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Entscheidung 2 Ob 1138/94×

Entscheidung 2 Ob 1138/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob1138/94

Entscheidungsdatum

06.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan H*****, *****vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Josef H*****, Kraftfahrer, ***** 2. Franz J*****, Unternehmer, *****3. ***** Versicherungs AG, *****alle vertreten durch Dr.Gert F.Kastner, Dr.Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 363.480,17 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4.Oktober 1994, GZ 1 R 243/94-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht der zweiten Instanz zur ergänzenden Bemessung von Schmerzengeld bei unverändertem Sachverhalt ist durch die Judikatur des OGH gedeckt vergleiche die zahlreichen Nachweise bei Reischauer in Rummel2 Paragraph 1325, ABGB Rz 49; Apathy, EKHG Paragraph 13, Rz 35, 38; Danzl, ZVR 1987, Sonderheft).

Richtig ist zwar, daß der Einklagung eines weiteren Schmerzengeldbetrages mangels Identität des Anspruches nicht das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegensteht, sodaß eine materiellrechtliche Sachentscheidung zu treffen ist (ZVR 1992/26). Bei dieser ist aber zu berücksichtigen, daß das Schmerzengeld nach ständiger Rechtsprechung prinzipiell eine einmalige Abfindung ist, was die Besonderheit bei Teileinklagungen rechtfertigt. Für die Bemessung maßgebend sind die Verhältnisse bei Schluß der Verhandlung erster Instanz. In die Globalbemessung sind auch die künftigen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schmerzen einzubeziehen. Eine ergänzende Bemessung kommt allerdings in Frage, wenn Schmerzen bei der ersten Bemessung nicht vorhersehbar oder in ihrem Ausmaß nicht abschätzbar waren und daher das Schmerzengeld nicht zur Gänze beurteilt werden konnte. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu. Mangels besonderer, vom Verletzten darzustellender Gründe steht es weder in seinem Belieben, Schmerzengeld für verschiedene Zeitperioden geltend zu machen, noch steht es ihm frei, Schmerzengeld zunächst für einen Teil und dann für einen anderen Teil der Schmerzen zu verlangen. Daß er erfolglos eine Klagsausdehnung versucht hätte vergleiche Paragraph 235, Absatz 2, ZPO), wird vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet. Die Auffassung des Schmerzengeldes als grundsätzlich einmalige Pauschalabgeltung erspart es schließlich nicht nur - wie der Rechtsmittelwerber meint - dem Geschädigten, immer wieder neue Schmerzengeldklagen einzubringen, sondern verhindert auch, daß der Schädiger ständig neuen Forderungen ausgesetzt ist, obwohl die Verletzungsfolgen im Bemessungszeitpunkt des ersten Prozesses bereits hinreichend überschaubar waren.

Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, die Richtigkeit der vom Rechtsmittelwerber bekämpften Rechtsprechung (zB RZ 1992/41) in Zweifel zu ziehen und die Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als erfüllt anzusehen.

Anmerkung

E37451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB01138.94.1206.000

Dokumentnummer

JJT_19941206_OGH0002_0020OB01138_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031008 Rechtssatz 05.09.1933Zivilrecht
Umfang der Rechtskraft des Ausspruches über die Höhe des Schmerzengeldes.
RS0031051 Rechtssatz 29.03.1979Zivilrecht
Der Kläger hat darzulegen, dass eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrages aus besonderen Gründen zulässig ist.
RS0031082 Rechtssatz 29.10.1970Zivilrecht
Keine Globalbemessung, wenn die Folgen der Körperbeschädigung noch nicht voraussehbar sind.
RS0031191 Rechtssatz 04.06.1981Zivilrecht
Beim Schmerzengeld handelt es sich um eine Globalentschädigung; bei der Ausmessung kann daher das Globalbegehren nicht in einzelne, bestimmte Verletzungen beziehungsweise Folgeerscheinungen zuzuordnende Teilbeträge zerlegt werden.
RS0031235 Rechtssatz 09.11.1977Zivilrecht
Eine ergänzende und auch wiederholte Ausmessung des Schmerzengeldes kommt vor allem dann in Frage, wenn gegenüber dem Vorprozess weitere, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Unfallsfolgen e …
RS0031307 Rechtssatz 17.03.1976Zivilrecht
Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen.
RS0039155 Rechtssatz 02.11.1955Zivilrecht
Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teiles ein; es tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteiles nur bezüglich dieses Teiles ein, hinsichtlich des weiteren Restanspruches kann das Urteil …