Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte lenkte am 18. 5. 1976 den VW-Kombi, Kennzeichen *****, dessen Halter die Zweitbeklagte und dessen Haftpflichtversicherer die Drittbeklagte war, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 52 km/h durch die im Ortsgebiet von Bruck an der Leitha befindliche, 5,2 m breite Teichgasse. Am linken Straßenrand stand ein 2,4 m breiter Wagen der Müllabfuhr derart, dass eine Fahrbahnbreite von 2,8 m frei blieb. Der Erstbeklagte sah einen von rechts nach links gehenden Arbeiter, der eine Mülltonne rollte, gab aber kein Warnzeichen und behielt seine Geschwindigkeit bei. In der Folge trat der Kläger hinter dem Müllfahrzeug hervor und rollte eine aufgekantete Mülltonne vor sich her. Er hatte die Absicht, die Fahrbahn in annähernd rechtem Winkel zu überqueren und achtete nicht auf den herankommenden PKW. Der Kläger wurde für den Erstbeklagten auffällig, nachdem er etwa 0,5 m hinter der linken Hinterecke des Müllfahrzeugs hervorgekommen war. Der Erstbeklagte fasste ohne Verzögerung einen Bremsentschluss, konnte aufgrund seiner Geschwindigkeit von 52 km/h aber nicht mehr verhindern, dass er mit etwa 38 km/h die vom Kläger, der noch rund einen Meter zurückgelegt hatte, gerollte Mülltonne stieß. Dadurch wurde der Kläger niedergestoßen und verletzt. Die Beklagten leisteten bisher eine Teilzahlung von 5.000 S. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalls mit Strafverfügung des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 1. 10. 1976 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung des § 88 Abs 1 StGB rechtskräftig schuldig erkannt. Worin das Verschulden des Erstbeklagten bestand, wird in der Strafverfügung nicht angeführt.Der Erstbeklagte lenkte am 18. 5. 1976 den VW-Kombi, Kennzeichen *****, dessen Halter die Zweitbeklagte und dessen Haftpflichtversicherer die Drittbeklagte war, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 52 km/h durch die im Ortsgebiet von Bruck an der Leitha befindliche, 5,2 m breite Teichgasse. Am linken Straßenrand stand ein 2,4 m breiter Wagen der Müllabfuhr derart, dass eine Fahrbahnbreite von 2,8 m frei blieb. Der Erstbeklagte sah einen von rechts nach links gehenden Arbeiter, der eine Mülltonne rollte, gab aber kein Warnzeichen und behielt seine Geschwindigkeit bei. In der Folge trat der Kläger hinter dem Müllfahrzeug hervor und rollte eine aufgekantete Mülltonne vor sich her. Er hatte die Absicht, die Fahrbahn in annähernd rechtem Winkel zu überqueren und achtete nicht auf den herankommenden PKW. Der Kläger wurde für den Erstbeklagten auffällig, nachdem er etwa 0,5 m hinter der linken Hinterecke des Müllfahrzeugs hervorgekommen war. Der Erstbeklagte fasste ohne Verzögerung einen Bremsentschluss, konnte aufgrund seiner Geschwindigkeit von 52 km/h aber nicht mehr verhindern, dass er mit etwa 38 km/h die vom Kläger, der noch rund einen Meter zurückgelegt hatte, gerollte Mülltonne stieß. Dadurch wurde der Kläger niedergestoßen und verletzt. Die Beklagten leisteten bisher eine Teilzahlung von 5.000 S. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalls mit Strafverfügung des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 1. 10. 1976 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung des Paragraph 88, Absatz eins, StGB rechtskräftig schuldig erkannt. Worin das Verschulden des Erstbeklagten bestand, wird in der Strafverfügung nicht angeführt.
Der Kläger begehrte Schmerzengeld in der Höhe von 20.000 S (25.000 S abzüglich der Teilzahlung) und brachte vor, das Alleinverschulden treffe den Erstbeklagten, weil dieser ohne Rücksicht auf die auf der Straße befindlichen Arbeiter am Müllfahrzeug vorbeigefahren sei.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, den Kläger, der sorglos und unachtsam auf die Straße getreten sei, treffe ein Mitverschulden von mindestens 75 %. Da das begehrte Schmerzengeld überhöht sei, sei durch die Teilzahlung von 5.000 S der Schaden, den die Beklagten zu ersetzen hätten, abgegolten.
Das Erstgericht erachtete ein Schmerzengeld von 16.600 S als angemessen und sprach dem Kläger diesen Betrag zu. Es vertrat die Ansicht, das weitaus überwiegende Verschulden treffe den Erstbeklagten. Dieser habe die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit überschritten und hätte damit rechnen müssen, dass sich Arbeiter im Bereich des Müllfahrzeugs aufhalten. Dazu komme, dass der Kläger nur eine Fahrbahnbreite von 2,8 m zur Verfügung gehabt habe, so dass das Passieren dieser Stelle mit mehr als 50 km/h einen groben Verstoß gegen die Vorschriften der StVO darstelle. Dem stehe nur eine geringe Unaufmerksamkeit des Klägers gegenüber der im Zuge seiner Arbeit nicht auf das rasch herannahende Fahrzeug geachtet habe. Es müsse auf die Besonderheit der Arbeiten der Müllabfuhr Bedacht genommen werden, weil es den Arbeitern kaum möglich sein könne, ständig nur auf den Verkehr zu achten, zumal sich ihre Arbeit fast immer inmitten des Fließverkehrs abspiele. Fahrzeuge des Straßendienstes seien gemäß § 27 StVO gegenüber anderen Fahrzeugen bevorzugt, die Lenker anderer Fahrzeuge seien zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Daraus folge, dass auch die bei diesen Fahrzeugen beschäftigten Arbeiter mit einer besonderen Vorsicht der übrigen Verkehrsteilnehmer rechnen können, weshalb kein Mitverschulden des Klägers vorliege.Das Erstgericht erachtete ein Schmerzengeld von 16.600 S als angemessen und sprach dem Kläger diesen Betrag zu. Es vertrat die Ansicht, das weitaus überwiegende Verschulden treffe den Erstbeklagten. Dieser habe die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit überschritten und hätte damit rechnen müssen, dass sich Arbeiter im Bereich des Müllfahrzeugs aufhalten. Dazu komme, dass der Kläger nur eine Fahrbahnbreite von 2,8 m zur Verfügung gehabt habe, so dass das Passieren dieser Stelle mit mehr als 50 km/h einen groben Verstoß gegen die Vorschriften der StVO darstelle. Dem stehe nur eine geringe Unaufmerksamkeit des Klägers gegenüber der im Zuge seiner Arbeit nicht auf das rasch herannahende Fahrzeug geachtet habe. Es müsse auf die Besonderheit der Arbeiten der Müllabfuhr Bedacht genommen werden, weil es den Arbeitern kaum möglich sein könne, ständig nur auf den Verkehr zu achten, zumal sich ihre Arbeit fast immer inmitten des Fließverkehrs abspiele. Fahrzeuge des Straßendienstes seien gemäß Paragraph 27, StVO gegenüber anderen Fahrzeugen bevorzugt, die Lenker anderer Fahrzeuge seien zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Daraus folge, dass auch die bei diesen Fahrzeugen beschäftigten Arbeiter mit einer besonderen Vorsicht der übrigen Verkehrsteilnehmer rechnen können, weshalb kein Mitverschulden des Klägers vorliege.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass das Klagebegehren abgewiesen wurde. Es vertrat die Ansicht, der Kläger könne nicht als bevorzugter Straßenbenützer im Sinne des § 27 StVO betrachtet werden. Dem Erstbeklagten sei anzulasten, dass er eine absolut und relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 km/h hätte er den Unfall verhindern können. Dem stehe aber die grobe Sorglosigkeit des Klägers gegenüber, der ohne auf den Verkehr zu achten, mit einer Mülltonne hinter dem Müllfahrzeug hervorgetreten sei. Dieser Verstoß wiege weitaus schwerer als der des Erstbeklagten, weshalb eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten des Klägers angemessen erscheine. Da der Kläger eine Teilzahlung von 5.000 S erhalten habe, sei das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass das Klagebegehren abgewiesen wurde. Es vertrat die Ansicht, der Kläger könne nicht als bevorzugter Straßenbenützer im Sinne des Paragraph 27, StVO betrachtet werden. Dem Erstbeklagten sei anzulasten, dass er eine absolut und relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 km/h hätte er den Unfall verhindern können. Dem stehe aber die grobe Sorglosigkeit des Klägers gegenüber, der ohne auf den Verkehr zu achten, mit einer Mülltonne hinter dem Müllfahrzeug hervorgetreten sei. Dieser Verstoß wiege weitaus schwerer als der des Erstbeklagten, weshalb eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten des Klägers angemessen erscheine. Da der Kläger eine Teilzahlung von 5.000 S erhalten habe, sei das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers. Er macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt werde.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.