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Entscheidung 2 Ob 117/19y×

Entscheidung 2 Ob 117/19y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob117/19y

Entscheidungsdatum

25.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr.

 Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der zu AZ ***** des Bezirksgerichts ***** anhängigen Pflegschaftssache der mj S***** B*****, geboren am *****, in Pflege und Erziehung der Mutter Z***** B*****, wegen Obsorge, hier wegen Ablehnung der ***** durch den Vater F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Mai 2019, GZ 12 R 103/18g-17, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. April 2018, GZ 13 Nc 11/18w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag des Ablehnungswerbers gegen die im Kopf dieser Entscheidung genannte Richterin als unbegründet zurück.

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem dagegen erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dennoch eingebrachte Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist unzulässig.

Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751).

Die Rechtsmittelausführungen bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen.

Textnummer

E125926

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00117.19Y.0725.000

Im RIS seit

05.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190725_OGH0002_0020OB00117_19Y0000_000