Die Revision ist nicht begründet.
Zum Revisionsgrunde des § 503 Z 2 ZPO:Zum Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO:
Zu den Ausführungen des Revisionswerbers ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass sich die Revision begrifflich gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet (vgl § 502 Abs 1 ZPO), nicht unmittelbar gegen das Ersturteil, so dass der wiederholte Hinweis des Revisionswerbers auf die Erledigung des Erstgerichtes nur im Zusammenhange mit der Entscheidung der zweiten Instanz von Bedeutung sein kann. Des weiteren ist zu bemerken, dass der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) die materiellrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes betrifft. Ein Verstoß gegen die Prozessgesetze ist nach § 503 Z 1 und 2 ZPO zu rügen.Zu den Ausführungen des Revisionswerbers ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass sich die Revision begrifflich gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet vergleiche Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), nicht unmittelbar gegen das Ersturteil, so dass der wiederholte Hinweis des Revisionswerbers auf die Erledigung des Erstgerichtes nur im Zusammenhange mit der Entscheidung der zweiten Instanz von Bedeutung sein kann. Des weiteren ist zu bemerken, dass der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) die materiellrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes betrifft. Ein Verstoß gegen die Prozessgesetze ist nach Paragraph 503, Ziffer eins und 2 ZPO zu rügen.
Nach dem gesamten Vorbringen des Revisionswerbers ist der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO nicht gegeben. Denn das Berufungsgericht hat die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen als unbedenklich übernommen und, soweit das Erstgericht Feststellungen aus den Vorakten 30 Cg 170/54 getroffen hatte, bestanden auch diesbezüglich keine prozessualen Bedenken gegen die Übernahme dieser Feststellungen in zweiter Instanz, weil die erwähnten Vorakten als Urkundenbeweis des erstgerichtlichen Verfahrens in Betracht kamen. Wenn das Berufungsgericht die Einholung weiterer Auskünfte in Erledigung der Mängelrüge der Berufung für entbehrlich erachtete, dann ist dies als Ausdruck der ihm in letzter Instanz obliegenden Aufgabe der Beweiswürdigung zu werten; die Frage, ob Kontrollbeweise vorzunehmen seien, gehört ja selbst ins Gebiet der Beweiswürdigung und diese unterliegt nach der Regelung des § 503 ZPO unter keinem Gesichtspunkte der Anfechtung in dritter Instanz. Die Unterlassung einer neuerlichen Anfrage an das Arbeitsamt kann aber auch deswegen nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel gerügt werden, weil eine derartige Anfrage vom Beschwerdeführer im maßgeblichen Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht beantragt worden ist. Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist also in keinem Punkte gegeben.Nach dem gesamten Vorbringen des Revisionswerbers ist der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht gegeben. Denn das Berufungsgericht hat die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen als unbedenklich übernommen und, soweit das Erstgericht Feststellungen aus den Vorakten 30 Cg 170/54 getroffen hatte, bestanden auch diesbezüglich keine prozessualen Bedenken gegen die Übernahme dieser Feststellungen in zweiter Instanz, weil die erwähnten Vorakten als Urkundenbeweis des erstgerichtlichen Verfahrens in Betracht kamen. Wenn das Berufungsgericht die Einholung weiterer Auskünfte in Erledigung der Mängelrüge der Berufung für entbehrlich erachtete, dann ist dies als Ausdruck der ihm in letzter Instanz obliegenden Aufgabe der Beweiswürdigung zu werten; die Frage, ob Kontrollbeweise vorzunehmen seien, gehört ja selbst ins Gebiet der Beweiswürdigung und diese unterliegt nach der Regelung des Paragraph 503, ZPO unter keinem Gesichtspunkte der Anfechtung in dritter Instanz. Die Unterlassung einer neuerlichen Anfrage an das Arbeitsamt kann aber auch deswegen nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel gerügt werden, weil eine derartige Anfrage vom Beschwerdeführer im maßgeblichen Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht beantragt worden ist. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist also in keinem Punkte gegeben.
Zum Revisionsgrunde des § 503 Z 4 ZPO:Zum Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO:
Unter diesem Revisionsgrunde rügt der Revisionswerber zunächst, dass die Vorinstanzen bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruchs des Klägers von dessen Verhältnissen im Zeitpunkte des Unfalles ausgegangen seien. Er übersieht dabei, dass das Berufungsgericht dargelegt hat (S 385 der Prozessakten), dass auf eine Änderung der Verhältnisse Rücksicht zu nehmen sei, soferne diese Änderung mit ausreichender Sicherheit anzunehmen sei. Diese Beurteilung der Vorinstanz entspricht der Rechtslage. Von einem Verdienstentgang (§ 1325 ABGB) kann ja nur bei demjenigen gesprochen werden, der ohne die eingetretene Verletzung überhaupt einen Verdienst oder einen höheren Verdienst hätte (vgl Wolff in Klangs Kommentar, 2. Aufl., VI/S 131). Nun ist festgestellt, dass der Kläger im Zeitpunkte des Unfalles arbeitslos war, dass er jedoch vorher fallweise gearbeitet hatte. Das Berufungsgericht hat daher - schon zu Gunsten des Klägers - seiner Beurteilung die Annahme zugrundegelegt, dass der Kläger ohne die Verletzungen auch nach dem 30. 6. 1953 (Unfallstag) fallweise gearbeitet hätte; dabei hat es im Hinblick auf die vom Kläger während einer längeren Zeitspanne eingehaltene durchschnittliche Arbeitsleistung für die Zeit nach dem Verkehrsunfalle vom 30. 6. 1953 angenommen, dass der Kläger ohne Unfallsfolgen zu etwa 65 % in Arbeit gestanden wäre. Gegen diese Beurteilung vermag der Revisionswerber nichts vorzubringen. Er wendet sich auch nicht gegen die entscheidende Annahme der Untergerichte, dass auf den Unfall nur eine 35 %ige Arbeitsverminderung zurückzuführen sei und dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit zu leichteren Beschäftigungen ausnützen könnte. Er rügt vielmehr lediglich, dass bei der Berechnung der Vorinstanzen die Möglichkeit des Bezugs eines 13. Monatsgehaltes vernachlässigt worden sei. Diese Rüge geht aber hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. 6. 1954 bis 30. 6. 1956 von unrichtigen Voraussetzungen aus. Denn nach dem letzten Stande des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger diesbezüglich seine Klagserweiterung nicht aufrecht erhalten, vielmehr für die erwähnte Zeit zuletzt aber nur - wie schon in der Klage - bloß 8.752,68 S begehrt; nach der vom Kläger selbst angestellten Berechnung auf S 4 der Prozessakten ist aber für diesen Zeitraum von 25 Monaten nur der dieser Zahl der Monate entsprechende Arbeitsverdienst geltend gemacht worden. Über dieses Begehren durften die Vorinstanzen nicht hinausgehen. Das Rentenbegehren ab 1. 7. 1956 basiert allerdings auf der bei der Klagserweiterung (ON 12) vorgenommenen Berechnung. Aber auch in dieser Hinsicht ist die Rüge wegen der Vernachlässigung eines Einkommens aus einem 13. Monatsbezug im Ergebnis nicht gerechtfertigt, weil bei der unbestrittenen Abzugspost von 464,10 S (laut S 345 der Prozessakten) das Rechnungsergebnis selbst dann Null wäre, wenn der Minuend von 310,63 S um ein volles Zwölftel (ds 25,89 S) zu erhöhen wäre. Bei diesen Umständen muss auch die Rechtsrüge erfolglos bleiben.Unter diesem Revisionsgrunde rügt der Revisionswerber zunächst, dass die Vorinstanzen bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruchs des Klägers von dessen Verhältnissen im Zeitpunkte des Unfalles ausgegangen seien. Er übersieht dabei, dass das Berufungsgericht dargelegt hat (S 385 der Prozessakten), dass auf eine Änderung der Verhältnisse Rücksicht zu nehmen sei, soferne diese Änderung mit ausreichender Sicherheit anzunehmen sei. Diese Beurteilung der Vorinstanz entspricht der Rechtslage. Von einem Verdienstentgang (Paragraph 1325, ABGB) kann ja nur bei demjenigen gesprochen werden, der ohne die eingetretene Verletzung überhaupt einen Verdienst oder einen höheren Verdienst hätte vergleiche Wolff in Klangs Kommentar, 2. Aufl., VI/S 131). Nun ist festgestellt, dass der Kläger im Zeitpunkte des Unfalles arbeitslos war, dass er jedoch vorher fallweise gearbeitet hatte. Das Berufungsgericht hat daher - schon zu Gunsten des Klägers - seiner Beurteilung die Annahme zugrundegelegt, dass der Kläger ohne die Verletzungen auch nach dem 30. 6. 1953 (Unfallstag) fallweise gearbeitet hätte; dabei hat es im Hinblick auf die vom Kläger während einer längeren Zeitspanne eingehaltene durchschnittliche Arbeitsleistung für die Zeit nach dem Verkehrsunfalle vom 30. 6. 1953 angenommen, dass der Kläger ohne Unfallsfolgen zu etwa 65 % in Arbeit gestanden wäre. Gegen diese Beurteilung vermag der Revisionswerber nichts vorzubringen. Er wendet sich auch nicht gegen die entscheidende Annahme der Untergerichte, dass auf den Unfall nur eine 35 %ige Arbeitsverminderung zurückzuführen sei und dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit zu leichteren Beschäftigungen ausnützen könnte. Er rügt vielmehr lediglich, dass bei der Berechnung der Vorinstanzen die Möglichkeit des Bezugs eines 13. Monatsgehaltes vernachlässigt worden sei. Diese Rüge geht aber hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. 6. 1954 bis 30. 6. 1956 von unrichtigen Voraussetzungen aus. Denn nach dem letzten Stande des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger diesbezüglich seine Klagserweiterung nicht aufrecht erhalten, vielmehr für die erwähnte Zeit zuletzt aber nur - wie schon in der Klage - bloß 8.752,68 S begehrt; nach der vom Kläger selbst angestellten Berechnung auf S 4 der Prozessakten ist aber für diesen Zeitraum von 25 Monaten nur der dieser Zahl der Monate entsprechende Arbeitsverdienst geltend gemacht worden. Über dieses Begehren durften die Vorinstanzen nicht hinausgehen. Das Rentenbegehren ab 1. 7. 1956 basiert allerdings auf der bei der Klagserweiterung (ON 12) vorgenommenen Berechnung. Aber auch in dieser Hinsicht ist die Rüge wegen der Vernachlässigung eines Einkommens aus einem 13. Monatsbezug im Ergebnis nicht gerechtfertigt, weil bei der unbestrittenen Abzugspost von 464,10 S (laut S 345 der Prozessakten) das Rechnungsergebnis selbst dann Null wäre, wenn der Minuend von 310,63 S um ein volles Zwölftel (ds 25,89 S) zu erhöhen wäre. Bei diesen Umständen muss auch die Rechtsrüge erfolglos bleiben.
Demnach war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.