Verkehrsanhaltung durch den Zweitbeklagten sei gemäß Paragraph 90, Absatz 2, StVO zulässig gewesen. Der Lenker des Klagsfahrzeugs habe schon aufgrund des Verkehrszeichens „Baustelle" mit Hindernissen rechnen müssen.
Der Zweitbeklagte wandte ein, er sei für den Straßenerhalter tätig und somit gemäß § 44b StVO auch zu Anhaltungen berechtigt gewesen, insbesondere da es sich um Bodenmarkierungsarbeiten gehandelt habe. Das Alleinverschulden am Unfall trage der Lenker des Klagsfahrzeugs, der zu schnell und nicht auf Sicht gefahren sei und keinen ausreichenden Abstand eingehalten habe.Der Zweitbeklagte wandte ein, er sei für den Straßenerhalter tätig und somit gemäß Paragraph 44 b, StVO auch zu Anhaltungen berechtigt gewesen, insbesondere da es sich um Bodenmarkierungsarbeiten gehandelt habe. Das Alleinverschulden am Unfall trage der Lenker des Klagsfahrzeugs, der zu schnell und nicht auf Sicht gefahren sei und keinen ausreichenden Abstand eingehalten habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte den bereits wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen die Ansicht, der Zweitbeklagte könne sich nicht auf § 44b StVO berufen, weil diese Bestimmung auf - hier nicht vorliegende - Elementarereignisse, unvorhersehbar aufgetretene Gebrechen oder unvorhersehbar eingetretene Ereignisse abstelle. Der Zweitbeklagte habe aber Vermessungsarbeiten im notwendigen Zusammenhang mit der Anbringung von Bodenmarkierungen ausgeführt. Er falle daher unter die Privilegierung des § 90 Abs 2 StVO und sei daher zur Verkehrsanhaltung berechtigt gewesen. Weitere Sicherungsmaßnahmen seien im Hinblick auf den geraden Verlauf der Fahrbahn und die Übersichtlichkeit der Strecke nicht notwendig gewesen. Mit der sorglosen Fahrweise des Lenkers des Klagsfahrzeugs habe der Zweitbeklagte nicht rechnen müssen. Ein allfälliges diesbezügliches Verschulden des Zweitbeklagten sei zu vernachlässigen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte den bereits wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen die Ansicht, der Zweitbeklagte könne sich nicht auf Paragraph 44 b, StVO berufen, weil diese Bestimmung auf - hier nicht vorliegende - Elementarereignisse, unvorhersehbar aufgetretene Gebrechen oder unvorhersehbar eingetretene Ereignisse abstelle. Der Zweitbeklagte habe aber Vermessungsarbeiten im notwendigen Zusammenhang mit der Anbringung von Bodenmarkierungen ausgeführt. Er falle daher unter die Privilegierung des Paragraph 90, Absatz 2, StVO und sei daher zur Verkehrsanhaltung berechtigt gewesen. Weitere Sicherungsmaßnahmen seien im Hinblick auf den geraden Verlauf der Fahrbahn und die Übersichtlichkeit der Strecke nicht notwendig gewesen. Mit der sorglosen Fahrweise des Lenkers des Klagsfahrzeugs habe der Zweitbeklagte nicht rechnen müssen. Ein allfälliges diesbezügliches Verschulden des Zweitbeklagten sei zu vernachlässigen.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren mit 40.590 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst folgendermaßen aus: Die gegenständlichen Vermessungsarbeiten fielen unter § 90 Abs 2 StVO. Die nach dieser Bestimmung iVm § 98 Abs 2 StVO gegebene Verpflichtung, eine auffällige Schutzausrüstung zu tragen, habe der Zweitbeklagte eingehalten. Aus § 90 Abs 2 StVO lasse sich jedoch entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht das Recht eines Vermessungstätigkeiten durchführenden Arbeiters ableiten, eine Verkehrsanhaltung vorzunehmen. Vielmehr seien damit im Zusammenhang stehende Verkehrsverbote oder -beschränkungen von der Behörde als Verordnung zu erlassen, wie dies im Übrigen auch bei Bodenmarkierungsarbeiten selbst der Fall sei. Dass die Beklagten im Zuge der gegenständlichen Straßenbauten von der Behörde mit der Regelung des Verkehrs auf den in Betracht kommenden Straßenteilen vorübergehend im Sinn des § 97 Abs 3 StVO beauftragt worden wären, sei von den Beklagten nicht behauptet worden. Die Erstbeklagte habe im Rahmen ihres Auftragsverhältnisses zur Firma S***** für das gegen § 97 Abs 3 StVO verstoßende Fehlverhalten des Zweitbeklagten, das adäquat kausal für den Schaden sei, gemäß § 1313a ABGB einzustehen. Diesem Verschulden auf Beklagtenseite stehe auf Klagsseite eine um etwa 10 % überhöhte Fahrgeschwindigkeit und eine nicht unbeträchtliche Reaktionsverzögerung gegenüber. Bei Gewichtung der beiderseits zurechenbaren Verstöße sei eine Verschuldens- und Schadensteilung von 1:1 angemessen. Selbst wenn man von einem Reparaturaufwand für das Klagsfahrzeug an der Obergrenze des festgestellten Bereichs (60.000 EUR) ausginge, wäre die Reparatur wirtschaftlich noch zweckmäßig gewesen. Nach der Rechtsprechung bestehe Anspruch auf geldmäßigen Ersatz der Reparaturkosten ohne Rücksicht darauf, ob der Geschädigte diese vornehmen lasse oder das Fahrzeug im beschädigten Zustand veräußere und welchen Erlös er dabei erziele. Der Kläger habe daher nur Anspruch auf den Reparaturaufwand, der gemäß § 273 ZPO mit 45.000 EUR als arithmetisches Mittel zwischen 30.000 und 60.000 EUR (festgestellte Bandbreite des möglichen Reparaturaufwands) festgesetzt werde. Mit dem Verdienstentgang von 36.180 EUR betrage der dem Kläger erwachsene Gesamtschaden daher 81.180 EUR, wovon aufgrund des halben Mitverschuldens auf Klagsseite die Hälfte zuzusprechen sei.Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren mit 40.590 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst folgendermaßen aus: Die gegenständlichen Vermessungsarbeiten fielen unter Paragraph 90, Absatz 2, StVO. Die nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, StVO gegebene Verpflichtung, eine auffällige Schutzausrüstung zu tragen, habe der Zweitbeklagte eingehalten. Aus Paragraph 90, Absatz 2, StVO lasse sich jedoch entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht das Recht eines Vermessungstätigkeiten durchführenden Arbeiters ableiten, eine Verkehrsanhaltung vorzunehmen. Vielmehr seien damit im Zusammenhang stehende Verkehrsverbote oder -beschränkungen von der Behörde als Verordnung zu erlassen, wie dies im Übrigen auch bei Bodenmarkierungsarbeiten selbst der Fall sei. Dass die Beklagten im Zuge der gegenständlichen Straßenbauten von der Behörde mit der Regelung des Verkehrs auf den in Betracht kommenden Straßenteilen vorübergehend im Sinn des Paragraph 97, Absatz 3, StVO beauftragt worden wären, sei von den Beklagten nicht behauptet worden. Die Erstbeklagte habe im Rahmen ihres Auftragsverhältnisses zur Firma S***** für das gegen Paragraph 97, Absatz 3, StVO verstoßende Fehlverhalten des Zweitbeklagten, das adäquat kausal für den Schaden sei, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen. Diesem Verschulden auf Beklagtenseite stehe auf Klagsseite eine um etwa 10 % überhöhte Fahrgeschwindigkeit und eine nicht unbeträchtliche Reaktionsverzögerung gegenüber. Bei Gewichtung der beiderseits zurechenbaren Verstöße sei eine Verschuldens- und Schadensteilung von 1:1 angemessen. Selbst wenn man von einem Reparaturaufwand für das Klagsfahrzeug an der Obergrenze des festgestellten Bereichs (60.000 EUR) ausginge, wäre die Reparatur wirtschaftlich noch zweckmäßig gewesen. Nach der Rechtsprechung bestehe Anspruch auf geldmäßigen Ersatz der Reparaturkosten ohne Rücksicht darauf, ob der Geschädigte diese vornehmen lasse oder das Fahrzeug im beschädigten Zustand veräußere und welchen Erlös er dabei erziele. Der Kläger habe daher nur Anspruch auf den Reparaturaufwand, der gemäß Paragraph 273, ZPO mit 45.000 EUR als arithmetisches Mittel zwischen 30.000 und 60.000 EUR (festgestellte Bandbreite des möglichen Reparaturaufwands) festgesetzt werde. Mit dem Verdienstentgang von 36.180 EUR betrage der dem Kläger erwachsene Gesamtschaden daher 81.180 EUR, wovon aufgrund des halben Mitverschuldens auf Klagsseite die Hälfte zuzusprechen sei.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil zur Frage, ob ein mit Vermessungstätigkeiten (oder kurzfristig dringenden Reparaturen) beauftragter Arbeiter auf einem mit dem Gefahrenzeichen „Baustelle" ausgewiesenen Straßenabschnitt berechtigt sei, eigenmächtig, also ohne behördliche Genehmigung, eine Verkehrsanhaltung vorzunehmen, oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richten sich die Revisionen der beiden Beklagten jeweils mit dem Antrag, das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
In den Revisionsbeantwortungen beantragt der Kläger, die jeweilige Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.In den Revisionsbeantwortungen beantragt der Kläger, die jeweilige Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.