Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im Folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, sie ist auch berechtigt. Die klagende Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, die Feststellungen des Erstgerichtes böten keine ausreichende Grundlage um die Frage der Berechtigung des Feststellungsbegehrens rechtlich lösen zu können. Jedenfalls aber dürfe bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses nicht kleinlich vorgegangen werden und sei ein solches zu bejahen.
Hiezu wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einbringung einer schadenersatzrechtlichen Feststellungsklage unter anderem immer dann zulässig, wenn unfallbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind, also die Möglichkeit künftiger Unfallschäden besteht (RIS-Justiz RS0039018; ZVR 1997/75; JBl 2001, 107). Zur Bejahung des Feststellungsinteresses genügt, das weitere Schäden nicht mit Sicherheit auszuschließen sind, das Interesse ist schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (JBl 2001, 107 mwN). Aus der Feststellung, dass mit zukünftig eintretenden Schäden nicht zu rechnen ist, ergibt sich nicht mit Sicherheit, dass künftige Schäden nicht eintreten werden, weshalb das Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen ist. Es war daher seinem Rechtsmittel Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Im Berufungsverfahren ist der Kläger lediglich mit 16 % durchgedrungen, weil er auch die Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens bekämpft hat. Er ist daher zu 84 % unterlegen und hat den beklagten Parteien 68 % der Kosten der Berufungsbeantwortung in der Höhe von EUR 1.599,42 (darin enthalten EUR 266,57 USt, keine Barauslagen), sohin EUR 1.987,61 zu ersetzen. Die beklagten Parteien haben aber dem Kläger 16 % seiner Barauslagen zu ersetzen, sohin EUR 156,03, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien in der Höhe von EUR 931,58 errechnet.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, 50, ZPO. Im Berufungsverfahren ist der Kläger lediglich mit 16 % durchgedrungen, weil er auch die Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens bekämpft hat. Er ist daher zu 84 % unterlegen und hat den beklagten Parteien 68 % der Kosten der Berufungsbeantwortung in der Höhe von EUR 1.599,42 (darin enthalten EUR 266,57 USt, keine Barauslagen), sohin EUR 1.987,61 zu ersetzen. Die beklagten Parteien haben aber dem Kläger 16 % seiner Barauslagen zu ersetzen, sohin EUR 156,03, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien in der Höhe von EUR 931,58 errechnet.