Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht begrundet.
Sie bestreitet nicht das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses des Beklagten in der Form des Schreibens vom 7. Dezember 1962, wendet sich jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dieses Anerkenntnis trotz der Verbotssanktion des § 17 MietG. deshalb auch rechtswirksam sei, weil nur unverzichtbare Einwendungen der Wirksamkeit eines konstitutiven Anerkenntnisses entgegenstunden, auf die Rückforderung einer Ablöse nach § 17 MietG. aber nur im voraus nicht verzichtet werden könne. Nach Ansicht der Revision ist der vom Berufungsgericht aus den Worten "im voraus" gezogene Umkehrschluß nicht gerechtfertigt. Die Mangelhaftigkeit wird darin erblickt, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen in der Richtung getroffen habe, ob der Klagsanspruch auf einen der Tatbestände des § 17 MietG. gegrundet ist.Sie bestreitet nicht das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses des Beklagten in der Form des Schreibens vom 7. Dezember 1962, wendet sich jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dieses Anerkenntnis trotz der Verbotssanktion des Paragraph 17, MietG. deshalb auch rechtswirksam sei, weil nur unverzichtbare Einwendungen der Wirksamkeit eines konstitutiven Anerkenntnisses entgegenstunden, auf die Rückforderung einer Ablöse nach Paragraph 17, MietG. aber nur im voraus nicht verzichtet werden könne. Nach Ansicht der Revision ist der vom Berufungsgericht aus den Worten "im voraus" gezogene Umkehrschluß nicht gerechtfertigt. Die Mangelhaftigkeit wird darin erblickt, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen in der Richtung getroffen habe, ob der Klagsanspruch auf einen der Tatbestände des Paragraph 17, MietG. gegrundet ist.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Gesetzes begegnet keinen Bedenken. Solche zu erwecken, ist auch keinesfalls das einzige von der Revision geltend gemachte Argument, daß nämlich die Worte "im voraus" lediglich dem Zweck dienten, die Unzulässigkeit und Nichtigkeit jeglicher Ablösevereinbarung zu betonen, geeignet. Denn dies wäre bereits durch die lapidaren Einleitungsworte des § 17 (1) lit. g ("Ungültig und verboten sind ...") in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht. Gegenüber der Ansicht der Revision muß auf den vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt vertretenen und auch von der Rechtslehre gebilligten Standpunkt verwiesen werden, daß nach Aufhören der Zwangslage des Mietinteressenten der Grund für das im § 17 (2) MietG. angeordnete Verzichtsverbot weggefallen ist. So sind nach der in RZ. 1933 S. 142 veröffentlichten Entscheidung vom 7. März 1933 Verzichtserklärungen auf den Rückforderungsanspruch des § 17 MietG. wirksam, wenn sich der Mieter im Zeitpunkt des Verzichtes in keiner Zwangslage mehr befand. In der Entscheidung vom 5. März 1932 AnwZ. 1932 S. 296, wurde ausgesprochen, daß "im voraus" erfolgt und daher unwirksam der Verzicht auf den Rückforderungsanspruch dann ist, wenn er vor der tatsächlichen Übergabe des Bestandgegenstandes an den neuen Mieter stattgefunden hat. Mit dieser Auffassung steht auch die Lehre im Einklang. Swoboda (Kommentar zum MietenG.[2] S. 174 ff.) verweist darauf, daß alle gesetzlichen Ausnahmen von dem im § 1174 ABGB. verankerten Rückforderungsverbot streng auszulegen sind und daß dies insbesondere auch für die Vorschrift des § 17 (2) MietG. gilt, ferner, daß die Zeitbestimmung "im voraus" nach dem Zweck des Gesetzes gedeutet werden muß, daß die Ausnützung der Zwangslage eines Wohnungssuchenden verhindern will. "Späterhin ist eine Verzichtsleistung zulässig" (a. a. O. S. 176). Auch nach der Ansicht Sternbergs (Das Mietengesetz[4] S. 266) entfällt die Rückforderbarkeit, wenn auf sie nachträglich verzichtet wird.Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Gesetzes begegnet keinen Bedenken. Solche zu erwecken, ist auch keinesfalls das einzige von der Revision geltend gemachte Argument, daß nämlich die Worte "im voraus" lediglich dem Zweck dienten, die Unzulässigkeit und Nichtigkeit jeglicher Ablösevereinbarung zu betonen, geeignet. Denn dies wäre bereits durch die lapidaren Einleitungsworte des Paragraph 17, (1) Litera g, ("Ungültig und verboten sind ...") in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht. Gegenüber der Ansicht der Revision muß auf den vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt vertretenen und auch von der Rechtslehre gebilligten Standpunkt verwiesen werden, daß nach Aufhören der Zwangslage des Mietinteressenten der Grund für das im Paragraph 17, (2) MietG. angeordnete Verzichtsverbot weggefallen ist. So sind nach der in RZ. 1933 S. 142 veröffentlichten Entscheidung vom 7. März 1933 Verzichtserklärungen auf den Rückforderungsanspruch des Paragraph 17, MietG. wirksam, wenn sich der Mieter im Zeitpunkt des Verzichtes in keiner Zwangslage mehr befand. In der Entscheidung vom 5. März 1932 AnwZ. 1932 S. 296, wurde ausgesprochen, daß "im voraus" erfolgt und daher unwirksam der Verzicht auf den Rückforderungsanspruch dann ist, wenn er vor der tatsächlichen Übergabe des Bestandgegenstandes an den neuen Mieter stattgefunden hat. Mit dieser Auffassung steht auch die Lehre im Einklang. Swoboda (Kommentar zum MietenG.[2] S. 174 ff.) verweist darauf, daß alle gesetzlichen Ausnahmen von dem im Paragraph 1174, ABGB. verankerten Rückforderungsverbot streng auszulegen sind und daß dies insbesondere auch für die Vorschrift des Paragraph 17, (2) MietG. gilt, ferner, daß die Zeitbestimmung "im voraus" nach dem Zweck des Gesetzes gedeutet werden muß, daß die Ausnützung der Zwangslage eines Wohnungssuchenden verhindern will. "Späterhin ist eine Verzichtsleistung zulässig" (a. a. O. S. 176). Auch nach der Ansicht Sternbergs (Das Mietengesetz[4] S. 266) entfällt die Rückforderbarkeit, wenn auf sie nachträglich verzichtet wird.
Sternberg fügt hinzu: "Gleichbedeutend ist u. E. nachträgliche Anerkennung, eine der im § 17 (1) genannten und versprochenen Zahlungen zu schulden". Er löst also den hier zur Entscheidung stehenden Fall ausdrücklich im Sinn der auch vom Revisionsgericht gebilligten Auffassung des Berufungsgerichtes. Daß auch Zingher (Das MietG.[13] S. 47) in Ansehung des Verzichtes auf den Rückforderungsanspruch der gleichen Meinung ist, muß die Revision selbst zugeben. Zwar beziehen sich die im Vorstehenden wiedergegebenen Meinungen Swobodas und Zinghers ihrem Wortlaut nach nur auf den Fall, daß es sich um eine Wohnung handelt. Daß sie auch auf Geschäftsräume zutrifft, ergibt sich mittelbar aus den Gründen der in JBl. 1958 S. 512, veröffentlichten höchstgerichtlichen Entscheidung, auf die, um Weitläufigkeiten zu vermeiden, verwiesen werden kann.Sternberg fügt hinzu: "Gleichbedeutend ist u. E. nachträgliche Anerkennung, eine der im Paragraph 17, (1) genannten und versprochenen Zahlungen zu schulden". Er löst also den hier zur Entscheidung stehenden Fall ausdrücklich im Sinn der auch vom Revisionsgericht gebilligten Auffassung des Berufungsgerichtes. Daß auch Zingher (Das MietG.[13] S. 47) in Ansehung des Verzichtes auf den Rückforderungsanspruch der gleichen Meinung ist, muß die Revision selbst zugeben. Zwar beziehen sich die im Vorstehenden wiedergegebenen Meinungen Swobodas und Zinghers ihrem Wortlaut nach nur auf den Fall, daß es sich um eine Wohnung handelt. Daß sie auch auf Geschäftsräume zutrifft, ergibt sich mittelbar aus den Gründen der in JBl. 1958 S. 512, veröffentlichten höchstgerichtlichen Entscheidung, auf die, um Weitläufigkeiten zu vermeiden, verwiesen werden kann.
Der Beklagte konnte somit im maßgeblichen Zeitpunkt (7. Dezember 1962), nachdem er die ihm von der Klägerin abgetretenen Mietrechte längst ausübte, die in Rede stehenden Verpflichtungen wirksam eingehen. Das darauffolgende Verhalten der Klägerin, insbesondere der in der Folge unternommene Versuch, entsprechende Mäntel zu erhalten, kann nur dahin verstanden werden, daß sie die im Schreiben vom 7. Dezember 1962 enthaltene Erklärung des Beklagten auch angenommen hat. Das Berufungsgericht hat die einzige offene Rechtsfrage richtig beantwortet. Daraus folgt aber, daß es auch irgendwelcher Beweisaufnahmen in der Richtung, ob der Verpflichtung zur Lieferung der beiden Persianerklauenpelzmäntel einer der im § 17Der Beklagte konnte somit im maßgeblichen Zeitpunkt (7. Dezember 1962), nachdem er die ihm von der Klägerin abgetretenen Mietrechte längst ausübte, die in Rede stehenden Verpflichtungen wirksam eingehen. Das darauffolgende Verhalten der Klägerin, insbesondere der in der Folge unternommene Versuch, entsprechende Mäntel zu erhalten, kann nur dahin verstanden werden, daß sie die im Schreiben vom 7. Dezember 1962 enthaltene Erklärung des Beklagten auch angenommen hat. Das Berufungsgericht hat die einzige offene Rechtsfrage richtig beantwortet. Daraus folgt aber, daß es auch irgendwelcher Beweisaufnahmen in der Richtung, ob der Verpflichtung zur Lieferung der beiden Persianerklauenpelzmäntel einer der im Paragraph 17
(1) MietG. verbotenen Tatbestände zugrunde liege, nicht bedurfte, weshalb auch die insoweit erhobene Mängelrüge und damit auch der in der Hauptsache allein gestellte Aufhebungsantrag nicht gerechtfertigt ist.