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Entscheidung 2 Ob 115/22h×

Entscheidung 2 Ob 115/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob115/22h

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI (FH) H*, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in Baden, gegen die beklagten Parteien 1. Marktgemeinde *, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in Baden, 2. S* AG, *, vertreten durch Dr. Michael M. Ginhart, M.B.L. – HSG, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.940 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Februar 2022, GZ 18 R 107/21w-32, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. Juni 2021, GZ 8 C 741/20b-26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die jeweils mit 626,52 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen (darin jeweils 104,52 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger nimmt die erstbeklagte Gemeinde und die zweitbeklagte Baugesellschaft auf Schadenersatz in Anspruch, weil das Fundament seines Hauses bei von der Erstbeklagten veranlassten und der Zweitbeklagten durchgeführten Bauarbeiten beschädigt worden sei.

[2] Das Erstgericht wies das Begehren ab. Es stellte fest, dass ein Mitarbeiter der Zweitbeklagten beim Herstellen einer Künette das Fundament des Hauses auf einer Länge von 40 cm und einer Tiefe von 5 bis 10 cm angestemmt habe. Dadurch habe sich im relevanten Bereich ein Verlust an Aufstandsfläche von höchstens 1 % ergeben, der bautechnisch nicht relevant sei; eine Sanierung sei nicht erforderlich. Damit habe der Kläger keinen relevanten Schaden erlitten. Weitere baubedingte Schäden seien nicht feststellbar. Im Übrigen würden die Beklagten auch im Fall solcher Schäden nicht haften. Denn der Kläger habe trotz Erörterung kein Vorbringen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB erstattet.

[3]                  In der Berufung bekämpfte der Kläger die Feststellungen zum Nichteintritt eines (relevanten) Schadens. Zum „Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ führte er aus, dass die Auffassung (Hilfsbegründung) des Erstgerichts, dass die Klage auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn (relevante) Schäden vorlägen, aus näher dargestellten Gründen nicht zutreffe.

[4]                  Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und ließ die Revision zunächst nicht zu. Es übernahm die bekämpften Feststellungen des Erstgerichts. Da damit feststehe, dass kein bautechnisch relevanter Schaden eingetreten sei und daher auch keine Sanierung oder andere Maßnahmen erforderlich seien, erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge.

[5]           In der mit einem Zulassungsantrag verbundenen Revision macht der Kläger geltend, dass allein der Verlust von 1 % der Aufstandsfläche einen Schadenersatzanspruch begründe, dies auch deswegen, weil er „baurechtlich“ zur Behebung verpflichtet sei.

[6]                  Das Berufungsgericht ließ die Revision nachträglich zu, weil es sich nicht mit der Rechtsrüge auseinandergesetzt habe und höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch bei einem bautechnisch nicht relevanten Schaden ein Ersatzanspruch bestehe.

[7]                  Die Beklagten beantragen in den Revisionsbeantwortungen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8]                  Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

[9] 1. Eine in zweiter Instanz versäumte oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann nicht erfolgreich in der Revision nachgeholt werden (RS0043573, RS0043480; Lovrek in Fasching/Konecny3 Paragraph 503, Rz 139 ff mwN).

[10]                2. Ein solcher Fall liegt hier vor: Der Kläger hat in der Berufung nur die Hilfsbegründung des Erstgerichts bekämpft. Diese Hilfsbegründung war ausschließlich für den Fall der – vom Kläger angestrebten – abweichenden Lösung der Tatfrage relevant. In der Sache hat der Kläger daher nur die Relevanz seiner Beweisrüge dargetan. Demgegenüber hat er nicht behauptet, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts auch auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts falsch gewesen sei. Damit hat er zum relevanten Sachverhalt keine Rechtsrüge erhoben. In der Revision kann er sie nicht nachholen (RS0043480 [T11]).

[11] 3. Mangels zulässiger Rechtsrüge zeigt der Kläger in der Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

[12] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben in den Rechtsmittelbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Kläger ist daher zum Ersatz von deren Kosten verpflichtet.

Textnummer

E135466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00115.22H.0627.000

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220627_OGH0002_0020OB00115_22H0000_000