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Entscheidung 2 Ob 114/19g×

Entscheidung 2 Ob 114/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob114/19g

Entscheidungsdatum

25.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach E***** C***** S*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, infolge „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der 1. Dr. R***** S*****, 2. E***** S*****, 3. R***** S*****, alle vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. April 2019, GZ 15 R 123/19t-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht enthob mit Beschluss vom 25. 1. 2019 den vormaligen Verlassenschaftskurator seines Amtes und bestellte die nunmehrige Erstrevisionsrekurswerberin zur Verlassenschaftskuratorin.

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem dagegen von der Erstrevisionsrekurswerberin erhobenen Rekurs nicht Folge, wies die Rekurse der Zweit- und der Drittrevisionsrekurswerberin zurück, sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 30.000 EUR, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der drei Erbinnen, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG –jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG).

Nach der Rechtsprechung ist die Enthebung und Bestellung eines Verlassenschaftskurators rein vermögensrechtlicher Natur (2 Ob 216/17d mwN), sodass hier bei der vom Rekursgericht vorgenommenen Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit 30.000 EUR nicht übersteigend ein Anwendungsfall des Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG vorliegt.

In einem solchen Fall kann eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E125928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00114.19G.0725.000

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190725_OGH0002_0020OB00114_19G0000_000