Begründung:
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 4 letzter Satz ZPO). Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Der Kläger wurde bei einem Unfall am 10. Dezember 1997 schwer verletzt.Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 4, letzter Satz ZPO). Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Der Kläger wurde bei einem Unfall am 10. Dezember 1997 schwer verletzt.
Er begehrte zunächst die Zahlung von S 50.000,- an Schmerzengeld, dehnte dieses Begehren auf zuletzt auf S 450.000,- aus. Mit Schriftsatz vom 19. 7. 2000 beantragte er die Feststellung, dass ihm die zweit- und drittbeklagte Partei für alle in Zukunft entstehenden Schäden zur ungeteilten Hand haften, die drittbeklagte Partei nur nach Maßgabe des Versicherungsvertrages. Schließlich machte er mit Schriftsatz vom 15. 11. 2000 ein am 27. 6. 2001 modifiziertes Rentenbegehren geltend, mit welchem er für die Zeit vom 11. 1. 1998 bis November 2000 an rückständigen Renten S 470.425,28, vom 1. 12. 2000 bis 30. 4. 2001 eine monatliche Rente von S 26.473,- und ab 1. 5. 2001 eine solche von S 27.232 beanspruchte. Der Erstbeklagte als Lenker eines von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKWs habe in einem Baustellenbereich eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und sei trotz Wartepflicht in eine Engstelle unaufmerksam eingefahren, weshalb er einen (in die Fahrlinie des LKW ragenden) Kranauslager gestreift habe, der gegen den Kläger geschleudert worden sei. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil der LKW den Kranausleger nicht berührt habe.
Nach Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Beendigung eines gegen den Erstbeklagten geführten Strafverfahrens wurde das Verfahren nur mehr gegen die zweit- und drittbeklagte Partei fortgesetzt.
Das Erstgericht sprach mit einem in der Folge vom Berufungsgericht bestätigten Zwischenurteil vom 31. 3. 2000 (ON 30) aus, das der Klagsanspruch gegen die zweit- und drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand zur Gänze zu Recht bestehe. Dabei wurde die Haftung mangels eines Verschuldens des Erstbeklagten auf die Bestimmungen des EKHG gestützt.
Mit berichtigtem Teilurteil vom 30. 3. 2001 (ON 64) sprach das Erstgericht dem Kläger ein Schmerzengeld von S 450.000,- zu und stellte die Haftung der zweit- und drittbeklagten Partei dem Kläger gegenüber für alle aus dem Unfall in Zukunft erwachsenden Schäden fest. Einer von der zweit- und drittbeklagten Partei erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht dahin Folge, dass es die Haftung der zweitbeklagten Partei auf die Höchstbeträge des EKHG und der drittbeklagten Partei nach Maßgabe des abgeschlossenen Versicherungsvertrages für das versicherte Fahrzeug beschränkte. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf (ON 116, 2 Ob 30/02d).
Mit berichtigtem Endurteil vom 18. 7. 2001 (ON 84) erkannte das Erstgericht die zweit- und die drittbeklagte Partei schuldig, dem Kläger einen Verdienstentgang von S 470.299,20 sA und eine monatliche Rente von Dezember 2000 bis April 2001 von S 26.465 und ab Mai 2001 von S 27.232 zu bezahlen. Eine dagegen von der zweit- und drittbeklagten Partei erhobenen Berufung hat das Berufungsgericht insoweit Folge gegeben, als es das Urteil im Umfang des Zuspruchs einer monatlichen Rente von EUR 1.979,03 seit 1. 7. 2001 aufhob und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Im Übrigen wurde die Entscheidung als Teilurteil bestätigt (ON 120).
Mit weiterem Endurteil (ON 127) hat das Erstgericht die zweit- und drittbeklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger ab 1. 7. 2001 eine monatliche Rente von EUR 243,34 zu bezahlen; ein Mehrbegehren auf Zahlung einer weiteren Rente von EUR 1.679,22 wurde abgewiesen. Es erörterte rechtlich, dem Erstbeklagten könne kein Verschulden am Unfall nachgewiesen werden; mangels der Erbringung des Entlastungsbeweises im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG hätten die zweit- und die drittbeklagte Partei für die Gefährdungshaftung einzustehen. Unter Berücksichtigung der Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG errechne sich eine von der zweit- und drittbeklagten Partei zu zahlende Rente von EUR 243,34 ab 1. 7. 2001.Mit weiterem Endurteil (ON 127) hat das Erstgericht die zweit- und drittbeklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger ab 1. 7. 2001 eine monatliche Rente von EUR 243,34 zu bezahlen; ein Mehrbegehren auf Zahlung einer weiteren Rente von EUR 1.679,22 wurde abgewiesen. Es erörterte rechtlich, dem Erstbeklagten könne kein Verschulden am Unfall nachgewiesen werden; mangels der Erbringung des Entlastungsbeweises im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG hätten die zweit- und die drittbeklagte Partei für die Gefährdungshaftung einzustehen. Unter Berücksichtigung der Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG errechne sich eine von der zweit- und drittbeklagten Partei zu zahlende Rente von EUR 243,34 ab 1. 7. 2001.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien keine Folge, wohl hingegen der Berufung des Klägers und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es dem Feststellungsbegehren stattgab, die Haftung der zweitbeklagten Partei aber auf die zum Unfallszeitpunkt (10. 12. 1997) festgelegten Höchstbeträge des EKHG und die der drittbeklagten Partei nach Maßgabe des hinsichtlich des versicherten Fahrzeuges geltenden Versicherungsvertrages, höchstens aber mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG, beschränkte. Gleichzeitig korrigierte es einen dem Erstgericht offensichtlich unterlaufenen Rechenfehler, im abweisenden Teil der Entscheidung über das Zahlungsbegehren.
Es verneinte einen vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz, der darin gelegen sein sollte, das sein ergänzendes Vorbringen unbeachtet blieb bzw kein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt wurde und übernahm ihm Übrigen die Feststellungen des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht teilte auch die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, der Erstbeklagte habe kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls zu verantworten. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen habe der Lenker des LKW eine mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h um etwas mehr als 20 km/h überschritten und dadurch ein Schutzgesetz nach § 1311 ABGB verletzt. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichte, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liege zwar darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringe, weshalb der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten und der Unfallverletzung des Klägers grundsätzlich zu bejahen sei. Die Beklagten hätten aber den Beweis erbracht, dass der eingetretene Schaden auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit im gleichen Umfang eingetreten wäre, weil festgestellt worden sei, dass sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Krangabel in gleicher Weise gedreht hätte und die Unfallsfolgen gleich geblieben wären, wenn der Erstbeklagte bei der Streifung mit 30 km/h, sohin vorschriftsmäßig gefahren wäre. Es sei nicht von Belang, dass sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn der Erstbeklagte eine niedrigere Geschwindigkeit eingehalten hätte, weil er in diesem Fall später zur Unfallstelle gekommen wäre, weil lediglich auf den Zeitpunkt des Unfalls bzw auf den Zeitpunkt des Erkennens der Gefahr abzustellen sei. Es sei nicht vorgebracht worden, dass der Erstbeklagte, der die Krangabel gar nicht wahrgenommen hatte, bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit die Gefahr frühzeitig erkennen und unfallverhütend reagieren hätte können. Das Einfahren in den durch die Baustelle verengten Unfallbereich trotz des Vorschriftszeichens "Wartepflicht bei Gegenverkehr" (§ 52 lit a Z 5 StVO) sei ebenfalls nicht verschuldensbegründend, weil Schutzzweck der Norm sei, zu verhindern, dass zwei Fahrzeuge aus entgegengesetzter Richtung in eine "bedingte Einbahnstrecke" einfahren. Durch das Einfahren des Wartepflichtigen in die Engstelle trotz eines wahrnehmbaren Gegenverkehrs, komme es zu einer Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeuges bzw deren Insassen und zu entsprechenden Verkehrsbehinderungen. Durch das Vorschriftszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" werde aber keine Regelung getroffen, welcher Teil der durch die Engstelle noch zur Verfügung stehenden Fahrbahn befahren werden dürfe; dies richte sich vielmehr nach der allgemeinen Fahrordnung der StVO (§ 7). Da der Erstbeklagte ohnehin eine rechts gelegene Fahrweise eingehalten habe, könne kein Zusammenhang mit dem Schutzzweck der Vorschrift "Wartepflicht bei Gegenverkehr" gesehen werden.Es verneinte einen vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz, der darin gelegen sein sollte, das sein ergänzendes Vorbringen unbeachtet blieb bzw kein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt wurde und übernahm ihm Übrigen die Feststellungen des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht teilte auch die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, der Erstbeklagte habe kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls zu verantworten. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen habe der Lenker des LKW eine mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h um etwas mehr als 20 km/h überschritten und dadurch ein Schutzgesetz nach Paragraph 1311, ABGB verletzt. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichte, eine mit dem Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liege zwar darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringe, weshalb der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten und der Unfallverletzung des Klägers grundsätzlich zu bejahen sei. Die Beklagten hätten aber den Beweis erbracht, dass der eingetretene Schaden auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit im gleichen Umfang eingetreten wäre, weil festgestellt worden sei, dass sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Krangabel in gleicher Weise gedreht hätte und die Unfallsfolgen gleich geblieben wären, wenn der Erstbeklagte bei der Streifung mit 30 km/h, sohin vorschriftsmäßig gefahren wäre. Es sei nicht von Belang, dass sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn der Erstbeklagte eine niedrigere Geschwindigkeit eingehalten hätte, weil er in diesem Fall später zur Unfallstelle gekommen wäre, weil lediglich auf den Zeitpunkt des Unfalls bzw auf den Zeitpunkt des Erkennens der Gefahr abzustellen sei. Es sei nicht vorgebracht worden, dass der Erstbeklagte, der die Krangabel gar nicht wahrgenommen hatte, bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit die Gefahr frühzeitig erkennen und unfallverhütend reagieren hätte können. Das Einfahren in den durch die Baustelle verengten Unfallbereich trotz des Vorschriftszeichens "Wartepflicht bei Gegenverkehr" (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 5, StVO) sei ebenfalls nicht verschuldensbegründend, weil Schutzzweck der Norm sei, zu verhindern, dass zwei Fahrzeuge aus entgegengesetzter Richtung in eine "bedingte Einbahnstrecke" einfahren. Durch das Einfahren des Wartepflichtigen in die Engstelle trotz eines wahrnehmbaren Gegenverkehrs, komme es zu einer Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeuges bzw deren Insassen und zu entsprechenden Verkehrsbehinderungen. Durch das Vorschriftszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" werde aber keine Regelung getroffen, welcher Teil der durch die Engstelle noch zur Verfügung stehenden Fahrbahn befahren werden dürfe; dies richte sich vielmehr nach der allgemeinen Fahrordnung der StVO (Paragraph 7,). Da der Erstbeklagte ohnehin eine rechts gelegene Fahrweise eingehalten habe, könne kein Zusammenhang mit dem Schutzzweck der Vorschrift "Wartepflicht bei Gegenverkehr" gesehen werden.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob vom Schutzzweck der Norm des Vorschriftszeichens "Wartepflicht bei Gegenverkehr" (§ 52 lit a Z 5 StVO) auch die Verhinderung der Verletzung rechtsseitig außerhalb der Fahrbahn befindlicher Personen umfasst sei, keine oberstgerichtliche Rechtsrechung vorliege. Der Kläger beantragt in seinem Rechtsmittel die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, dass seinem Feststellungsbegehren zur Gänze (also ohne Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge des EKHG) und seinem Rentenbegehren ebenfalls zur Gänze stattgegeben werde.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob vom Schutzzweck der Norm des Vorschriftszeichens "Wartepflicht bei Gegenverkehr" (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 5, StVO) auch die Verhinderung der Verletzung rechtsseitig außerhalb der Fahrbahn befindlicher Personen umfasst sei, keine oberstgerichtliche Rechtsrechung vorliege. Der Kläger beantragt in seinem Rechtsmittel die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, dass seinem Feststellungsbegehren zur Gänze (also ohne Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge des EKHG) und seinem Rentenbegehren ebenfalls zur Gänze stattgegeben werde.
Die beklagte Parteien beantragen das Rechtsmittel der Gegenseite als unzulässig zurückzuweisen; bzw ihm nicht Folge zu geben.