Entscheidung 2 Ob 113/25v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.07.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Zöllner & Zöllner Rechtsanwälte GmbH in Mödling, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin S*, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 21.000 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. April 2025, GZ 5 R 14/25f-67, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Juni 2025 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückgewiesen.
[2] Die nicht freigestellte, beim Obersten Gerichtshof nach Übergabe des Akts an die Geschäftsabteilung, aber noch am 26. Juni 2025 eingelangte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RS0124353).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00113.25V.0717.000
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025
Dokumentnummer
JJT_20250717_OGH0002_0020OB00113_25V0000_000