Die Beklagten rügen zwar zutreffend, daß die bei Behandlung ihrer Rechtsrüge erfolgten Ausführungen des Berufungsgerichtes, es sei nicht ausgeschlossen, daß bei einem Abstellen des Lifts überhaupt ein Sturz hätte vermieden werden können, die Beklagten hätten, insbesondere was das Zustandekommen des Sturzes des Klägers betreffe, die Beobachtung einer jeden nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht nachgewiesen (S. 22 der Berufungsentscheidung), mit der vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellung, der Sturz des Klägers und sein Abrutschen über die Lifttrasse hätte auch bei ständiger Beobachtung der Trasse durch den Liftwart und sofortiges Betätigen des Halteknopfes nicht verhindert werden können (S. 11 der Berufungsentscheidung), nicht in Einklang zu bringen ist. Hieraus ist für die Beklagten aber im Hinblick auf die folgende, das Geschehen nach dem Sturz betreffende Feststellung, möglicherweise hätte jedoch (durch ein entsprechendes Verhalten des Liftwartes) eine Kollision mit den beiden nachkommenden Schleppliftbenützern vermieden werden können, es könne weder festgestellt noch ausgeschlossen werden, ob dadurch die Verletzungen des Klägers geringer gewesen wären, nichts zu gewinnen. Für den Bereich der Verschuldenshaftung ist dem Kläger zwar der Beweis, daß das nicht sofortige Abstellen des Lifts für seine Verletzungen kausal war, nicht gelungen. Für den Bereich der Gefährdungshaftung nach EKHG mußte der Kläger aber nur beweisen, daß der Schaden durch einen Betriebsvorgang verursacht wurde, woran kein Zweifel besteht. Der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG wurde von den Beklagten nicht erbracht, weil es nicht der äußersten, nach den Umständen des Falles möglichen und zumutbaren Sorgfalt entspricht, wenn der Liftwart die (steile) Lifttrasse kurze Zeit unbeobachtet gelassen hat. Die Unklarheit, ob es bei ständiger Beobachtung der Trasse und sofortigem Abstellen des Lifts nach dem Sturz des Klägers zu einer Kollision mit den folgenden Liftbenützern und zu geringeren Verletzungen des Klägers gekommen wäre, geht zu Lasten der Beklagten. Immerhin bestand die Möglichkeit, daß der Kläger bei einem sofortigen Abstellen des Lifts lediglich geringere Verletzungen erlitten hätte (vgl zu all dem SZ 57/27; ZVR 1993/111). Das Berufungsgericht hat die Gefährdungshaftung der Beklagten somit im Ergebnis zu Recht bejaht. Eine iS des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.Die Beklagten rügen zwar zutreffend, daß die bei Behandlung ihrer Rechtsrüge erfolgten Ausführungen des Berufungsgerichtes, es sei nicht ausgeschlossen, daß bei einem Abstellen des Lifts überhaupt ein Sturz hätte vermieden werden können, die Beklagten hätten, insbesondere was das Zustandekommen des Sturzes des Klägers betreffe, die Beobachtung einer jeden nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht nachgewiesen (S. 22 der Berufungsentscheidung), mit der vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellung, der Sturz des Klägers und sein Abrutschen über die Lifttrasse hätte auch bei ständiger Beobachtung der Trasse durch den Liftwart und sofortiges Betätigen des Halteknopfes nicht verhindert werden können (S. 11 der Berufungsentscheidung), nicht in Einklang zu bringen ist. Hieraus ist für die Beklagten aber im Hinblick auf die folgende, das Geschehen nach dem Sturz betreffende Feststellung, möglicherweise hätte jedoch (durch ein entsprechendes Verhalten des Liftwartes) eine Kollision mit den beiden nachkommenden Schleppliftbenützern vermieden werden können, es könne weder festgestellt noch ausgeschlossen werden, ob dadurch die Verletzungen des Klägers geringer gewesen wären, nichts zu gewinnen. Für den Bereich der Verschuldenshaftung ist dem Kläger zwar der Beweis, daß das nicht sofortige Abstellen des Lifts für seine Verletzungen kausal war, nicht gelungen. Für den Bereich der Gefährdungshaftung nach EKHG mußte der Kläger aber nur beweisen, daß der Schaden durch einen Betriebsvorgang verursacht wurde, woran kein Zweifel besteht. Der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG wurde von den Beklagten nicht erbracht, weil es nicht der äußersten, nach den Umständen des Falles möglichen und zumutbaren Sorgfalt entspricht, wenn der Liftwart die (steile) Lifttrasse kurze Zeit unbeobachtet gelassen hat. Die Unklarheit, ob es bei ständiger Beobachtung der Trasse und sofortigem Abstellen des Lifts nach dem Sturz des Klägers zu einer Kollision mit den folgenden Liftbenützern und zu geringeren Verletzungen des Klägers gekommen wäre, geht zu Lasten der Beklagten. Immerhin bestand die Möglichkeit, daß der Kläger bei einem sofortigen Abstellen des Lifts lediglich geringere Verletzungen erlitten hätte vergleiche zu all dem SZ 57/27; ZVR 1993/111). Das Berufungsgericht hat die Gefährdungshaftung der Beklagten somit im Ergebnis zu Recht bejaht. Eine iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.