Die Revision ist berechtigt.
Das Berufungsgericht folgte bei seinen Ausführungen, die beklagte Partei sei Halter der am Rennen beteiligten Fahrzeuge gewesen, der in JBl 1958, 126 und ZVR 1958/252 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. Dezember 1957, 2 Ob 294/57. Der erkennende Senat vermag sich der dort vertretenen Ansicht jedoch nicht anzuschließen.
Dafür, wer Halter eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 5 EKHG ist, sind nach ständiger Rechtsprechung und Lehre die tatsächlichen, nicht die rechtlichen Verhältnisse entscheidend. Danach ist die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und sein Gebrauch auf eigene Rechnung maßgebend. Halter eines Fahrzeuges ist somit, wer darüber bestimmt, wann und wo das Fahrzeug gefahren wird, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt (Koziol2 II 530 mwN; SZ 54/119 uva; für den bundesdeutschen Rechtsbereich etwa Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts12 II 712, Wussow, Unfallhaftpflichtrecht13 451, Becker-Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden16 3 f, Full, zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr 172; Geigel-Schlegelmühl, der Haftpflichtprozeß19, 599, Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr 83). Treffen die verschiedenen, die Haltereigenschaft begründenden Merkmale nicht auf dieselbe Person zu, dann ist zu prüfen, welchen im Einzelfall größere Bedeutung zukommt. Halter des Fahrzeuges ist dann derjenige, auf den die Merkmale mit größerer Bedeutung zutreffen (ZVR 1979/254, SZ 58/55 ua; Koziol2 II 530; Geigel-Schlegelmühl aaO 603).Dafür, wer Halter eines Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 5, EKHG ist, sind nach ständiger Rechtsprechung und Lehre die tatsächlichen, nicht die rechtlichen Verhältnisse entscheidend. Danach ist die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und sein Gebrauch auf eigene Rechnung maßgebend. Halter eines Fahrzeuges ist somit, wer darüber bestimmt, wann und wo das Fahrzeug gefahren wird, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt (Koziol2 römisch zwei 530 mwN; SZ 54/119 uva; für den bundesdeutschen Rechtsbereich etwa Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts12 römisch zwei 712, Wussow, Unfallhaftpflichtrecht13 451, Becker-Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden16 3 f, Full, zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr 172; Geigel-Schlegelmühl, der Haftpflichtprozeß19, 599, Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr 83). Treffen die verschiedenen, die Haltereigenschaft begründenden Merkmale nicht auf dieselbe Person zu, dann ist zu prüfen, welchen im Einzelfall größere Bedeutung zukommt. Halter des Fahrzeuges ist dann derjenige, auf den die Merkmale mit größerer Bedeutung zutreffen (ZVR 1979/254, SZ 58/55 ua; Koziol2 römisch zwei 530; Geigel-Schlegelmühl aaO 603).
Derjenige, dem das Verfügungsrecht über das Kraftfahrzeug zusteht (etwa der Eigentümer), kann bestimmen, ob das Fahrzeug zu einem Rennen genannt wird und wer es hiebei lenken soll. Er verfolgt damit einen bestimmten Zweck - es mag ein wirtschaftlicher oder ein den Sport betreffender sein - und ist daher derjenige, der einen Nutzen aus dem Fahrzeug zieht. Er trägt auch die wesentlichen Kosten des Fahrzeuges, mag auch für ein bestimmtes Rennen der Veranstalter eine Versicherung abgeschlossen und Versicherungsprämien bezahlt haben. Daraus folgt, daß diese Person Halter des Fahrzeuges ist. Die auf ihn zutreffenden, die Haltereigenschaft begründenden Merkmale übersteigen jene, die auf den Veranstalter eines Rennen zutreffen, bei weitem. Der Umstand, daß bei Zulassung des Fahrzeuges zu einem Rennen für dessen Dauer der Veranstalter Anordnungen treffen kann und zu bestimmen hat, wann das Fahrzeug eingesetzt wird, welche Strecke es zu befahren hat und dergleichen, begründet lediglich für einen kurzen Zeitraum und einen Teilbereich eine gewisse Verfügungsmacht, der für die Beurteilung der Haltereigenschaft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Die Tatsache, daß der Rennveranstalter von den Zuschauern Eintrittsgebühren fordert, führt wohl dazu, daß auch der Rennveranstalter einen gewissen Nutzen aus den beteiligten Fahrzeugen zieht. Der sonst Verfügungsberechtigte zieht diesen Nutzen jedoch auf Dauer, er gebraucht das Fahrzeug auf eigene Rechnung und trägt zumindest die überwiegenden Kosten. Auch der Hinweis darauf, daß die beklagte Partei als Veranstalter die Fahrzeuge überprüft, ist nicht zielführend, weil auch der sonst Verfügungsberechtigte für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich ist und bei einem Mangel für Schäden dritter Personen haften würde.
Die in JBl 1958, 126 vertretene Ansicht über die Haltereigenschaft des Veranstalters eines Rennens wird auch durch die Lehre nicht bekräftigt, Koziol2 II 534 führt die Entscheidung an, ohne dazu Stellung zu nehmen. Soweit sich die bundesdeutsche Lehre mit der Haftung des Veranstalters eines Rennens beschäftigt, wird diese auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und darauf gestützt, daß die Rennfahrer Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sind (Wussow aaO 450; Full aaO 585; Weimar in DAR 1974, 290; Borchert in VersR 1952, 415). Eine Haftung des Veranstalters eines Rennens leitet keiner der deutschen Autoren daraus ab, daß der Veranstalter Mithalter der am Rennen beteiligten Fahrzeuge ist. In der Schweiz trifft den Veranstalter zwar eine Halterhaftung, doch hat dies im Artikel 72 des Straßenverkehrsgesetzes, der die Fiktion einer Halterhaftung enthält, seine Grundlage (Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht3 II 506). Eine dem Schweizer Recht entsprechende Bestimmung findet sich im österreichischen Recht nicht. Aus den Vorschriften des EKHG kann daher eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei nicht abgeleitet werden. Dies reicht für eine Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens aber nicht aus, weil der Kläger seinen Anspruch nicht nur auf die Halterhaftung der beklagten Partei stützte, sondern in erster Linie auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Vorinstanzen haben im ersten Rechtsgang eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint und der Kläger hatte keine Möglichkeit, diese Ansicht zu bekämpfen, da das Berufungsgericht, soweit es das Ersturteil bestätigte, aussprach, der Wert des Streitgegenstandes übersteige nicht S 60.000,--, und es dem Aufhebungsbeschluß keinen Rechtskraftvorbehalt beifügte. Gegenstand des zweiten Rechtsganges war daher nur mehr die Frage der Halterhaftung. Die Abweisung des die Haftungshöchstbeträge des EKHG übersteigenden Teiles des Feststellungsbegehrens ist zwar in Rechtskraft erwachsen, hinsichtlich der noch nicht rechtskräftig erledigten Ansprüche hat der Oberste Gerichtshof aber im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen, ob nicht doch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Daß der Kläger in seinen zur Berufung und zur Revision der beklagten Partei erstatteten Beantwortungen zu dieser Frage nicht Stellung nahm, vermag daran nichts zu ändern.Die in JBl 1958, 126 vertretene Ansicht über die Haltereigenschaft des Veranstalters eines Rennens wird auch durch die Lehre nicht bekräftigt, Koziol2 römisch zwei 534 führt die Entscheidung an, ohne dazu Stellung zu nehmen. Soweit sich die bundesdeutsche Lehre mit der Haftung des Veranstalters eines Rennens beschäftigt, wird diese auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und darauf gestützt, daß die Rennfahrer Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sind (Wussow aaO 450; Full aaO 585; Weimar in DAR 1974, 290; Borchert in VersR 1952, 415). Eine Haftung des Veranstalters eines Rennens leitet keiner der deutschen Autoren daraus ab, daß der Veranstalter Mithalter der am Rennen beteiligten Fahrzeuge ist. In der Schweiz trifft den Veranstalter zwar eine Halterhaftung, doch hat dies im Artikel 72 des Straßenverkehrsgesetzes, der die Fiktion einer Halterhaftung enthält, seine Grundlage (Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht3 römisch zwei 506). Eine dem Schweizer Recht entsprechende Bestimmung findet sich im österreichischen Recht nicht. Aus den Vorschriften des EKHG kann daher eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei nicht abgeleitet werden. Dies reicht für eine Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens aber nicht aus, weil der Kläger seinen Anspruch nicht nur auf die Halterhaftung der beklagten Partei stützte, sondern in erster Linie auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Vorinstanzen haben im ersten Rechtsgang eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint und der Kläger hatte keine Möglichkeit, diese Ansicht zu bekämpfen, da das Berufungsgericht, soweit es das Ersturteil bestätigte, aussprach, der Wert des Streitgegenstandes übersteige nicht S 60.000,--, und es dem Aufhebungsbeschluß keinen Rechtskraftvorbehalt beifügte. Gegenstand des zweiten Rechtsganges war daher nur mehr die Frage der Halterhaftung. Die Abweisung des die Haftungshöchstbeträge des EKHG übersteigenden Teiles des Feststellungsbegehrens ist zwar in Rechtskraft erwachsen, hinsichtlich der noch nicht rechtskräftig erledigten Ansprüche hat der Oberste Gerichtshof aber im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen, ob nicht doch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Daß der Kläger in seinen zur Berufung und zur Revision der beklagten Partei erstatteten Beantwortungen zu dieser Frage nicht Stellung nahm, vermag daran nichts zu ändern.
Die beklagte Partei hat durch die Auto-Cross-Veranstaltung einen gefährlichen Zustand herbeigeführt und war daher schon auf Grund der sich aus § 1295 ABGB ergebenden Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die nötigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Gefährdung der Zuschauer aus dem Sportraum nach Möglichkeit ganz vermieden oder so gering wie möglich gehalten werde (SZ 49/154 mwN). Diese Verkehrssicherungspflicht traf die beklagte Partei auch auf Grund des Vertrages, den sie mit dem Kläger durch den Verkauf der Eintrittskarte geschlossen hatte. Gemäß § 1298 ABGB hat sie daher zu beweisen, ihrer Verkehrssicherungspflicht entsprochen zu haben. Dies erkannten auch die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen im ersten Rechtsgang; ihre Ansicht, der beklagten Partei könne keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, kann jedoch nicht geteilt werden. Selbst wenn das Publikumsinteresse bei der Einhaltung größerer Sicherheitsabstände zur Rennstrecke tatsächlich geringer sein sollte, wäre dies keine Rechtfertigung, eine Gefährdung der Zuschauer in Kauf zu nehmen. Das Erstgericht ging offenbar von der Annahme aus, daß bei einem Auto-Cross-Rennen Steine auf eine Entfernung von 50 bis 100 m weggeschleudert werden können. Wäre dies richtig, dann würde durch die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 25 m der Verkehrssicherungspflicht nicht Genüge getan. Das Berufungsgericht hat im ersten Rechtsgang zwar darauf hingewiesen, daß diese Annahme des Erstgerichtes durch keine Beweisergebnisse gedeckt ist, die Ausführungen des Berufungsgerichtes, es habe sich um einen außergewöhnlichen, bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht vorhersehbaren Unglücksfall gehandelt, weshalb der beklagten Partei der Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB gelungen sei, haben in den Feststellungen allerdings ebenfalls keine Grundlage. Der Umstand, daß sich bisher noch kein derartiger Vorfall ereignet hat, reicht für diese Beurteilung nicht aus. Überdies sei darauf hingewiesen, daß bei Veranstaltungen der beklagten Partei schon früher Kinder verletzt wurden, die sich zwar innerhalb der Absperrung aufgehalten hatten, sich aber offenbar auch nicht wesentlich näher zur Rennstrecke als der Kläger aufhielten und daß Steine gegen ein Feuerwehrauto, das sich 20 m von der Rennstrecke entfernt befand, geschleudert worden sein sollen. Die Frage, ob der Vorfall tatsächlich nicht vorhersebar war, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, wie weit Steine bei einer Auto-Cross-Veranstaltung durch die Räder der Fahrzeuge geschleudert werden können. Nur dann, wenn es äußerst unwahrscheinlich wäre, daß ein Stein so weit geschleudert würde, wie jener, der die Verletzung des Klägers herbeiführte, hätten die von der beklagten Partei veranlaßten Sicherungsmaßnahmen genügt. Nur in diesem Fall wäre der von der beklagten Partei gemäß § 1298 ABGB zu erbringende Beweis als gelungen anzusehen. Ist das Wegschleudern von Steinen auf eine derartige Entfernung hingegen nicht ungewöhnlich, dann hätte die beklagte Partei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht entsprochen und würde für den Schaden des Klägers haften, auch wenn sie die von der Behörde erteilten Auflagen erfüllt hat (ZVR 1984/164). Da nicht feststeht, bis zu welcher Entfernung Steine normalerweise weggeschleudert werden, ist die Sache noch nicht spruchreif. Das Erstgericht wird seine Feststellungen in diesem Sinne zu ergänzen haben, wofür die Einholung eines Sachverständigengutachtens kaum zu umgehen sein wird. Aus diesen Gründen mußten die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, aufgehoben werden. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Die beklagte Partei hat durch die Auto-Cross-Veranstaltung einen gefährlichen Zustand herbeigeführt und war daher schon auf Grund der sich aus Paragraph 1295, ABGB ergebenden Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die nötigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Gefährdung der Zuschauer aus dem Sportraum nach Möglichkeit ganz vermieden oder so gering wie möglich gehalten werde (SZ 49/154 mwN). Diese Verkehrssicherungspflicht traf die beklagte Partei auch auf Grund des Vertrages, den sie mit dem Kläger durch den Verkauf der Eintrittskarte geschlossen hatte. Gemäß Paragraph 1298, ABGB hat sie daher zu beweisen, ihrer Verkehrssicherungspflicht entsprochen zu haben. Dies erkannten auch die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen im ersten Rechtsgang; ihre Ansicht, der beklagten Partei könne keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, kann jedoch nicht geteilt werden. Selbst wenn das Publikumsinteresse bei der Einhaltung größerer Sicherheitsabstände zur Rennstrecke tatsächlich geringer sein sollte, wäre dies keine Rechtfertigung, eine Gefährdung der Zuschauer in Kauf zu nehmen. Das Erstgericht ging offenbar von der Annahme aus, daß bei einem Auto-Cross-Rennen Steine auf eine Entfernung von 50 bis 100 m weggeschleudert werden können. Wäre dies richtig, dann würde durch die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 25 m der Verkehrssicherungspflicht nicht Genüge getan. Das Berufungsgericht hat im ersten Rechtsgang zwar darauf hingewiesen, daß diese Annahme des Erstgerichtes durch keine Beweisergebnisse gedeckt ist, die Ausführungen des Berufungsgerichtes, es habe sich um einen außergewöhnlichen, bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht vorhersehbaren Unglücksfall gehandelt, weshalb der beklagten Partei der Entlastungsbeweis nach Paragraph 1298, ABGB gelungen sei, haben in den Feststellungen allerdings ebenfalls keine Grundlage. Der Umstand, daß sich bisher noch kein derartiger Vorfall ereignet hat, reicht für diese Beurteilung nicht aus. Überdies sei darauf hingewiesen, daß bei Veranstaltungen der beklagten Partei schon früher Kinder verletzt wurden, die sich zwar innerhalb der Absperrung aufgehalten hatten, sich aber offenbar auch nicht wesentlich näher zur Rennstrecke als der Kläger aufhielten und daß Steine gegen ein Feuerwehrauto, das sich 20 m von der Rennstrecke entfernt befand, geschleudert worden sein sollen. Die Frage, ob der Vorfall tatsächlich nicht vorhersebar war, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, wie weit Steine bei einer Auto-Cross-Veranstaltung durch die Räder der Fahrzeuge geschleudert werden können. Nur dann, wenn es äußerst unwahrscheinlich wäre, daß ein Stein so weit geschleudert würde, wie jener, der die Verletzung des Klägers herbeiführte, hätten die von der beklagten Partei veranlaßten Sicherungsmaßnahmen genügt. Nur in diesem Fall wäre der von der beklagten Partei gemäß Paragraph 1298, ABGB zu erbringende Beweis als gelungen anzusehen. Ist das Wegschleudern von Steinen auf eine derartige Entfernung hingegen nicht ungewöhnlich, dann hätte die beklagte Partei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht entsprochen und würde für den Schaden des Klägers haften, auch wenn sie die von der Behörde erteilten Auflagen erfüllt hat (ZVR 1984/164). Da nicht feststeht, bis zu welcher Entfernung Steine normalerweise weggeschleudert werden, ist die Sache noch nicht spruchreif. Das Erstgericht wird seine Feststellungen in diesem Sinne zu ergänzen haben, wofür die Einholung eines Sachverständigengutachtens kaum zu umgehen sein wird. Aus diesen Gründen mußten die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, aufgehoben werden. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.