Begründung:
Am 10. März 1984 ereignete sich im 13. Wiener Gemeindebezirk im Bereich der Kreuzung Diabelligasse - Glasauergasse ein Verkehrsunfall, an dem Mag. Gerda L*** als Lenkerin des PKW des Klägers mit dem Kennzeichen W 410.480 und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 436.683 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die beiden Fahrzeuge stießen zusammen und wurden beschädigt; Personenschaden trat nicht ein. Ein gerichtliches Strafverfahren fand nach der Aktenlage gegen keinen der beiden beteiligten Lenker statt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger mit seiner am 26. Februar 1985 eingebrachten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 19.063,-- sA. Der Höhe nach ist das Klagebegehren nicht strittig. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil er den dem Fahrzeug des Klägers zukommenden Rechtsvorrang mißachtet habe.
Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall die Lenkerin des PKW des Klägers treffe. Diese habe sich mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug in der Diabelligasse der Kreuzung genähert, wobei sie so weit links gefahren sei, daß sie sich mit mehr als der Hälfte des Fahrzeuges auf der Gegenfahrbahn befunden habe. Der Erstbeklagte habe beabsichtigt, aus der Glasauergasse nach rechts in die Diabelligasse einzubiegen. Als er sich bereits in der Diabelligasse auf seinem Fahrstreifen befunden habe, habe er das auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommende Fahrzeug des Klägers wahrgenommen und seinen PKW sofort angehalten. Die Lenkerin des Fahrzeuges des Klägers sei gegen den bereits stehenden PKW des Erstbeklagten gefahren.
Schließlich wendeten die Beklagten eine Schadenersatzforderung des Erstbeklagten aus diesem Verkehrsunfall in der Höhe von S 19.300,-- aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Der Höhe nach ist auch diese Gegenforderung nicht mehr strittig. Das Erstgericht entschied, daß die Klagsforderung mit S 6.354,33 zu Recht besteht und daß die eingewendete Gegenforderung bis zu dieser Höhe zu Recht besteht; es wies daher das Klagebegehren ab. Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Zur Unfallszeit waren die Fahrbahnen trocken; es herrschte Tageslicht. Die Kreuzung Diabelligasse - Glasauergasse ist trichterförmig. Die Diabelligasse, auf der sich der PKW des Klägers der Kreuzung näherte, weist ein Gefälle von 2 % auf und ist 7,7 m breit. Zur Unfallszeit war sie beidseitig verparkt, sodaß, ausgehend von einer Verparkungsbreite von knapp 2 m auf jeder Seite, die Fahrbahn nur mehr knapp unter 4 m breit war. Auf der linken Seite der Diabelligasse - Ecke Glasauergasse - befand sich eine Holzplakatwand, die die Sicht der beiden beteiligten Lenker behinderte. Die "zulässige Höchstgeschwindigkeit, mit der diese Kreuzung zu passieren wäre", beträgt etwa 21 bis 24 km/h. Die Lenkerin des PKW des Klägers näherte sich der Kreuzung mit 30 km/h, wobei sie einen Seitenabstand von 0,8 m zu den rechts parkenden Fahrzeugen einhielt. Dabei überfuhr sie mit dem von ihr gelenkten 1,61 m breiten Fahrzeug die theoretische Fahrbahnmitte um 0,4 m. 13,7 m vor dem Kollisionspunkt führte sie eine Notbremsung durch, konnte den Zusammenstoß aber nicht mehr verhindern. Der Erstbeklagte kam von der Glasauergasse mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h. Die Glasauergasse ist in Anfahrtsrichtung des Erstbeklagten 10 m breit. Im Zuge des Einfahrens in die Diabelligasse hatte der Erstbeklagte 9,2 m vor dem Kollisionspunkt Sicht auf das Fahrzeug des Klägers und führte eine Notbremsung durch. Dabei rutschte das Fahrzeug mit blockierten Rädern tangential aus der Kurve. In der Kontaktstellung ragte das Fahrzeug des Erstbeklagten mit der linken vorderen Ecke über die theoretische Fahrbahnmitte in die Gegenfahrbahn hinein. Das Fahrzeug des Klägers überragte in seiner Endstellung in der gesamten Fahrzeuglänge die theoretische Fahrbahnmitte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß beide am Unfall beteiligte Fahrzeuglenker ein Verschulden treffe. Zwar habe sich die Lenkerin des PKW des Klägers dem Erstbeklagten gegenüber im Vorrang befunden, doch sei sie über die Fahrbahnmitte geraten und habe überdies eine für die Straßenverhältnisse relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Auch der Erstbeklagte sei zu schnell gefahren. Es sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 19.063,-- als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend erkannte; es verurteilte daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 19.063,-- sA. Das Berufungsgericht sprach aus, daß gegen sein Urteil die Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, es sei auf Grund der unbestritten gebliebenen unbedenklichen Skizze, die der Sachverständige S*** nach fotogrammetrischer Auswertung der vorliegenden Lichtbilder von der Unfallstelle angefertigt habe, davon auszugehen, daß die Kontaktstelle selbst bereits außerhalb der Kreuzung der Glasauergasse mit der Diabelligasse gelegen sei. Der Erstbeklagte habe aber mit seinem PKW die Kreuzung noch nicht verlassen gehabt, sondern zur Fahrbahnlängsachse der Diabelligasse einen Winkel von noch zumindest 30 Grad eingehalten. Der Beginn bzw das Ende der Kreuzung liege dort, wo die Ausweitung des Mündungstrichters der Diabelligasse beginne bzw ende. Von einer Vorrangverletzung könne erst dann keine Rede mehr sein, wenn der an sich Benachrangte die Kreuzung verlassen habe; zumindest bis zu diesem Zeitpunkt müsse von einer Vorrangverletzung ausgegangen werden.
Derjenige, der sich einer Kreuzung nähere, an der ihm der Vorrang gebühre, sei nicht genötigt, auf halbe Sicht zu fahren, weil er mit einem aus einer Querstraße kommenden Verkehr, der erst in der Folge zum Begegnungsverkehr werde, zu einem Zeitpunkt nicht mehr rechnen müsse, in dem die Einstellung auf diesen späteren Begegnungsverkehr nur mit Gefahr oder Behinderung bewerkstelligt werden könne.
Dem Erstbeklagten liege unter den gegebenen Umständen eine Vorrangverletzung zur Last. Werfe man ihm eine solche nicht vor, dann wäre ihm eine unzulässige (weil die Lenkerin des Fahrzeuges des Klägers gefährdende bzw behindernde) Fahrtrichtungsänderung zur Last zu legen. Da die Lenkerin des PKW des Klägers nicht verpflichtet gewesen sei, auf halbe Sicht zu fahren, sei ihre Geschwindigkeit von 30 km/h nicht als überhöht anzusehen. Zu prüfen bleibe, ob ihr ein Verstoß gegen § 7 StVO vorzuwerfen sei. Dem Umstand, daß sie zu den rechts geparkten Fahrzeugen einen Seitenabstand von 0,8 m eingehalten habe und deshalb um etwa 0,4 m über die Mitte der Fahrbahn gelangt sei, komme keine für die Verschuldensabwägung entscheidende Bedeutung zu. Ein Seitenabstand von 0,8 m sei bei einer Geschwindigkeit im Bereich von 30 km/h durchaus angemessen. Solange kein Gegenverkehr geherrscht habe, sei sie nicht genötigt gewesen, ihre Fahrgeschwindigkeit drastisch zu vermindern und den Seitenabstand nach rechts deutlich herabzusetzen.Dem Erstbeklagten liege unter den gegebenen Umständen eine Vorrangverletzung zur Last. Werfe man ihm eine solche nicht vor, dann wäre ihm eine unzulässige (weil die Lenkerin des Fahrzeuges des Klägers gefährdende bzw behindernde) Fahrtrichtungsänderung zur Last zu legen. Da die Lenkerin des PKW des Klägers nicht verpflichtet gewesen sei, auf halbe Sicht zu fahren, sei ihre Geschwindigkeit von 30 km/h nicht als überhöht anzusehen. Zu prüfen bleibe, ob ihr ein Verstoß gegen Paragraph 7, StVO vorzuwerfen sei. Dem Umstand, daß sie zu den rechts geparkten Fahrzeugen einen Seitenabstand von 0,8 m eingehalten habe und deshalb um etwa 0,4 m über die Mitte der Fahrbahn gelangt sei, komme keine für die Verschuldensabwägung entscheidende Bedeutung zu. Ein Seitenabstand von 0,8 m sei bei einer Geschwindigkeit im Bereich von 30 km/h durchaus angemessen. Solange kein Gegenverkehr geherrscht habe, sei sie nicht genötigt gewesen, ihre Fahrgeschwindigkeit drastisch zu vermindern und den Seitenabstand nach rechts deutlich herabzusetzen.
Das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe daher den Erstbeklagten.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß es in seiner Entscheidung von Grundsätzen abgegangen sei, die für die in ZVR 1976/342 veröffentlichte oberstgerichtliche Entscheidung maßgebend gewesen seien.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß es in seiner Entscheidung von Grundsätzen abgegangen sei, die für die in ZVR 1976/342 veröffentlichte oberstgerichtliche Entscheidung maßgebend gewesen seien.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.