Der Erstbeklagte verschuldete am 5. August 1967 auf der Bundesstraße 122 bei km 2175 im Gemeindegebiet Aschbach-Markt als Lenker des dem zweitbeklagten gehörenden Personenkraftwagens Mercedes 220 SE b, einen Verkehrsunfall, bei dem der in diesem Fahrzeug mitfahrende Kläger schwer verletzt wurde. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Verkehrsunfalles mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 8. Feber 1968, der Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG schuldig erkannt; von der weiteren Anklage, einen Traktor und den Mercedes des zweitbeklagten am Unfallstag unbefugt in Gebrauch genommen zu haben, wurde er freigesprochen.Der Erstbeklagte verschuldete am 5. August 1967 auf der Bundesstraße 122 bei km 2175 im Gemeindegebiet Aschbach-Markt als Lenker des dem zweitbeklagten gehörenden Personenkraftwagens Mercedes 220 SE b, einen Verkehrsunfall, bei dem der in diesem Fahrzeug mitfahrende Kläger schwer verletzt wurde. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Verkehrsunfalles mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 8. Feber 1968, der Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach Paragraph 335, StG schuldig erkannt; von der weiteren Anklage, einen Traktor und den Mercedes des zweitbeklagten am Unfallstag unbefugt in Gebrauch genommen zu haben, wurde er freigesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von 353 659.30 S samt Anhang (Schmerzensgeld 350 000 S, Kosten für die Betreuung durch die Soziale Hilfsgemeinschaft für die Körperbehinderten Österreichs 3659.30 S; überdies stellte er ein mit 30 000 S bewertetes Feststellungsbegehren.
Die Höhe des Leistungsbegehrens des Klägers ist im Berufungsverfahren ebenso unbestritten wie sein Feststellungsinteresse.
Dem Grund nach stützte der Kläger sein Begehren darauf, daß der Erstbeklagte den Unfall allein verschuldet habe. Der Zweitbeklagte hafte zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten für den Schaden des Klägers, weil er das Fahrzeug dem Erstbeklagten zur Benützung überlassen habe, obwohl er gewußt habe, daß dieser keine gültige Fahrberechtigung besaß (ON 1). Der Zweitbeklagte habe den Erstbeklagten ausdrücklich beauftragt, das Fahrzeug vom Mechaniker S abzuholen; der Zweitbeklagte sei im Unfallszeitpunkt Halter des Fahrzeuges gewesen. Es habe sich um keinen Betriebsunfall gehandelt; keiner der Beklagten sei dem Kläger gegenüber Aufseher im Betrieb gewesen. Der Kläger sei überzeugt gewesen, daß der Erstbeklagte einen Führerschein habe. Das Klagebegehren werde auch auf die Bestimmungen des EKHG gestützt. Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung.
Der Erstbeklagte wendete dem Grund nach ein, daß den Kläger ein mit 30% zu bewertendes Mitverschulden treffe, weil er mit dem Erstbeklagten mitgefahren sei, ohne zu prüfen, ob dieser einen Führerschein habe. Den Zweitbeklagten treffe ein Mitverschulden von 50%, weil er dem Erstbeklagten den Auftrag zur Abholung des Fahrzeuges gegeben habe, obwohl er gewußt habe, daß der Erstbeklagte keinen Führerschein besaß.
Der Zweitbeklagte wendete dem Grund nach ein, daß der Erstbeklagte das Fahrzeug ohne sein Wissen und ohne seinen Willen benützt habe; der Zweitbeklagte sei im Unfallszeitpunkt nicht Halter gewesen. Der Unfall sei ein Arbeitsunfall im Sinne der §§ 333 ff. ASVG gewesen. Den Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall, weil er sich nicht davon überzeugt habe, ob der Erstbeklagte berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug überhaupt zu übernehmen, und ob er im Besitz eines entsprechenden Führerscheines sei.Der Zweitbeklagte wendete dem Grund nach ein, daß der Erstbeklagte das Fahrzeug ohne sein Wissen und ohne seinen Willen benützt habe; der Zweitbeklagte sei im Unfallszeitpunkt nicht Halter gewesen. Der Unfall sei ein Arbeitsunfall im Sinne der Paragraphen 333, ff. ASVG gewesen. Den Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall, weil er sich nicht davon überzeugt habe, ob der Erstbeklagte berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug überhaupt zu übernehmen, und ob er im Besitz eines entsprechenden Führerscheines sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt und erkannte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 79 414.66 S bestimmten Prozeßkosten und den Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Maria S und Elfriede H, die mit 8410.20 S bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen.
Infolge Berufung beider beklagter Parteien gegen das erstgerichtliche Urteil bestätigte das Berufungsgericht dieses im Umfang der Stattgebung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehrens und änderte es hinsichtlich des Zweitbeklagten durch Abweisung des gegen diesen gerichteten Klagebegehrens ab. Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich. Davon ausgehend erachtete es die Rechtsrüge des Erstbeklagten als unberechtigt, die des Zweitbeklagten jedoch als begrundet.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und änderte das angefochtene berufungsgerichtliche Urteil dahin ab, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wurde.