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Entscheidung 2 Ob 118/05z×

Entscheidung 2 Ob 118/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob118/05z

Entscheidungsdatum

23.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Gert L*****, 2.) E***** GmbH, ***** wegen Verfahrenshilfe im Verfahren 3 Nc 11/03f des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. 7. 2004, 11 Nc 7/04w-3, wurde ein Ablehnungsantrag der Antragsteller gegen den Senat 13 des Oberlandesgerichtes Wien zurückgewiesen.

Dagegen erhoben die Antragsteller Rekurs, welcher vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 11. 3. 2005, 11 Nc 7/04w-7, als verspätet zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde den Antragstellern am 23. 3. 2005 zugestellt.

Am 6. 4. 2005 (somit innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung) gaben die Antragsteller einen an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Oberlandesgericht Wien und den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz zur Post, in dem sie eingangs (S 2) mitteilen, dass sie beabsichtigten gegen den Beschluss vom 11. 3. 2005 ein Rechtsmittel einzubringen, und in dem sie - nach umfangreichen, den anzufechtenden Beschluss nicht betreffenden Ausführungen - abschließend (S 16) beantragen, die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, ZPO zur Verfassung „der außerordentlichen Revision" zu bewilligen „bzw die Selbstvertretung für die außerordentliche Revision zuzulassen". Diesen Schriftsatz legte das Oberlandesgericht Wien dem Obersten Gerichtshof als außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 11. 3. 2005 vor.

Der Schriftsatz der Antragsteller ist aber nicht als Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof, sondern als Verfahrenshilfeantrag, der die künftige Verfassung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof durch einen beigegebenen Rechtsanwalt bezweckt, aufzufassen. Da derzeit kein Rechtsmittel vorliegt, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte, waren die Akten dem Oberlandesgericht Wien zurückzustellen.

Anmerkung

E77338 2Ob118.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00118.05Z.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20050523_OGH0002_0020OB00118_05Z0000_000