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Entscheidung 2 Ob 113/25v×

Entscheidung 2 Ob 113/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob113/25v

Entscheidungsdatum

17.07.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Zöllner & Zöllner Rechtsanwälte GmbH in Mödling, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin S*, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 21.000 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. April 2025, GZ 5 R 14/25f-67, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Juni 2025 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückgewiesen.

[2]           Die nicht freigestellte, beim Obersten Gerichtshof nach Übergabe des Akts an die Geschäftsabteilung, aber noch am 26. Juni 2025 eingelangte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RS0124353).

Textnummer

E145049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00113.25V.0717.000

Im RIS seit

29.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250717_OGH0002_0020OB00113_25V0000_000