[11] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des Mitverschuldens eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist, sie ist auch – im Sinn des Aufhebungsantrags – berechtigt.
[12] 1. Maßgeblich bei der Verschuldensabwägung ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs (RS0027389) sowie der Grad der Fahrlässigkeit (RS0027466). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hebt das weitaus überwiegende Verschulden des Geschädigten die Haftung des Schädigers gänzlich auf (RS0027202).
[13] 2. Das Verschulden der Erstbeklagten ist unstrittig. Das von den Vorinstanzen festgestellte Fehlverhalten der Klägerin tritt demgegenüber aber nicht derart in den Hintergrund, dass es zur Gänze vernachlässigt werden könnte:
[14] 2.1. Die Annahme eines Mitverschuldens iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus; es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Schon die Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte wenig schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist (RS0022681 [insb T14]). Beim Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch (der maßstabgerechte Durchschnittsmensch) in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt (RS0026343 [T1]). 2.1. Die Annahme eines Mitverschuldens iSd Paragraph 1304, ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus; es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Schon die Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte wenig schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist (RS0022681 [insb T14]). Beim Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch (der maßstabgerechte Durchschnittsmensch) in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt (RS0026343 [T1]).
[15] 2.2. Der – nach den Feststellungen jedenfalls eine relevante Zeitspanne dauernde – Aufenthalt auf der Fahrbahn einer Vorrangstraße außerhalb des Ortsgebiets bei Dunkelheit ist jedenfalls eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten. Die Revision zeigt zutreffend auf, dass diese Sorglosigkeit gegenüber dem Fehlverhalten der Erstbeklagten nicht in einem solchen Ausmaß in den Hintergrund tritt, dass sie ganz vernachlässigt werden könnte.
[16] 3. Die Beurteilung des Mitverschuldens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet deshalb für sich genommen – von groben Auslegungsfehlern abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage (RS0087606). Wohl aber sind Feststellungsmängel, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unmöglich machen, schon aus Gründen der Rechtssicherheit auch vom Obersten Gerichtshof stets aufzugreifen (RS0042744; vgl RS0122475; Lovrek in Fasching/Konecny3 § 502 ZPO Rz 52). 3. Die Beurteilung des Mitverschuldens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet deshalb für sich genommen – von groben Auslegungsfehlern abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage (RS0087606). Wohl aber sind Feststellungsmängel, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unmöglich machen, schon aus Gründen der Rechtssicherheit auch vom Obersten Gerichtshof stets aufzugreifen (RS0042744; vergleiche RS0122475; Lovrek in Fasching/Konecny3 Paragraph 502, ZPO Rz 52).
[17] 4. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Schwere des Verschuldens der Erstbeklagten wegen widersprüchlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden kann:
[18] 4.1. Ausgehend davon, dass die Erstbeklagte beim erforderlichen Verwenden des Fernlichts das Fahrzeug auch ohne Warnblinkanlage aus 80 m erkennen hätte können, wäre ihr – wie die Vorinstanzen grundsätzlich zutreffend ausgeführt haben – entweder ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (bei Abblendlicht) oder eine Reaktionsverspätung (bei Fernlicht) anzulasten. Dies würde unabhängig von der Sichtbarkeit der Warnblinkanlage gelten. Auf dieser Grundlage wäre der Klägerin, wie bereits vom Erstgericht angenommen, ein Mitverschulden von einem Drittel anzulasten.
[19] 4.2. Zur Sichtbarkeit der Warnblinkanlage hat das Erstgericht aber widersprüchliche Feststellungen getroffen:
[20] Einerseits soll sie aus einer Entfernung von 75 m sichtbar gewesen sein. Das würde an der in Punkt 4.1. vorgenommenen Beurteilung nichts ändern, weil das (gebotene) Fernlicht ohnehin um 5 m weiter gereicht hätte. Im Widerspruch dazu steht aber die Feststellung, dass die Warnblinkanlage schon aus 120 m zu sehen gewesen sei, was die Sichtweite des Fernlichts signifikant überschritten hätte. Auf dieser Grundlage wäre der Erstbeklagten eine deutlich gravierendere Reaktionsverspätung vorzuwerfen, aufgrund derer das Mitverschulden der Klägerin zwar nicht ganz in den Hintergrund träte, aber jedenfalls nur mit einem Viertel zu gewichten wäre.
[21] 5. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung in die erste Instanz. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren widerspruchsfreie Feststellungen zur Erkennbarkeit des Mini zu treffen und ausgehend davon den Verschuldensgrad der Beteiligten nach den hier vorgegebenen Grundsätzen zu beurteilen haben. Ob dafür eine Ergänzung des Verfahrens erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.
[22] 6. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO. 6. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, ZPO.