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Entscheidung 2 Ob 115/26i×

Entscheidung 2 Ob 115/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Geschäftszahl

2Ob115/26i

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Gerhard Posch, Rechtsanwalt in Micheldorf in Oberösterreich, gegen die beklagten Parteien 1. Sa*, und 2. G*, vertreten durch Dr. Robert Starzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 100.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Juni 2026, GZ 4 R 68/26m-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 31. März 2026, GZ 9 Cg 80/25x-19, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die im Zuspruch von 50.000 EUR samt Zinsen und in der Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen im Ausmaß zwei Dritteln rechtskräftig geworden sind, werden im Übrigen aufgehoben, und die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1]                 Die Klägerin und ihr Ehemann waren mit ihrem Gepäck zu Fuß bei Dunkelheit auf einer Bundesstraße ohne Straßenbeleuchtung unterwegs. Eine weitere spätere Unfallbeteiligte sah die beiden Fußgänger und hielt ihr Fahrzeug (einen Mini) in der Mitte des Fahrstreifens an, um die beiden Fußgänger mitzunehmen. Sie aktivierte die Warnblinkanlage. Die Klägerin – die einen Rucksack mit Rückstrahlern trug – befand sich im Heckbereich des Fahrzeugs, um das Gepäck im Kofferraum zu verstauen. Die Erstbeklagte näherte sich auf dieser Bundesstraße auf demselben Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h an. Es kann nicht festgestellt werden, ob nur das Abblendlicht oder das Fernlicht aktiviert war. Die Straße verläuft im Unfallbereich über eine Distanz von 100 m annähernd eben und horizontal. Nachdem die Erstbeklagte auf das Fahrzeug aufmerksam geworden war, führte sie eine Vollbremsung durch, eine Kollision mit dem Mini konnte sie aber nicht mehr verhindern. Sie fuhr auf das Fahrzeug auf, wobei sie die dahinter stehende Klägerin schwerst verletzte. Die Differenzgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge bei der Kollision betrug noch 55 km/h.

[2]                 Unbeleuchtete Fahrzeuge waren im Unfallzeitpunkt im Bereich der Unfallstelle wegen Dunkelheit durch „Fremdlicht“ nicht wahrnehmbar. Wahrnehmbar war der Mini daher nur durch seine aktivierte Warnblinkanlage und durch das „Eigenlicht“ des Beklagtenfahrzeugs.

[3]                 Die Klägerin begehrt nach außergerichtlicher Zahlung von 50.000 EUR weiteres Schmerzengeld von 100.000 EUR und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden für die von ihr erlittenen Unfallfolgen.

[4]                 Die Beklagten stellten das Schmerzengeld der Höhe nach außer Streit. Dem Grunde nach wendeten sie ein Mitverschulden der Klägerin wegen ihres Aufenthalts auf der Fahrbahn ein.

[5]                 Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf der Grundlage eines Mitverschuldens von zwei Dritteln statt, das Mehrbegehren wies es ab. Zur Wahrnehmbarkeit des Mini traf es folgende Feststellungen:

-
Die Reichweite des Abblendlichts des Beklagtenfahrzeugs habe 40 m betragen. Bei der von der Erstbeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit von 70 km/h und einer Reaktion 40 m vor der späteren Kollision hätte sie ihr Fahrzeug noch auf 28 km/h verringern können.
-
Die Reichweite des Fernlichts habe 80 m betragen. Bei einer Reaktion 4 Sekunden vor der späteren Kollision hätte die Erstbeklagte das Fahrzeug kollisionsfrei anhalten können. Sie hätte – ausgehend von eingeschaltetem Fernlicht – 2 Sekunden verspätet reagiert.
-
Die Warnblinkanlage des Mini sei aus einer Distanz von 120 m sichtbar gewesen, für die Erstbeklagte daher 6,5 Sekunden vor der Kollision. Die Warnblinkanlage habe in einer solchen Zeitspanne 10 Mal aufgeleuchtet.
-
Disloziert in der Beweiswürdigung: Der Mini sei für die Erstbeklagte aufgrund ihrer eigenen Beleuchtung am Fahrzeug und der aktivierten Warnblinkanlage aus einer Entfernung von 75 m erkennbar gewesen.

[6]                 Auf dieser Grundlage nahm das Erstgericht an, dass die Erstbeklagte entweder das Gebot des Fahrens auf Sicht verletzt, eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und/oder eine Reaktionsverspätung zu verantworten habe, weshalb sie das überwiegende Verschulden am Unfall treffe. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel, weil sie sich mitten auf der Fahrbahn aufgehalten habe.

[7]                 Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Klägerin das Ersturteil in eine gänzliche Klagsstattgebung ab und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

[8]                 Die Klägerin habe zwar eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zu vertreten. Diese falle aber gegenüber dem gravierenden Sorgfaltsverstoß der Erstbeklagten nicht ins Gewicht. Denn diese hätte jedenfalls rechtzeitig auf das aus einer Entfernung von 120 m sichtbare Blinken der Warnblinkanlage reagieren müssen. Daher hafteten die Beklagten für den gesamten Schaden.

[9]                 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[10]               Die Klägerin beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[11]               Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des Mitverschuldens eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist, sie ist auch – im Sinn des Aufhebungsantrags – berechtigt.

[12]               1. Maßgeblich bei der Verschuldensabwägung ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs (RS0027389) sowie der Grad der Fahrlässigkeit (RS0027466). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hebt das weitaus überwiegende Verschulden des Geschädigten die Haftung des Schädigers gänzlich auf (RS0027202).

[13]               2. Das Verschulden der Erstbeklagten ist unstrittig. Das von den Vorinstanzen festgestellte Fehlverhalten der Klägerin tritt demgegenüber aber nicht derart in den Hintergrund, dass es zur Gänze vernachlässigt werden könnte:

[14]       2.1. Die Annahme eines Mitverschuldens iSd Paragraph 1304, ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus; es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Schon die Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte wenig schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist (RS0022681 [insb T14]). Beim Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch (der maßstabgerechte Durchschnittsmensch) in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt (RS0026343 [T1]).

[15]               2.2. Der – nach den Feststellungen jedenfalls eine relevante Zeitspanne dauernde – Aufenthalt auf der Fahrbahn einer Vorrangstraße außerhalb des Ortsgebiets bei Dunkelheit ist jedenfalls eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten. Die Revision zeigt zutreffend auf, dass diese Sorglosigkeit gegenüber dem Fehlverhalten der Erstbeklagten nicht in einem solchen Ausmaß in den Hintergrund tritt, dass sie ganz vernachlässigt werden könnte.

[16]       3. Die Beurteilung des Mitverschuldens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet deshalb für sich genommen – von groben Auslegungsfehlern abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage (RS0087606). Wohl aber sind Feststellungsmängel, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unmöglich machen, schon aus Gründen der Rechtssicherheit auch vom Obersten Gerichtshof stets aufzugreifen (RS0042744; vergleiche RS0122475; Lovrek in Fasching/Konecny3 Paragraph 502, ZPO Rz 52).

[17]               4. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Schwere des Verschuldens der Erstbeklagten wegen widersprüchlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden kann:

[18]          4.1. Ausgehend davon, dass die Erstbeklagte beim erforderlichen Verwenden des Fernlichts das Fahrzeug auch ohne Warnblinkanlage aus 80 m erkennen hätte können, wäre ihr – wie die Vorinstanzen grundsätzlich zutreffend ausgeführt haben – entweder ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (bei Abblendlicht) oder eine Reaktionsverspätung (bei Fernlicht) anzulasten. Dies würde unabhängig von der Sichtbarkeit der Warnblinkanlage gelten. Auf dieser Grundlage wäre der Klägerin, wie bereits vom Erstgericht angenommen, ein Mitverschulden von einem Drittel anzulasten.

[19]               4.2. Zur Sichtbarkeit der Warnblinkanlage hat das Erstgericht aber widersprüchliche Feststellungen getroffen:

[20]               Einerseits soll sie aus einer Entfernung von 75 m sichtbar gewesen sein. Das würde an der in Punkt 4.1. vorgenommenen Beurteilung nichts ändern, weil das (gebotene) Fernlicht ohnehin um 5 m weiter gereicht hätte. Im Widerspruch dazu steht aber die Feststellung, dass die Warnblinkanlage schon aus 120 m zu sehen gewesen sei, was die Sichtweite des Fernlichts signifikant überschritten hätte. Auf dieser Grundlage wäre der Erstbeklagten eine deutlich gravierendere Reaktionsverspätung vorzuwerfen, aufgrund derer das Mitverschulden der Klägerin zwar nicht ganz in den Hintergrund träte, aber jedenfalls nur mit einem Viertel zu gewichten wäre.

[21]               5. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung in die erste Instanz. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren widerspruchsfreie Feststellungen zur Erkennbarkeit des Mini zu treffen und ausgehend davon den Verschuldensgrad der Beteiligten nach den hier vorgegebenen Grundsätzen zu beurteilen haben. Ob dafür eine Ergänzung des Verfahrens erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.

[22]       6. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E148720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00115.26I.0915.000

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0020OB00115_26I0000_000