Die Revision ist nicht zulässig.
Soweit die Revisionswerber ausführen, bei der Geschwindigkeit von 109 km/h sei von einer Fehlerquelle von +-5 % auszugehen, setzen sie sich - worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - über die Feststellungen hinweg, nach welchen die Geschwindigkeit etwa 109 km/h betrug.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Beweispflicht dafür, daß der Schaden auch ohne übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in gleicher Weise eingetreten wäre, treffe die Beklagten, entspricht der ständigen Rechtsprechung (ZVR 1983/26, S. 41 u.v.a.). Ob dieser Beweis gelungen ist, ist eine unter Bedachtnahme auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beantwortende Frage, deren Bedeutung nicht über den konkreten Rechtsstreit hinausgeht.
Schließlich wenden sich die Revisionswerber gegen die Verschuldensteilung und vertreten die Ansicht, das Mitverschulden des Erstbeklagten könne höchstens mit 25 % bewertet werden. Im Hinblick darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Verschulden Unmündiger milder zu beurteilen ist als das von Erwachsenen (ZVR 1984/130, S. 141 u.v.a.), wich das Berufungsgericht bei der Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber nicht ab. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Zulässigkeit der Revision ist folgendes zu bemerken:
In zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes wurde dem Lenker eines Kraftfahrzeuges wegen überhöhter Geschwindigkeit ein Verschulden angelastet, obwohl das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht sehr groß war (ZVR 1978/277, S.338, ZVR 1979/38, S. 50, ZVR 1981/8, S.9, ZVR 1983/53, S.80, ZVR 1984/73, S.76 u.a.). Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Berufungsgerichtes in keinerlei Widerspruch. Die Fragen, welches Gewicht dem Verschulden zukommt, wenn statt 100 km/h mit 109 km/h gefahren wird und wie das Verschulden zwischen einem PKW-Lenker, der mit 109 km/h fährt und einem 7 Jahre alten Kind, das mit einem Kinderfahrrad eine Vorrangverletzung begeht, zu teilen ist, betreffen den Einzelfall und schließen eine beispielgebende Entscheidung aus. Durch die Vorschrift des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sollte der Oberste Gerichtshof, von grundsätzlichen Fragen abgesehen, unter anderem auch nicht Entscheidungen über die Art der Verschuldensabwägung und die Schwere eines Verschuldens zu treffen haben (vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs)Recht, ÖJZ.1983, 177; 3 Ob 625/83 u.a.).In zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes wurde dem Lenker eines Kraftfahrzeuges wegen überhöhter Geschwindigkeit ein Verschulden angelastet, obwohl das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht sehr groß war (ZVR 1978/277, S.338, ZVR 1979/38, S. 50, ZVR 1981/8, S.9, ZVR 1983/53, S.80, ZVR 1984/73, S.76 u.a.). Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Berufungsgerichtes in keinerlei Widerspruch. Die Fragen, welches Gewicht dem Verschulden zukommt, wenn statt 100 km/h mit 109 km/h gefahren wird und wie das Verschulden zwischen einem PKW-Lenker, der mit 109 km/h fährt und einem 7 Jahre alten Kind, das mit einem Kinderfahrrad eine Vorrangverletzung begeht, zu teilen ist, betreffen den Einzelfall und schließen eine beispielgebende Entscheidung aus. Durch die Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO sollte der Oberste Gerichtshof, von grundsätzlichen Fragen abgesehen, unter anderem auch nicht Entscheidungen über die Art der Verschuldensabwägung und die Schwere eines Verschuldens zu treffen haben vergleiche Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs)Recht, ÖJZ.1983, 177; 3 Ob 625/83 u.a.).
Aus diesen Gründen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab, weshalb die Revision gemäß § 508 a Abs 1 ZPO zurückzuweisen war. Bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war zu berücksichtigen, daß die Kläger, auch wenn sie die Zurückweisung der Revision nicht ausdrücklich beantragten, doch auf deren Unzulässigkeit hinwiesen, so daß sie gemäß den §§ 41, 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung haben.Aus diesen Gründen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ab, weshalb die Revision gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO zurückzuweisen war. Bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war zu berücksichtigen, daß die Kläger, auch wenn sie die Zurückweisung der Revision nicht ausdrücklich beantragten, doch auf deren Unzulässigkeit hinwiesen, so daß sie gemäß den Paragraphen 41, 50, ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung haben.