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Entscheidung 2 Ob 118/23a×

Entscheidung 2 Ob 118/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob118/23a

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der A*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des M*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 5. April 2023, GZ 21 R 87/23b-48, womit infolge des Rekurses des M* der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 17. Februar 2023, GZ 43 P 65/22m-44, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts über die Umbestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, mit der der nunmehrige Revisionsrekurswerber zum neuen Erwachsenenvertreter der betroffenen Person bestellt wurde.

[2]                  Dieser Beschluss wurde dem Revisionsrekurswerber am 17. April 2023 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dessen am 12. Mai 2023 erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs ist als verspätet zurückzuweisen, weil die Revisionsrekursfrist nach Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG (nur) 14 Tage beträgt.

Textnummer

E138876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00118.23A.0627.000

Im RIS seit

09.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230627_OGH0002_0020OB00118_23A0000_000