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Entscheidung 2 Ob 119/01s×

Entscheidung 2 Ob 119/01s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob119/01s

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 25. Oktober 1996 geborenen Dominik F*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Günther K*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in Leoben, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 8. März 2001, GZ 2 R 71/01t-34, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater des Pflegebefohlenen verpflichtete sich am 10. 3. 1992 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 1.930. Er beantragte seine Unterhaltsverpflichtung für die Zeit von der Geburt des Pflegebefohlenen bis 31. 12. 1997 auf monatlich S 300 herabzusetzen und ihn ab 1. 1. 1998 von seiner Unterhaltspflicht überhaupt zu befreien.

Das Erstgericht wies seinen Antrag betreffend den Zeitraum von der Geburt des Pflegebefohlenen bis zum 26. 7. 1997 zurück, für den Zeitraum danach ab.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters wurde nicht stattgegeben und ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters, welches Rechtsmittel das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegte.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittels als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog [vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3, Rz 45]) Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist vergleiche RIS-Justiz RS0109505).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E62033 02A01191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00119.01S.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20010516_OGH0002_0020OB00119_01S0000_000