Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Unterhaltssachwalter macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß seit Wirksamkeit des EU-Beitrittes Österreichs alle jene inländischen Gesetzesmaterialien, die eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände innerhalb der EU vorsehen, in einer neuen - erweiterten - Lesart betrachtet werden müßten oder als verfassungswidrig anzusehen seien. Da die Mitgliedschaft Österreichs in der EU auch durch innerstaatliches Verfassungsrecht abgesichert sei, hätte das Landesgericht auch unter diesem Gesichtspunkt die Möglichkeit einer Prüfung gemäß Art 140 B-VG gehabt.Der Unterhaltssachwalter macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß seit Wirksamkeit des EU-Beitrittes Österreichs alle jene inländischen Gesetzesmaterialien, die eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände innerhalb der EU vorsehen, in einer neuen - erweiterten - Lesart betrachtet werden müßten oder als verfassungswidrig anzusehen seien. Da die Mitgliedschaft Österreichs in der EU auch durch innerstaatliches Verfassungsrecht abgesichert sei, hätte das Landesgericht auch unter diesem Gesichtspunkt die Möglichkeit einer Prüfung gemäß Artikel 140, B-VG gehabt.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Gemäß § 4 Z 3 UVG idF der UVG-Novelle 1980 BGBl 1980/278 sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einen strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Wie der Oberste Gerichtshof inGemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG in der Fassung der UVG-Novelle 1980 BGBl 1980/278 sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einen strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Wie der Oberste Gerichtshof in
der Entscheidung vom 30.5.1991, 1 Ob 563/94 (= SZ 67/100 = EFSlg
75.679 = JBl 1995, 259 = ÖA 1995, 62 = RZ 1995/48 = ZfRV 1994, 248)
ausgeführt hat, ist der Haftrichtsatzvorschuß des § 4 Z 3 UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland zu gewähren. Nach den Gesetzesmaterialien zur UVG-Novelle 1980 (EBzRV 276 BlgNR 15.GP, 9 f) sei die Einbeziehung der Kinder Strafgefangener in den Leistungskatalog des UVG nicht nur rechts- und sozialpolitisch geboten, sondern auch rechtssystematisch und rechtsdogmatisch vertretbar gewesen. Die Kinder der Strafgefangenen seien ebenfalls unschuldige Opfer der begangenen Straftaten, die Fürsorge und Beachtung verdienten. Den Staat treffe daher schon nach dem Gesichtspunkt der ihm obliegenden Pflicht zur Unterhaltssicherung auch die Pflicht, entweder für eine entsprechende Entlohnung der im Strafvollzug arbeitenden Strafgefangenen oder dafür zu sorgen, daß sie auf andere Weise ihrer Unterhaltspflicht genügen können. Diese Überlegungen machten es freilich notwendig, die Regelung auf die Kinder solcher Strafgefangener zu beschränken, die sich aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren im Inland in einer Einrichtung des Strafvollzugswesens befinden. Die Haft eines Unterhaltsschuldners aufgrund einer Anordnung in einem Verwaltungsstrafverfahren oder im Ausland und die in diesem Zusammenhang erbrachten Arbeitsleistungen vermögen keine Leistungen aus Bundmitteln zu begründen. Es sei daher dem Gesetzestext und auch dem unverkennbaren Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Haftrichtsatzvorschuß nach § 4 Z 3 UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland zu gewähren sei.ausgeführt hat, ist der Haftrichtsatzvorschuß des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland zu gewähren. Nach den Gesetzesmaterialien zur UVG-Novelle 1980 (EBzRV 276 BlgNR 15.GP, 9 f) sei die Einbeziehung der Kinder Strafgefangener in den Leistungskatalog des UVG nicht nur rechts- und sozialpolitisch geboten, sondern auch rechtssystematisch und rechtsdogmatisch vertretbar gewesen. Die Kinder der Strafgefangenen seien ebenfalls unschuldige Opfer der begangenen Straftaten, die Fürsorge und Beachtung verdienten. Den Staat treffe daher schon nach dem Gesichtspunkt der ihm obliegenden Pflicht zur Unterhaltssicherung auch die Pflicht, entweder für eine entsprechende Entlohnung der im Strafvollzug arbeitenden Strafgefangenen oder dafür zu sorgen, daß sie auf andere Weise ihrer Unterhaltspflicht genügen können. Diese Überlegungen machten es freilich notwendig, die Regelung auf die Kinder solcher Strafgefangener zu beschränken, die sich aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren im Inland in einer Einrichtung des Strafvollzugswesens befinden. Die Haft eines Unterhaltsschuldners aufgrund einer Anordnung in einem Verwaltungsstrafverfahren oder im Ausland und die in diesem Zusammenhang erbrachten Arbeitsleistungen vermögen keine Leistungen aus Bundmitteln zu begründen. Es sei daher dem Gesetzestext und auch dem unverkennbaren Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Haftrichtsatzvorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland zu gewähren sei.
Dieser Ansicht schließt sich auch der erkennende Senat an. Auch der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union vermag zu keiner anderen Auslegung der zwingenden Bestimmung des § 4 Z 3 UVG führen. Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde auch durch den EU-Beitritt Österreichs die Eigenstaatlichkeit nicht aufgehoben; vielmehr handelt es sich bei der EU um eine Staatenverbindung auf völkervertraglicher Grundlage (s hiezu Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht**2 47), und ist die EU sogar verpflichtet, die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten (Art F Abs 1 EUV).Dieser Ansicht schließt sich auch der erkennende Senat an. Auch der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union vermag zu keiner anderen Auslegung der zwingenden Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG führen. Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde auch durch den EU-Beitritt Österreichs die Eigenstaatlichkeit nicht aufgehoben; vielmehr handelt es sich bei der EU um eine Staatenverbindung auf völkervertraglicher Grundlage (s hiezu Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht**2 47), und ist die EU sogar verpflichtet, die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten (Art F Absatz eins, EUV).
Die Gewährung eines Haftrichtsatzvorschusses nur bei Freiheitsentzug im Inland verstößt auch nicht gegen das Gleichheitsgebot, weil dieser Bestimmung die Fiktion eines Verhältnisses von Leistung (Arbeit in der Haft) und Gegenleistung (Unterhaltsvorschuß) zugrundeliegt (Haselberger, UVG Rz 12 zu § 4). Die Arbeit, die bei einer Haft im Ausland geleistet wird, kommt aber nicht dem österreichischen Staat zugute.Die Gewährung eines Haftrichtsatzvorschusses nur bei Freiheitsentzug im Inland verstößt auch nicht gegen das Gleichheitsgebot, weil dieser Bestimmung die Fiktion eines Verhältnisses von Leistung (Arbeit in der Haft) und Gegenleistung (Unterhaltsvorschuß) zugrundeliegt (Haselberger, UVG Rz 12 zu Paragraph 4,). Die Arbeit, die bei einer Haft im Ausland geleistet wird, kommt aber nicht dem österreichischen Staat zugute.
Es bestehen daher gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Z 3 UVG keine Bedenken. Ist aber von dieser Bestimmung auszugehen, so sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Haftvorschusses nicht erfüllt (RZ 1995/48).Es bestehen daher gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG keine Bedenken. Ist aber von dieser Bestimmung auszugehen, so sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Haftvorschusses nicht erfüllt (RZ 1995/48).
Dagegen wird im Revisionsrekurs im übrigen auch nichts vorgebracht. Dem Revisionsrekurs war somit keine Folge zu geben.