Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Gert L*****, 2.) E***** GmbH, ***** wegen Verfahrenshilfe im Verfahren 3 Nc 11/03f des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. 7. 2004, 11 Nc 7/04w-3, wurde ein Ablehnungsantrag der Antragsteller gegen den Senat 13 des Oberlandesgerichtes Wien zurückgewiesen.
Dagegen erhoben die Antragsteller Rekurs, welcher vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 11. 3. 2005, 11 Nc 7/04w-7, als verspätet zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde den Antragstellern am 23. 3. 2005 zugestellt.
Am 6. 4. 2005 (somit innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung) gaben die Antragsteller einen an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Oberlandesgericht Wien und den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz zur Post, in dem sie eingangs (S 2) mitteilen, dass sie beabsichtigten gegen den Beschluss vom 11. 3. 2005 ein Rechtsmittel einzubringen, und in dem sie - nach umfangreichen, den anzufechtenden Beschluss nicht betreffenden Ausführungen - abschließend (S 16) beantragen, die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a und Z 3 ZPO zur Verfassung „der außerordentlichen Revision" zu bewilligen „bzw die Selbstvertretung für die außerordentliche Revision zuzulassen". Diesen Schriftsatz legte das Oberlandesgericht Wien dem Obersten Gerichtshof als außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 11. 3. 2005 vor.Am 6. 4. 2005 (somit innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung) gaben die Antragsteller einen an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Oberlandesgericht Wien und den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz zur Post, in dem sie eingangs (S 2) mitteilen, dass sie beabsichtigten gegen den Beschluss vom 11. 3. 2005 ein Rechtsmittel einzubringen, und in dem sie - nach umfangreichen, den anzufechtenden Beschluss nicht betreffenden Ausführungen - abschließend (S 16) beantragen, die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, ZPO zur Verfassung „der außerordentlichen Revision" zu bewilligen „bzw die Selbstvertretung für die außerordentliche Revision zuzulassen". Diesen Schriftsatz legte das Oberlandesgericht Wien dem Obersten Gerichtshof als außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 11. 3. 2005 vor.
Der Schriftsatz der Antragsteller ist aber nicht als Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof, sondern als Verfahrenshilfeantrag, der die künftige Verfassung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof durch einen beigegebenen Rechtsanwalt bezweckt, aufzufassen. Da derzeit kein Rechtsmittel vorliegt, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte, waren die Akten dem Oberlandesgericht Wien zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00118.05Z.0523.000
Dokumentnummer
JJT_20050523_OGH0002_0020OB00118_05Z0000_000