Der Revisionrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in dem hier maßgeblichen Verfahren außer Streitsachen (§ 12 Abs 2 UbG) setzt voraus, dass der Rechtsmittelwerber noch im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Rechtsmittel durch die bekämpfte Entscheidung beschwert ist. In Fällen, in welchen der gerichtliche Beschluss das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit berührt, billigt die Rechtsprechung den in diesem Recht Beeinträchtigten auch noch nach Aufhebung der Unterbringung ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu, dass die freiheitsbeschränkende Vorkehrung zu Unrecht erfolgt sei (2 Ob 523/95 mwN; RIS-Justiz RS0071267).Der Revisionrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in dem hier maßgeblichen Verfahren außer Streitsachen (Paragraph 12, Absatz 2, UbG) setzt voraus, dass der Rechtsmittelwerber noch im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Rechtsmittel durch die bekämpfte Entscheidung beschwert ist. In Fällen, in welchen der gerichtliche Beschluss das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit berührt, billigt die Rechtsprechung den in diesem Recht Beeinträchtigten auch noch nach Aufhebung der Unterbringung ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu, dass die freiheitsbeschränkende Vorkehrung zu Unrecht erfolgt sei (2 Ob 523/95 mwN; RIS-Justiz RS0071267).
Gemäß § 20 Abs 3 UbG ist abgesehen vom Rekurs des Abteilungsleiters gegen eine Unzulässigerklärung der Unterbringung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Der Patient (sein Vertreter) kann daher den Beschluss über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung nicht selbständig bekämpfen. Aus der Formulierung des § 20 Abs 3, der nur ein abgesondertes Rechtsmittel ausschließt, ergibt sich aber, dass die Entscheidung gemeinsam mit der nächsten selbständig anfechtbaren Entscheidung - das ist die Entscheidung in der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 UbG - angefochten werden kann. Entfällt diese, weil der Patient inzwischen entlassen wurde, so kann die Entscheidung selbständig angefochten werden (Kopecky, Unterbringungsrecht II, 657 f; Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz, § 20 Anm 17).Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, UbG ist abgesehen vom Rekurs des Abteilungsleiters gegen eine Unzulässigerklärung der Unterbringung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Der Patient (sein Vertreter) kann daher den Beschluss über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung nicht selbständig bekämpfen. Aus der Formulierung des Paragraph 20, Absatz 3,, der nur ein abgesondertes Rechtsmittel ausschließt, ergibt sich aber, dass die Entscheidung gemeinsam mit der nächsten selbständig anfechtbaren Entscheidung - das ist die Entscheidung in der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 26, UbG - angefochten werden kann. Entfällt diese, weil der Patient inzwischen entlassen wurde, so kann die Entscheidung selbständig angefochten werden (Kopecky, Unterbringungsrecht römisch zwei, 657 f; Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz, Paragraph 20, Anmerkung 17).
Der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, dass Rekurse gegen erstinstanzliche Entscheidungen über die vorläufige Zulässigkeit einer Unterbringung jedenfalls unzulässig seien, kann nicht gefolgt werden.
Der Revisionsrekurs hält dem mit Recht entgegen, dass im UbG ein Verfahren, wonach das Erstgericht seine eigene Entscheidung über eine vorläufige Zulässigkeit in einem neuen Verfahren über dieselbe Sache und denselben Zeitraum einer Unterbringung überprüfen soll, nicht vorgesehen ist. Im Übrigen normiert § 20 Abs 3 UbG - wie schon erwähnt - keinen absoluten Rechtsmittelausschluss, sondern nur den Ausschluss eines abgesonderten Rekurses. Wird aber die Sache - wie vorliegend - abgeschlossen, ohne dass eine weitere anfechtbare Entscheidung erfließt, so kann der - an sich aufgeschobene - Rekurs selbständig eingebracht werden (Hopf/Aigner, aaO), was grundsätzlich auch für den Revisionsrekurs gilt. Soweit sich aus 3 Ob 510/93 anderes ergeben sollte, kann dem nicht beigetreten werden. Da das Rekursgericht den Rekurs somit zu Unrecht zurückgewiesen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.Der Revisionsrekurs hält dem mit Recht entgegen, dass im UbG ein Verfahren, wonach das Erstgericht seine eigene Entscheidung über eine vorläufige Zulässigkeit in einem neuen Verfahren über dieselbe Sache und denselben Zeitraum einer Unterbringung überprüfen soll, nicht vorgesehen ist. Im Übrigen normiert Paragraph 20, Absatz 3, UbG - wie schon erwähnt - keinen absoluten Rechtsmittelausschluss, sondern nur den Ausschluss eines abgesonderten Rekurses. Wird aber die Sache - wie vorliegend - abgeschlossen, ohne dass eine weitere anfechtbare Entscheidung erfließt, so kann der - an sich aufgeschobene - Rekurs selbständig eingebracht werden (Hopf/Aigner, aaO), was grundsätzlich auch für den Revisionsrekurs gilt. Soweit sich aus 3 Ob 510/93 anderes ergeben sollte, kann dem nicht beigetreten werden. Da das Rekursgericht den Rekurs somit zu Unrecht zurückgewiesen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.