Entscheidung 2 Ob 118/23a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der A*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des M*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 5. April 2023, GZ 21 R 87/23b-48, womit infolge des Rekurses des M* der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 17. Februar 2023, GZ 43 P 65/22m-44, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts über die Umbestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, mit der der nunmehrige Revisionsrekurswerber zum neuen Erwachsenenvertreter der betroffenen Person bestellt wurde.
[2] Dieser Beschluss wurde dem Revisionsrekurswerber am 17. April 2023 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dessen am 12. Mai 2023 erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs ist als verspätet zurückzuweisen, weil die Revisionsrekursfrist nach § 65 Abs 1 AußStrG (nur) 14 Tage beträgt. [3] Dessen am 12. Mai 2023 erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs ist als verspätet zurückzuweisen, weil die Revisionsrekursfrist nach Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG (nur) 14 Tage beträgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00118.23A.0627.000
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Dokumentnummer
JJT_20230627_OGH0002_0020OB00118_23A0000_000