Entscheidungsgründe:
Beide Parteien beteiligten sich am 13. August 1985 an einer Radrennveranstaltung auf der Gemeindestraße in Löffelbach als Verlängerung der "Ringkogelstraße" bei Hartberg. Der Beklagte, der das Rennen bereits beendet hatte, fuhr mit seinem Fahrrad entgegen der Richtung der Rennstrecke zurück nach Hartberg und stieß dabei mit dem noch im Rennen befindlichen Kläger zusammen. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt.
Wegen dieses Vorfalls wurde der Beklagte schuldig erkannt, durch Unachtsamkeit beim Talwärtsfahren unmittelbar nach Beendigung seines Rennens mit dem bergwärts fahrenden Kläger im Bereich der linken Fahrbahnhälfte zusammengestoßen zu sein, wodurch dieser verletzt wurde, und hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4, 1. Deliktsfall StGB begangen zu haben. Nach Beweiswiederholung und -ergänzung wurde diese Entscheidung des Bezirksgerichts Hartberg im Verfahren U 757/85 durch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Berufungsgericht in der Weise bestätigt, daß die Berufung des Beklagten wegen des Ausspruches über die Schuld als unbegründet zurückgewiesen wurde.Wegen dieses Vorfalls wurde der Beklagte schuldig erkannt, durch Unachtsamkeit beim Talwärtsfahren unmittelbar nach Beendigung seines Rennens mit dem bergwärts fahrenden Kläger im Bereich der linken Fahrbahnhälfte zusammengestoßen zu sein, wodurch dieser verletzt wurde, und hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 4, eins, Deliktsfall StGB begangen zu haben. Nach Beweiswiederholung und -ergänzung wurde diese Entscheidung des Bezirksgerichts Hartberg im Verfahren U 757/85 durch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Berufungsgericht in der Weise bestätigt, daß die Berufung des Beklagten wegen des Ausspruches über die Schuld als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Der Kläger beantragte, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm S 442.085,-- s.A. als Schadenersatz zu bezahlen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle künftigen Schäden wegen dieses Unfalls zu ersetzen. Zur Begründung dieses Anspruchs brachte der Kläger vor: Der Beklagte habe entgegen Anordnung der Rennleitung und trotz entsprechender Zurufe nach Erreichen des Ziels gewendet und sei (talwärts) den heraufkommenden Rennfahrern entgegengefahren. Dabei sei er vorerst am äußersten rechten Fahrbahnrand gefahren und erst nach einer Kopfwendung infolge der Warnrufe auf die linke Fahrbahnseite geraten, wo sich der Zusammenstoß zugetragen habe. Das Alleinverschulden treffe den Beklagten. Ein Schmerzengeld von S 400.000,-- entspreche den unfallsbedingten Verletzungen des Klägers abzüglich eines Privatbeteiligtenzuspruches von S 1.000,--. Der Schaden am Rennrad betrage S 13.085,-- und für Aushilfskräfte habe der Kläger S 30.000,-- unfallsbedingt ausgeben müssen.
Der Beklagte anerkannte ein Mitverschulden im Ausmaß von zwei Dritteln. Ein Schmerzengeld von S 210.000,-- und ein Fahrzeugschaden von S 13.085,-- wurden der Höhe nach außer Streit gestellt. Im übrigen bestritt der Beklagte das Klagsvorbringen, beantragte zunächst gänzliche Klagsabweisung und wendete ein, auch der Kläger hätte die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einhalten müssen. Der Kläger sei auf der dem Beklagten zugekommenen Fahrbahnseite gefahren. Der Kläger habe auch die Fahrbahn nicht entsprechend beobachtet, obwohl er mit entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern hätte rechnen müssen. Der Schmerzengeldanspruch sei überhöht. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2. November 1988 schränkte der Kläger das Leistungsbegehren um vom Beklagten am 5. Oktober 1988 überwiesene S 160.723,-- s.A. auf S 281.362,-- s.A. ein.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 31.086,33 s.A. zu und stellte die Haftung des Beklagten für alle künftigen Unfallschäden des Klägers im Umfang von zwei Dritteln fest; ein Leistungsmehrbegehren von S 250.275,67 s.A. wurde abgewiesen. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Fahrtstrecke, welche die in verschiedenen Klassen startenden Amateur - Senioren - Radrennfahrer damals zurückzulegen hatten, betrug 5 km. Die Fahrbahnbreite betrug im Unfallbereich ca. 4,2 m. Als Bezugslinie wurde eine Normale zur Fahrbahnlängsachse auf Höhe der Mitte eines Wasserschachts gewählt, welcher sich nach übereinstimmender Meinung der Parteien im Bereich der ehemaligen Ziellinie befindet. In diesem Bereich weist die Fahrbahn in Richtung Süden ein Gefälle von ca. 2 % auf. Ab einer Position ca. 20 m südlich der Bezugslinie beträgt das Gefälle in Richtung Süden knapp 5 % und in einer Position ca. 40 m südlich der Bezugslinie knapp über 5 %. In Richtung Süden besteht Sicht über mehrere hundert Meter. Unfallsbezügliche Verkehrshinweise oder Verkehrsschilder sind nicht vorhanden. Die Unfallsstelle befindet sich im Freilandgebiet auf einer wenig befahrenen Straße im Waldgebiet. Beiderseits der Fahrbahnränder verlaufen 0,5 - 0,8 m breite Erdbankette. Anschließend geht das Gelände in ein Waldgebiet östlich und westlich der Böschungen über. Der Beklagte langte von den Startern der Hobbyklassen als erster im Ziel an. Er ließ sein Fahrrad etwas auslaufen und kehrte anschließend im Zielbereich um. Er wollte nach Beendigung dieses Rennens sofort wieder ins Tal zurückfahren, also entgegen der allgemeinen Rennrichtung bergab fahren. Der Zielrichter K*** rief vom Zielrichterwagen aus dem Beklagten noch zu, daß er rechts heranfahren solle. Die Teilnehmer dieser Seniorenrennen wurden in der Regel von den Veranstaltern und Zielrichtern darauf aufmerksam gemacht, daß es nicht statthaft sei, nach Erreichen des Ziels wieder talwärts zu fahren, weil laufend Zieleinfahrten der nachkommenden Fahrer stattfanden. Vom Ziel weg, wo der Beklagte umgekehrt war, fuhr er einige Meter talwärts, wobei er eine Fahrlinie im Bereich der Fahrbahnmitte einhielt. Der Kläger hingegen fuhr im Bereich seiner rechten Fahrbahnhälfte bergwärts. Er befand sich somit wenige Meter vor dem Ziel, als sich der Unfall ereignete. Der Kläger dürfte eine Fahrgeschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h eingehalten haben, der Beklagte eine solche von ca. 15 km/h, die Summengeschwindigkeit der beiden Radfahrer betrug daher etwa 50 km/h. Sie hätten somit die im Unfallsbereich gegebene Mindestsicht von 40 m in einer Zeit von 2,9 sec. durchfahren. Dies bedeutet, daß beide Radfahrer spätestens 2,9 sec. vor dem Anstoß Sicht aufeinander gehabt hätten. Der Zusammenstoß ereignete sich etwa im Bereich der Fahrbahnmitte, "aber etwas auf der dem Kläger zustehenden Fahrbahnhälfte". Dem Beklagten ist - abgesehen von der falsch gewählten Fahrlinie - eine unfallskausale Reaktionsverspätung von mindestens 1,4 - 1,5 sec auf die minimal vorstellbare Sicht anzulasten. Grundsätzlich ist dem Kläger ebenfalls über den genannten Zeitraum und die genannte Sichtstrecke Sichtmöglichkeit auf den vorschriftswidrig entgegenkommenden Beklagten möglich gewesen. Auch der Kläger hätte sein Fahrrad problemlos vor der Kontaktposition bzw. vor dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte reagierte, nach rechts zum östlichen Fahrbahnrand lenken können, wodurch dieser Unfall ebenfalls vermieden worden wäre. Bei diesem Unfall erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Bewußtlosigkeit, eine komplexe Fraktur des Gesichtsschädels mit Beteiligung des Stirnbeins bis in die Schädelbasis und einen Bruch des rechten Schläfen- und Scheitelbeins mit Eindrücken der Stirnbeinhöhle, sowie eine Fraktur des Oberkiefers rechts und eine Mikrohaematurie bei vermuteter Nierenkontusion. Aufgrund dieses Unfalls und der dabei erlittenen Verletzungen hatte der Kläger nachfolgende, auf den 24-Stunden-Tag komprimierte Schmerzperioden zu erdulden:
qualvolle Schmerzen 1 Tag
starke Schmerzen 20 Tage
mittelstarke Schmerzen 30 Tage
leichte Schmerzen 90 Tage
Der Ausfall des Geruchssinns ist als bleibender Dauerschaden
einzuschätzen. Es gibt diesbezüglich keine Aussicht auf Besserung
oder Heilung. Diese während des ganzen weiteren Lebens fortdauernde
Minderung der Sinneswahrnehmung (Geruchssinn) ist als gravierende
seelische Alteration einzuschätzen. Für Aushilfskräfte in der von
ihm betriebenen Landwirtschaft hatte der Kläger unfallbedingt
S 25.979,-- aufzuwenden.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, der Kläger sei im Bereich seiner rechten Fahrbahnhälfte gefahren. Der Beklagte habe bis zum Zusammenstoß sein Fahrrad ca. 1,5 m nach links ausgelenkt. Der Zusammenstoß habe sich im Bereich der Fahrbahnmitte, aber eher auf der dem Kläger zustehenden Fahrbahnhälfte zugetragen. Der Beklagte habe mit entgegenkommenden Rennfahrern rechnen müssen, sei jedoch durch Unvorsichtigkeit auf die falsche Fahrbahnseite geraten. Aber auch den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er auf einer "nicht völlig gesperrten Strecke auch als Rennfahrer nicht blindlings dem Ziel hätte zustreben" dürfen. Er hätte durch strenges Rechtsfahren, aber auch durch rechtzeitige Reaktion in Form einer Rechtslenkung den Unfall vermeiden können. Ein Schmerzengeld von S 250.000,-- sei angemessen. Für Aushilfskräfte habe der Kläger Anspruch auf eine Entschädigung von S 25.979,--. Den Kläger treffe ein Drittel Mitverschulden, was den restlichen Klagszuspruch ergebe. In diesem Sinne sei auch über das Feststellungsbegehren zu entscheiden gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten nicht Folge; hingegen wurde der Berufung des Klägers teilweise Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen und der bestätigten Teile dem Kläger S 197.341,-- s.A. zugesprochen wurden und die Haftung des Beklagten für alle künftigen Unfallschäden des Klägers zur Gänze festgestellt wurde; das Mehrbegehren von S 84.021,-- s.A. wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 300.000,-- übersteigt; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts mit Ausnahme jener, daß der Beklagte einige Meter talwärts fahrend eine Fahrlinie im Bereich der Fahrbahnmitte eingehalten hätte, als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Das Verschulden des Beklagten am Zustandekommen dieses Unfalls ergebe sich aus der bindenden strafgerichtlichen Verurteilung, derzufolge er durch Unachtsamkeit in den Bereich der linken Fahrbahnhälfte geriet und dort mit dem Kläger zusammenstieß. Zu beurteilen bleibe nur noch die Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers. Ein solches sei jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichtes im maßgeblichen Umfange nicht gegeben: Der Kläger als Fahrradlenker sei zwar nicht so weit rechts gefahren, wie ihm dies im Sinne des § 7 Abs 1 StVO möglich gewesen wäre. Er habe vielmehr bei einer halben Fahrbahnbreite von rund 2,1 m eher den linken äußeren Bereich seiner Fahrbahnhälfte benützt. Dabei dürften aber die einem Radrennen eigentümlichen Wettkampfverhältnisse nicht außer Betracht bleiben. Der Teilnehmer an einem Radrennen könne wohl damit rechnen, daß auch auf einer für den öffentlichen Verkehr nicht gesperrten Strecke andere Verkehrsteilnehmer auf die Rennfahrer besondere Rücksicht nehmen würden. Dies gelte im besonderen für den Beklagten, der gleichfalls Rennteilnehmer gewesen sei. In diesem Sinne hieße es, die Anforderungen an die Aufmerksamkeit eines Rennteilnehmers zu überspannen, wenn man von ihm verlangen würde, daß er knapp vor dem Ziel eine weitgehend rechts gelegene Fahrlinie einhalten und dem möglichen Gegenverkehr eine aufmerksame Beobachtung widmen müßte. Immerhin habe der Kläger eine Fahrlinie eingehalten, bei der er die Fahrbahnmitte erwiesenermaßen nicht überschritten habe. Bis knapp vor dem Zusammenstoß sei die Fahrlinie des Beklagten auch eine solche gewesen, die für den Kläger keine solche Gefahrenlage habe erkennen lassen, die ihn zu einer rechtzeitigen Ablenkung an den rechten Fahrbahnrand hätte veranlassen müssen, denn die Linksfahrbewegung des Beklagten habe erst 0,8 bis 0,9 Sekunden vor dem Zusammenstoß eingesetzt. Eine Reaktion darauf bei erster Sichtmöglichkeit sei unter den besonderen Gegebenheiten einer Radrennveranstaltung vom Kläger nicht zu verlangen gewesen und hätte wohl den Unfall auch nicht mehr vermieden. Demgegenüber stehe das grobe Verschulden des Beklagten, der sein Fahrrad um die Breite von 1,5 m unvermutet für den Kläger nach links ausgelenkt und damit den Zusammenstoß herbeigeführt habe, obwohl dem Beklagten als Rennteilnehmer bewußt sein mußte, das entgegenfahrende Radrennfahrer zu erwarten gewesen seien, die erfahrungsgemäß knapp vor dem Ziel einem Gegenverkehr keine Aufmerksamkeit zu schenken pflegen. Das Verhalten des Beklagten, der im Bewußtsein des noch offenen Rennens gänzlich unaufmerksam entgegen dem Verlauf der Rennstrecke gefahren und auf die linke Seite abgekommen sei, müsse als im erheblichen Maße fahrlässig erkannt werden. Unter diesen Umständen stelle die Nichteinhaltung einer streng rechts gelegenen Fahrlinie durch den Kläger gegenüber der groben Fahrlässigkeit des Erstbeklagten kein meßbares Mitverschulden dar, das eine Mithaftung des Klägers begründen könnte. Der Beklagte habe daher für den dem Kläger entstandenen Schaden zur Gänze zu haften. Das dem Kläger zustehende Schmerzengeld erscheine mit einem Betrag von S 320.000,-- angemessen. Nach Abzug des bereits im Strafverfahren zuerkannten Teilbetrages von S 1.000,-- erweise sich somit das Klagebegehren betreffend das Schmerzengeld in der Höhe von S 319.000,-- gerechtfertigt. Der Schadenersatzanspruch des Klägers setze sich somit aus diesem Betrag zuzüglich Fahrzeugschaden von S 13.085,-- und Kosten der Aushilfe in der Höhe von S 25.979,-- zusammen. Das ergebe insgesamt S 358.064,--. Davon seien S 160.723,-- bezahlt worden, was einen restlichen Klagsanspruch von S 197.341,-- ausmache. Voraussetzung für einen Erfolg des Feststellungsbegehrens des Klägers sei das Vorliegen von Dauerfolgen oder daß die Möglichkeit von Spätfolgen und erst künftig entstehender Ersatzansprüche nicht auszuschließen sei. Durch das Berufungsgericht sei eine teilweise Beweiswiederholung durch Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen Wolfgang A***, ON 17, vorgenommen worden. Daraus werde festgestellt: Die Prognose sei in Anbetracht der schweren Kopfverletzung als gut zu bezeichnen. Der Dauerschaden des irreparablen Ausfalls des Geruchssinns sei mit 20 % Invalidität anzusetzen; lediglich bei Personen, deren berufliche Tätigkeit einen besonders ausgeprägten Geruchssinn bedingt, was jedoch beim Kläger nicht der Fall sei, höher zu veranschlagen. Durch den Verlust des Geruchssinns sei der Kläger in vielen Lebensfunktionen behindert. Es dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß der Geruchssinn nicht nur allenfalls der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und der Freude an einer Geruchswahrnehmung dienlich sei, sondern insbesondere auch eine Schutzfunktion vor ungünstigen Umwelteinflüssen darstelle. Es sei also möglich, daß der Kläger durch den gänzlichen Verlust des Geruchssinns in Zukunft weitere Schäden, nicht nur durch Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit, erleiden könnte. Das Feststellungsinteresse des Klägers sei somit begründet. Der Berufung des Klägers sei also auch insoweit Folge zu geben gewesen, als die Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Unfallschäden des Klägers festzustellen gewesen sei. Demgegenüber erweise sich die Berufung des Beklagten zur Gänze als unzutreffend.Das Verschulden des Beklagten am Zustandekommen dieses Unfalls ergebe sich aus der bindenden strafgerichtlichen Verurteilung, derzufolge er durch Unachtsamkeit in den Bereich der linken Fahrbahnhälfte geriet und dort mit dem Kläger zusammenstieß. Zu beurteilen bleibe nur noch die Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers. Ein solches sei jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichtes im maßgeblichen Umfange nicht gegeben: Der Kläger als Fahrradlenker sei zwar nicht so weit rechts gefahren, wie ihm dies im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, StVO möglich gewesen wäre. Er habe vielmehr bei einer halben Fahrbahnbreite von rund 2,1 m eher den linken äußeren Bereich seiner Fahrbahnhälfte benützt. Dabei dürften aber die einem Radrennen eigentümlichen Wettkampfverhältnisse nicht außer Betracht bleiben. Der Teilnehmer an einem Radrennen könne wohl damit rechnen, daß auch auf einer für den öffentlichen Verkehr nicht gesperrten Strecke andere Verkehrsteilnehmer auf die Rennfahrer besondere Rücksicht nehmen würden. Dies gelte im besonderen für den Beklagten, der gleichfalls Rennteilnehmer gewesen sei. In diesem Sinne hieße es, die Anforderungen an die Aufmerksamkeit eines Rennteilnehmers zu überspannen, wenn man von ihm verlangen würde, daß er knapp vor dem Ziel eine weitgehend rechts gelegene Fahrlinie einhalten und dem möglichen Gegenverkehr eine aufmerksame Beobachtung widmen müßte. Immerhin habe der Kläger eine Fahrlinie eingehalten, bei der er die Fahrbahnmitte erwiesenermaßen nicht überschritten habe. Bis knapp vor dem Zusammenstoß sei die Fahrlinie des Beklagten auch eine solche gewesen, die für den Kläger keine solche Gefahrenlage habe erkennen lassen, die ihn zu einer rechtzeitigen Ablenkung an den rechten Fahrbahnrand hätte veranlassen müssen, denn die Linksfahrbewegung des Beklagten habe erst 0,8 bis 0,9 Sekunden vor dem Zusammenstoß eingesetzt. Eine Reaktion darauf bei erster Sichtmöglichkeit sei unter den besonderen Gegebenheiten einer Radrennveranstaltung vom Kläger nicht zu verlangen gewesen und hätte wohl den Unfall auch nicht mehr vermieden. Demgegenüber stehe das grobe Verschulden des Beklagten, der sein Fahrrad um die Breite von 1,5 m unvermutet für den Kläger nach links ausgelenkt und damit den Zusammenstoß herbeigeführt habe, obwohl dem Beklagten als Rennteilnehmer bewußt sein mußte, das entgegenfahrende Radrennfahrer zu erwarten gewesen seien, die erfahrungsgemäß knapp vor dem Ziel einem Gegenverkehr keine Aufmerksamkeit zu schenken pflegen. Das Verhalten des Beklagten, der im Bewußtsein des noch offenen Rennens gänzlich unaufmerksam entgegen dem Verlauf der Rennstrecke gefahren und auf die linke Seite abgekommen sei, müsse als im erheblichen Maße fahrlässig erkannt werden. Unter diesen Umständen stelle die Nichteinhaltung einer streng rechts gelegenen Fahrlinie durch den Kläger gegenüber der groben Fahrlässigkeit des Erstbeklagten kein meßbares Mitverschulden dar, das eine Mithaftung des Klägers begründen könnte. Der Beklagte habe daher für den dem Kläger entstandenen Schaden zur Gänze zu haften. Das dem Kläger zustehende Schmerzengeld erscheine mit einem Betrag von S 320.000,-- angemessen. Nach Abzug des bereits im Strafverfahren zuerkannten Teilbetrages von S 1.000,-- erweise sich somit das Klagebegehren betreffend das Schmerzengeld in der Höhe von S 319.000,-- gerechtfertigt. Der Schadenersatzanspruch des Klägers setze sich somit aus diesem Betrag zuzüglich Fahrzeugschaden von S 13.085,-- und Kosten der Aushilfe in der Höhe von S 25.979,-- zusammen. Das ergebe insgesamt S 358.064,--. Davon seien S 160.723,-- bezahlt worden, was einen restlichen Klagsanspruch von S 197.341,-- ausmache. Voraussetzung für einen Erfolg des Feststellungsbegehrens des Klägers sei das Vorliegen von Dauerfolgen oder daß die Möglichkeit von Spätfolgen und erst künftig entstehender Ersatzansprüche nicht auszuschließen sei. Durch das Berufungsgericht sei eine teilweise Beweiswiederholung durch Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen Wolfgang A***, ON 17, vorgenommen worden. Daraus werde festgestellt: Die Prognose sei in Anbetracht der schweren Kopfverletzung als gut zu bezeichnen. Der Dauerschaden des irreparablen Ausfalls des Geruchssinns sei mit 20 % Invalidität anzusetzen; lediglich bei Personen, deren berufliche Tätigkeit einen besonders ausgeprägten Geruchssinn bedingt, was jedoch beim Kläger nicht der Fall sei, höher zu veranschlagen. Durch den Verlust des Geruchssinns sei der Kläger in vielen Lebensfunktionen behindert. Es dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß der Geruchssinn nicht nur allenfalls der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und der Freude an einer Geruchswahrnehmung dienlich sei, sondern insbesondere auch eine Schutzfunktion vor ungünstigen Umwelteinflüssen darstelle. Es sei also möglich, daß der Kläger durch den gänzlichen Verlust des Geruchssinns in Zukunft weitere Schäden, nicht nur durch Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit, erleiden könnte. Das Feststellungsinteresse des Klägers sei somit begründet. Der Berufung des Klägers sei also auch insoweit Folge zu geben gewesen, als die Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Unfallschäden des Klägers festzustellen gewesen sei. Demgegenüber erweise sich die Berufung des Beklagten zur Gänze als unzutreffend.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.