Entscheidung 2 Ob 117/19y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.07.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der zu AZ ***** des Bezirksgerichts ***** anhängigen Pflegschaftssache der mj S***** B*****, geboren am *****, in Pflege und Erziehung der Mutter Z***** B*****, wegen Obsorge, hier wegen Ablehnung der ***** durch den Vater F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Mai 2019, GZ 12 R 103/18g-17, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. April 2018, GZ 13 Nc 11/18w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag des Ablehnungswerbers gegen die im Kopf dieser Entscheidung genannte Richterin als unbegründet zurück.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem dagegen erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dennoch eingebrachte Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist unzulässig.
Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751).Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751).
Die Rechtsmittelausführungen bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00117.19Y.0725.000
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Dokumentnummer
JJT_20190725_OGH0002_0020OB00117_19Y0000_000