Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036496; SZ 57/65) endet die vierwöchige Berufungsfrist, wenn - wie hier - während der Wintergerichtsferien zugestellt worden ist, am 3. Februar. Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, dass der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall das den Lauf der Berufungsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteils des Erstgerichtes, innerhalb der Gerichtsferien erfolgt ist und somit der Fristenlauf bereits um 0.00 des ersten Tages nach den Gerichtsferien, des 7. 1., beginnt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf desNach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036496; SZ 57/65) endet die vierwöchige Berufungsfrist, wenn - wie hier - während der Wintergerichtsferien zugestellt worden ist, am 3. Februar. Die Vorschrift des Paragraph 125, Absatz 2, ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, dass der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des Paragraph 125, Absatz eins, ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall das den Lauf der Berufungsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteils des Erstgerichtes, innerhalb der Gerichtsferien erfolgt ist und somit der Fristenlauf bereits um 0.00 des ersten Tages nach den Gerichtsferien, des 7. 1., beginnt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des
28. der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages, also mit Ablauf des 3. 2.. Nur diese Art der Berechnung verhindert, dass eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn man eine nach Tagen bestimmte Frist am 3. 2., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen beginnen ließe. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und 2 ZPO keine Handhabe (s auch Gitschthaler in Rechberger2 ZPO, Rz 9 zu § 126 mwN).28. der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages, also mit Ablauf des 3. 2.. Nur diese Art der Berechnung verhindert, dass eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn man eine nach Tagen bestimmte Frist am 3. 2., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen beginnen ließe. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten die Bestimmungen des Paragraph 125, Absatz eins und 2 ZPO keine Handhabe (s auch Gitschthaler in Rechberger2 ZPO, Rz 9 zu Paragraph 126, mwN).
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.