Begründung:
[1] Der Kläger nimmt die erstbeklagte Gemeinde und die zweitbeklagte Baugesellschaft auf Schadenersatz in Anspruch, weil das Fundament seines Hauses bei von der Erstbeklagten veranlassten und der Zweitbeklagten durchgeführten Bauarbeiten beschädigt worden sei.
[2] Das Erstgericht wies das Begehren ab. Es stellte fest, dass ein Mitarbeiter der Zweitbeklagten beim Herstellen einer Künette das Fundament des Hauses auf einer Länge von 40 cm und einer Tiefe von 5 bis 10 cm angestemmt habe. Dadurch habe sich im relevanten Bereich ein Verlust an Aufstandsfläche von höchstens 1 % ergeben, der bautechnisch nicht relevant sei; eine Sanierung sei nicht erforderlich. Damit habe der Kläger keinen relevanten Schaden erlitten. Weitere baubedingte Schäden seien nicht feststellbar. Im Übrigen würden die Beklagten auch im Fall solcher Schäden nicht haften. Denn der Kläger habe trotz Erörterung kein Vorbringen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1315 ABGB erstattet. [2] Das Erstgericht wies das Begehren ab. Es stellte fest, dass ein Mitarbeiter der Zweitbeklagten beim Herstellen einer Künette das Fundament des Hauses auf einer Länge von 40 cm und einer Tiefe von 5 bis 10 cm angestemmt habe. Dadurch habe sich im relevanten Bereich ein Verlust an Aufstandsfläche von höchstens 1 % ergeben, der bautechnisch nicht relevant sei; eine Sanierung sei nicht erforderlich. Damit habe der Kläger keinen relevanten Schaden erlitten. Weitere baubedingte Schäden seien nicht feststellbar. Im Übrigen würden die Beklagten auch im Fall solcher Schäden nicht haften. Denn der Kläger habe trotz Erörterung kein Vorbringen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB erstattet.
[3] In der Berufung bekämpfte der Kläger die Feststellungen zum Nichteintritt eines (relevanten) Schadens. Zum „Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ führte er aus, dass die Auffassung (Hilfsbegründung) des Erstgerichts, dass die Klage auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn (relevante) Schäden vorlägen, aus näher dargestellten Gründen nicht zutreffe.
[4] Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und ließ die Revision zunächst nicht zu. Es übernahm die bekämpften Feststellungen des Erstgerichts. Da damit feststehe, dass kein bautechnisch relevanter Schaden eingetreten sei und daher auch keine Sanierung oder andere Maßnahmen erforderlich seien, erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge.
[5] In der mit einem Zulassungsantrag verbundenen Revision macht der Kläger geltend, dass allein der Verlust von 1 % der Aufstandsfläche einen Schadenersatzanspruch begründe, dies auch deswegen, weil er „baurechtlich“ zur Behebung verpflichtet sei.
[6] Das Berufungsgericht ließ die Revision nachträglich zu, weil es sich nicht mit der Rechtsrüge auseinandergesetzt habe und höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch bei einem bautechnisch nicht relevanten Schaden ein Ersatzanspruch bestehe.
[7] Die Beklagten beantragen in den Revisionsbeantwortungen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.