Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat seine Entscheidung damit begrundet, daß im Exekutionsantrag alle Angaben fehlen, die nach der Beschaffenheit des Falles für die vom Bewilligungs- oder vom Exekutionsgericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit seien, und daß daher weder die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 LohnpfändungsV. vorliegen, noch die Bemessung der Vergütung möglich sei. Mit Recht wird von der betreibenden Partei in ihrem Revisionsrekurs darauf hingewiesen, daß derVerpflichtete den erstgerichtlichen Beschluß nur in einem beschränkten Umfang angefochten hat, und in diesem Zusammenhang dem Rekursgerichte zum Vorwurf gemacht, daß es bei der Erledigung des Rekurses die Grenzen der Anfechtung weit überschritten habe. Selbst wenn die Bedenken des Rekursgerichtes gegen den Inhalt des Exekutionsantrages dessen Abweisung hätten rechtfertigen können, durfte es sich nicht darüber hinwegsetzen, daß sich der Verpflichtete nicht durch die Exekutionsbewilligung, sondern bloß durch den Ausspruch, daß seinen Arbeiten ein monatliches Einkommen von mehr als 1000 S zugrunde gelegt worden sei, beschwert erachtet hat. In dieser Richtung hat jedoch das Rekursgericht, wie bereits hervorgehoben, lediglich ausgeführt, daß der mangelhafte Inhalt des Exekutionsantrages die Bemessung der Vergütung nicht ermögliche.Das Rekursgericht hat seine Entscheidung damit begrundet, daß im Exekutionsantrag alle Angaben fehlen, die nach der Beschaffenheit des Falles für die vom Bewilligungs- oder vom Exekutionsgericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit seien, und daß daher weder die Prüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, LohnpfändungsV. vorliegen, noch die Bemessung der Vergütung möglich sei. Mit Recht wird von der betreibenden Partei in ihrem Revisionsrekurs darauf hingewiesen, daß derVerpflichtete den erstgerichtlichen Beschluß nur in einem beschränkten Umfang angefochten hat, und in diesem Zusammenhang dem Rekursgerichte zum Vorwurf gemacht, daß es bei der Erledigung des Rekurses die Grenzen der Anfechtung weit überschritten habe. Selbst wenn die Bedenken des Rekursgerichtes gegen den Inhalt des Exekutionsantrages dessen Abweisung hätten rechtfertigen können, durfte es sich nicht darüber hinwegsetzen, daß sich der Verpflichtete nicht durch die Exekutionsbewilligung, sondern bloß durch den Ausspruch, daß seinen Arbeiten ein monatliches Einkommen von mehr als 1000 S zugrunde gelegt worden sei, beschwert erachtet hat. In dieser Richtung hat jedoch das Rekursgericht, wie bereits hervorgehoben, lediglich ausgeführt, daß der mangelhafte Inhalt des Exekutionsantrages die Bemessung der Vergütung nicht ermögliche.
Der Oberste Gerichtshof vermag dieser Ansicht des Rekursgerichtes nicht beizupflichten. Es ist davon auszugehen, daß die Exekutionsbewilligung als solche unangefochten geblieben und daher nur zu prüfen gewesen ist, ob die vom Erstgericht angenommene Entlohnung des Verpflichteten seinen Dienstleistungen entspricht und allenfalls auch in den Erträgnissen des Unternehmens Deckung findet. Die betreibende Partei hat offenbar angenommen, daß dem Erstgerichte die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten bekannt sind, und es aus diesem Gründe unterlassen, Näheres über das Unternehmen seiner Ehefrau und seinen in diesem Unternehmen geleisteten Dienst vorzubringen. Daß dem Erstgerichte die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten tatsächlich bekannt gewesen sein müssen, geht daraus hervor, daß es ohne Erhebungen die angemessene Vergütung im Sinne des § 10 Abs. 2 LohnpfändungsV. festgesetzt hat. Der Mangel von näheren Angaben im Antrage auf Festsetzung der angemessenen Vergütung rechtfertigt aber noch nicht seine Abweisung, da die im Antrage enthaltenen Angaben - Name des Dienstgebers, Dienst- und persönliches Verhältnis des Verpflichteten zum Dienstgeber - bereits ausreichen, die zur Erledigung des Antrages erforderlichen Erhebungen zu veranlassen. Der Mangel dieser Erhebungen, der vermutlich auf eine aus den Akten nicht ersichtliche Kenntnis des Erstgerichtes zurückzuführen ist, verhindert jedoch eine Überprüfung der erstgerichtlichen Entscheidung.Der Oberste Gerichtshof vermag dieser Ansicht des Rekursgerichtes nicht beizupflichten. Es ist davon auszugehen, daß die Exekutionsbewilligung als solche unangefochten geblieben und daher nur zu prüfen gewesen ist, ob die vom Erstgericht angenommene Entlohnung des Verpflichteten seinen Dienstleistungen entspricht und allenfalls auch in den Erträgnissen des Unternehmens Deckung findet. Die betreibende Partei hat offenbar angenommen, daß dem Erstgerichte die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten bekannt sind, und es aus diesem Gründe unterlassen, Näheres über das Unternehmen seiner Ehefrau und seinen in diesem Unternehmen geleisteten Dienst vorzubringen. Daß dem Erstgerichte die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten tatsächlich bekannt gewesen sein müssen, geht daraus hervor, daß es ohne Erhebungen die angemessene Vergütung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, LohnpfändungsV. festgesetzt hat. Der Mangel von näheren Angaben im Antrage auf Festsetzung der angemessenen Vergütung rechtfertigt aber noch nicht seine Abweisung, da die im Antrage enthaltenen Angaben - Name des Dienstgebers, Dienst- und persönliches Verhältnis des Verpflichteten zum Dienstgeber - bereits ausreichen, die zur Erledigung des Antrages erforderlichen Erhebungen zu veranlassen. Der Mangel dieser Erhebungen, der vermutlich auf eine aus den Akten nicht ersichtliche Kenntnis des Erstgerichtes zurückzuführen ist, verhindert jedoch eine Überprüfung der erstgerichtlichen Entscheidung.