Der Rekurs ist gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hielt die Berufung für unschlüssig und den Berufungsantrag für unbestimmt, weil sich die Beklagten nach dem Inhalt der Berufungsausführungen durch den stattgebenden Teil des Ersturteiles in Wahrheit nur zum Teil beschwert ansehen, im Gegensatz dazu aber den stattgebenden Teil zur Gänze anfechten und Abänderung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens beantragen. Das Rechtsmittelgericht könne bei dieser Sachlage nicht wissen, wie weit sich die Beklagten durch den Spruch der Vorinstanzen wirklich beschwert erachten. Die Beklagten hätten zwar die von ihnen angestrebte Mitverschuldensquote angegeben, aber nicht näher ausgeführt, welchen Betrag an Schmerzengeld und Kosten für Hilfskräfte sie zugestehen wollen.
Demgegenüber machen die Beklagten geltend, ihrer Berufung sei ohne weiteres zu entnehmen gewesen, daß sie einen restlichen Schmerzengeldbetrag von 58.600,– S als angemessen anerkennen und die Feststellung über die Kosten der beim Hausbau verwendeten Hilfskräfte nicht mehr bekämpfen. Die im § 467 ZPO. vorgeschriebenen Erklärungen seien in der Berufungsschrift enthalten. Schließlich sei in dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer teilweisen Abänderung auch der auf Abänderung im Sinne einer teilweisen Abänderung enthalten.Demgegenüber machen die Beklagten geltend, ihrer Berufung sei ohne weiteres zu entnehmen gewesen, daß sie einen restlichen Schmerzengeldbetrag von 58.600,– S als angemessen anerkennen und die Feststellung über die Kosten der beim Hausbau verwendeten Hilfskräfte nicht mehr bekämpfen. Die im Paragraph 467, ZPO. vorgeschriebenen Erklärungen seien in der Berufungsschrift enthalten. Schließlich sei in dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer teilweisen Abänderung auch der auf Abänderung im Sinne einer teilweisen Abänderung enthalten.
Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Nach § 474 Abs 2 ZPO. ist in den Fällen des § 471 Z 2 und 3 ZPO. die Berufung zu verwerfen (zurückzuweisen). Die hier in Betracht kommende Norm der Z 3 des genannten Paragraphen behandelt die Fälle, daß in der Berufungsschrift das Urteil nicht angegeben ist, wider welches Berufung erhoben worden ist, daß die Berufungsschrift keinen oder keinen bestimmten Berufungsantrag enthält oder daß die Berufungsgründe weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung einzeln angeführt sind. Hier kommt nur der Fall des fehlenden oder unbestimmten Berufungsantrages in Betracht. Dieser liegt aber nicht vor, weil der Berufungsantrag, der auch mit der Anfechtungserklärung übereinstimmt, eindeutig auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, allenfalls auf Aufhebung des Ersturteiles im Umfange der Anfechtung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung, lautet. Es liegt auch keine Unschlüssigkeit der Berufung etwa in dem Sinne vor, daß der gewählte Rechtsmittelantrag durch den geltend gemachten Rechtsmittelgrund nicht gedeckt wäre (Fasching IV Seite 81 und 93). Es handelt sich im vorliegenden Fall lediglich darum, daß der Inhalt der Berufungsausführungen den Rechtsmittelantrag sachlich nicht zur Gänze begründet. Insoweit liegt jedoch kein Formalverstoß im Sinne des § 471 Z 3 ZPO. vor, sondern es wäre die Berufung in diesem Umfange meritorisch abzuweisen (vgl. dazu 1 Ob 115/65).Nach Paragraph 474, Absatz 2, ZPO. ist in den Fällen des Paragraph 471, Ziffer 2 und 3 ZPO. die Berufung zu verwerfen (zurückzuweisen). Die hier in Betracht kommende Norm der Ziffer 3, des genannten Paragraphen behandelt die Fälle, daß in der Berufungsschrift das Urteil nicht angegeben ist, wider welches Berufung erhoben worden ist, daß die Berufungsschrift keinen oder keinen bestimmten Berufungsantrag enthält oder daß die Berufungsgründe weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung einzeln angeführt sind. Hier kommt nur der Fall des fehlenden oder unbestimmten Berufungsantrages in Betracht. Dieser liegt aber nicht vor, weil der Berufungsantrag, der auch mit der Anfechtungserklärung übereinstimmt, eindeutig auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, allenfalls auf Aufhebung des Ersturteiles im Umfange der Anfechtung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung, lautet. Es liegt auch keine Unschlüssigkeit der Berufung etwa in dem Sinne vor, daß der gewählte Rechtsmittelantrag durch den geltend gemachten Rechtsmittelgrund nicht gedeckt wäre (Fasching römisch vier Seite 81 und 93). Es handelt sich im vorliegenden Fall lediglich darum, daß der Inhalt der Berufungsausführungen den Rechtsmittelantrag sachlich nicht zur Gänze begründet. Insoweit liegt jedoch kein Formalverstoß im Sinne des Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO. vor, sondern es wäre die Berufung in diesem Umfange meritorisch abzuweisen vergleiche dazu 1 Ob 115/65).
Demzufolge war dem Rekurse Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil Rekurskosten nicht verzeichnet wurden.