Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, es fehle insbesondere oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, inwieweit ein anonymes, per Post übersandtes Schreiben überhaupt als Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geeignet sei.Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, es fehle insbesondere oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, inwieweit ein anonymes, per Post übersandtes Schreiben überhaupt als Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geeignet sei.
Die Vorinstanzen haben die nicht revisible (negative) Feststellung getroffen, es sei weder feststellbar, dass es sich bei der Beilage C um ein anonymes Schreiben handle, das der Kläger erhalten habe, noch, dass der Kläger von dritter Seite den handschriftlichen Zettel der Erblasserin Beilage B zugeschickt bekommen habe.
Zutreffend führte das Berufungsgericht im Anschluss an seine Billigung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aus, dass das Wiederaufnahmebegehren schon deshalb scheitere, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass es sich um Urkunden bzw daraus hervorgehende Tatsachen handle, die dem Wiederaufnahmskläger erst in den letzten vier Wochen vor Klagseinbringung bekannt geworden seien; es sei daher nicht erforderlich zu prüfen, inwieweit diese Tatsachen und Beweismittel geeignet seien, eine günstigere Entscheidung über den Gegenstand des Vorprozesses herbeizuführen. Damit ist aber auch eine Prüfung der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage entbehrlich.
Auch in der Revision werden keine Rechtsfragen aufgezeigt, die erhebliche, insbesondere über die Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung hätten, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Auch in der Revision werden keine Rechtsfragen aufgezeigt, die erhebliche, insbesondere über die Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung hätten, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.