Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) und im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) und im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Beklagten weisen insbesondere darauf hin, daß die Bestimmung des § 48 IPRG im Geltungsbereich des Haager Straßenverkehrsübereinkommens nicht zur Anwendung komme; nach dem genannten Übereinkommen sei jedoch mit Rücksicht auf den Unfallsort ungarisches Recht anzuwenden, das keine Schmerzengeldansprüche kenne.Die Beklagten weisen insbesondere darauf hin, daß die Bestimmung des Paragraph 48, IPRG im Geltungsbereich des Haager Straßenverkehrsübereinkommens nicht zur Anwendung komme; nach dem genannten Übereinkommen sei jedoch mit Rücksicht auf den Unfallsort ungarisches Recht anzuwenden, das keine Schmerzengeldansprüche kenne.
Hiezu hat das Revisionsgericht erwogen: Gemäß Art. 11 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens BGBl. 1975/387 ist die Anwendung der Art. 1 bis 10 unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit. Das Übereinkommen ist auch anzuwenden, wenn das anzuwendende Recht nicht das Recht eines Vertragsstaates ist. Zutreffend ist daher auch das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Haager Straßenverkehrsübereinkommens im vorliegenden Fall ausgegangen. Gemäß § 53 IPRG werden Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz nicht berührt; zu diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zählt auch das Haager Straßenverkehrsübereinkommen (vgl. Duchek-Schwind IPR; 118, A. 9. zuHiezu hat das Revisionsgericht erwogen: Gemäß Artikel 11, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens BGBl. 1975/387 ist die Anwendung der Artikel eins bis 10 unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit. Das Übereinkommen ist auch anzuwenden, wenn das anzuwendende Recht nicht das Recht eines Vertragsstaates ist. Zutreffend ist daher auch das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Haager Straßenverkehrsübereinkommens im vorliegenden Fall ausgegangen. Gemäß Paragraph 53, IPRG werden Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz nicht berührt; zu diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zählt auch das Haager Straßenverkehrsübereinkommen vergleiche Duchek-Schwind IPR; 118, A. 9. zu
§ 53 IPRG). Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen daher einer Anwendung des § 48 IPRG entgegen (Duchek-Schwind aaO, 101, Anm. 1 zu § 48 IPRG; Schwimann in Rummel ABGB, S. 3043, Rz 1 zuParagraph 53, IPRG). Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen daher einer Anwendung des Paragraph 48, IPRG entgegen (Duchek-Schwind aaO, 101, Anmerkung 1 zu Paragraph 48, IPRG; Schwimann in Rummel ABGB, S. 3043, Rz 1 zu
§ 48 IPRG). Da die im Art. 2 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens normierten Ausnahmebestimmungen von der Anwendung des Übereinkommens im gegenständlichen Fall ebensowenig vorliegen wie jene des Art. 4 von der Anwendung des nach Art. 3 in Betracht kommenden Rechtes des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, kommt nach der letztgenannten Bestimmung ungarisches Recht zur Anwendung. Eine Stellungnahme zu den auf den § 48 IPRG gestützten Überlegungen der Vorinstanzen war daher aus den oben dargelegten Gründen entbehrlich. Die Frage, ob nach ungarischem Recht Schmerzengeld zuerkannt wird oder nicht, kann jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden. Während der Geltungsdauer des ungarischen Zivilgesetzbuches aus dem Jahre 1959 (Nr. IV/1959) wurde zwar die Zuerkennung von Schmerzengeld angelehnt (vgl. etwa EvBl 1974/180 ua), nunmehr wurde das ungarische Zivilgesetzbuch jedoch durch das Gesetz Nr. IV/1977 novelliert, dessen § 354 den Ersatz nicht vuümegensrechtlichen Schadens vorsieht, wenn die Schadenszufügung dem Verletzten die Teilnahme am sozialen Leben oder überhaupt seine Lebensführung schwerwiegend oder dauerhaft erschwert oder die Teilnahme einer juristischen Person am Wirtschaftsverkehr abträglich beeinflußt hat (vgl. Racz, DRiZ März 1979, S. 70). Heinrich-Neidhart-Zwerger vertreten in "Schadensfälle im Ausland", A***-Verlag, 1983, S. 250, allerdings ohne nähere Begründung oder Quellenangabe die Auffassung, daß auch nach der Regelung des § 354 des ungarischen Zivilgesetzbuches kein Schmerzengeld gefordert werden könne. Hinreichende Unterlagen über die ungarische Rechtsprechung zu dieser Frage sind nicht verfügbar.Paragraph 48, IPRG). Da die im Artikel 2, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens normierten Ausnahmebestimmungen von der Anwendung des Übereinkommens im gegenständlichen Fall ebensowenig vorliegen wie jene des Artikel 4, von der Anwendung des nach Artikel 3, in Betracht kommenden Rechtes des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, kommt nach der letztgenannten Bestimmung ungarisches Recht zur Anwendung. Eine Stellungnahme zu den auf den Paragraph 48, IPRG gestützten Überlegungen der Vorinstanzen war daher aus den oben dargelegten Gründen entbehrlich. Die Frage, ob nach ungarischem Recht Schmerzengeld zuerkannt wird oder nicht, kann jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden. Während der Geltungsdauer des ungarischen Zivilgesetzbuches aus dem Jahre 1959 (Nr. IV/1959) wurde zwar die Zuerkennung von Schmerzengeld angelehnt vergleiche etwa EvBl 1974/180 ua), nunmehr wurde das ungarische Zivilgesetzbuch jedoch durch das Gesetz Nr. IV/1977 novelliert, dessen Paragraph 354, den Ersatz nicht vuümegensrechtlichen Schadens vorsieht, wenn die Schadenszufügung dem Verletzten die Teilnahme am sozialen Leben oder überhaupt seine Lebensführung schwerwiegend oder dauerhaft erschwert oder die Teilnahme einer juristischen Person am Wirtschaftsverkehr abträglich beeinflußt hat vergleiche Racz, DRiZ März 1979, S. 70). Heinrich-Neidhart-Zwerger vertreten in "Schadensfälle im Ausland", A***-Verlag, 1983, S. 250, allerdings ohne nähere Begründung oder Quellenangabe die Auffassung, daß auch nach der Regelung des Paragraph 354, des ungarischen Zivilgesetzbuches kein Schmerzengeld gefordert werden könne. Hinreichende Unterlagen über die ungarische Rechtsprechung zu dieser Frage sind nicht verfügbar.
Nach § 3 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, und zwar unter Berücksichtigung der herrschenden ausländischen Rechtsprechung und Lehre (Schwimann aaO S. 2925, Rz 3 zu § 3 IPRG, Duchek-Schwind, IPR, Anm. 4 zu § 3 IPRG).Nach Paragraph 3, IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, und zwar unter Berücksichtigung der herrschenden ausländischen Rechtsprechung und Lehre (Schwimann aaO S. 2925, Rz 3 zu Paragraph 3, IPRG, Duchek-Schwind, IPR, Anmerkung 4 zu Paragraph 3, IPRG).
Die Vorinstanzen haben jedoch eine Ermittlung im Sinne des § 4 Abs 1 IPRG, ob nach der derzeitigen Rechtslage nach ungarischem Recht Schmerzengeld zuerkannt wird oder nicht, unterlassen, was nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung der Urteile erforderlich macht (vgl. SZ 34/134, SZ 46/83, ZVR 1978/243, ZfRV 1987, 53 ua). Das Erstgericht wird im Sinne des § 4 Abs 1 IPRG vorzugehen und die für die Lösung der aufgezeigten Frage maßgeblichen ungarischen Rechtsvorschriften und die Art ihrer Anwendung in ihrem ursprünglichen Geltungsbereich (§ 3 IPRG) zu ermitteln haben. Erst dann wird über die Berechtigung des Klagsausspruches entschieden werden können.Die Vorinstanzen haben jedoch eine Ermittlung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, IPRG, ob nach der derzeitigen Rechtslage nach ungarischem Recht Schmerzengeld zuerkannt wird oder nicht, unterlassen, was nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung der Urteile erforderlich macht vergleiche SZ 34/134, SZ 46/83, ZVR 1978/243, ZfRV 1987, 53 ua). Das Erstgericht wird im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, IPRG vorzugehen und die für die Lösung der aufgezeigten Frage maßgeblichen ungarischen Rechtsvorschriften und die Art ihrer Anwendung in ihrem ursprünglichen Geltungsbereich (Paragraph 3, IPRG) zu ermitteln haben. Erst dann wird über die Berechtigung des Klagsausspruches entschieden werden können.
Der Revision war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.