Die Revision ist teilweise unzulässig, im übrigen aber nicht berechtigt.
Unter dem Anfechtungsgrund der Nichtigkeit rügt der Beklagte, daß von den Vorinstanzen keinerlei Feststellung über die Art der im Nennungsformular enthaltenen "Schiedsgerichtsklausel" getroffen worden sei, und wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Schiedsgerichtsklausel nur für Ansprüche zwischen Veranstaltern des Rennens und Teilnehmern gelte, nicht aber zwischen den Teilnehmern untereinander.
Mit diesen Ausführungen bekämpft der Beklagte jedoch in Wahrheit lediglich den Beschluß des Berufungsgerichtes über die Verwerfung seiner wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann jedoch weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (JBl 1970, 91 uva). In diesem Umfang war daher die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Im übrigen ist die Revision zwar zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.Im übrigen ist die Revision zwar zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), aber nicht berechtigt.
In der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, daß sich das Boot des Klägers bei der Umrundung der Boje "aufstellen" werde; es treffe ihn daher auch kein Verschulden an dem Zusammenstoß mit dem Boot des Klägers; überdies habe der Kläger bei der Nennung zur Teilnahme an dem Rennen auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, verzichtet.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Teilnahme an einem Rennen die Fahrer keineswegs dazu berechtigt, bestehende Vorschriften zu übertreten oder die ihnen nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 1295, 1297, 1299 ABGB) obliegende Pflicht zur Vorsicht und Aufmerksamkeit außeracht zu lassen; man würde sonst dazu gelangen, das bei Rennen ohnehin schon in hohem Grad bestehende Gefährdungsmoment unnötig zu erhöhen. Es sind daher sowohl die konkreten Sicherheitsvorschriften (Rennregeln) zu beachten, als auch die natürliche Vorsicht und Aufmerksamkeit aufzuwenden, die von den Teilnehmern unter den besonderen Verhältnissen gefordert werden kann und zu fordern ist (vgl SZ 10/74, EvBl 1979/169 ua). Ist mit einem regelwidrigen Verhalten eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos verbunden, ist die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zu bejahen (vgl. ZVR 1984/92 ua). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß nach den Feststellungen der Beklagte, als er bei Annäherung an die erste Boje in einer Entfernung von ca 25 m vom Boot des Klägers bemerkte, daß mit diesem etwas nicht in Ordnung sei, zwischen Boje und Boot des Klägers durchzufahren, also dieses innen zu passieren versuchte. Damit hat er, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gegen die Punkte 300 ff, insbesondere 300.10 der im Unfallszeitpunkt anzuwendenden Rennvorschriften des UIM, nach welcher während des Überholvorganges die Boote wenigstens 3 m freies Wasser zwischen sich haben müssen, verstoßen. Als Folge dieses Regelverstoßes war dann der Beklagte nicht mehr in der Lage, im weiteren Verlauf seines regelwidrigen Überholmanövers eine rechtzeitige unfallverhütende Reaktion auf das infolge von Motorschwierigkeiten erfolgte Liegenbleiben und sodann das "Aufstellen" des Bootes des Klägers zu setzen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht daher ein Verschulden des Beklagten am Schaden des Klägers bejaht und den Rechtswidrigkeitszusammenhang für gegeben erachtet.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Teilnahme an einem Rennen die Fahrer keineswegs dazu berechtigt, bestehende Vorschriften zu übertreten oder die ihnen nach allgemeinen Grundsätzen (Paragraphen 1295, 1297, 1299, ABGB) obliegende Pflicht zur Vorsicht und Aufmerksamkeit außeracht zu lassen; man würde sonst dazu gelangen, das bei Rennen ohnehin schon in hohem Grad bestehende Gefährdungsmoment unnötig zu erhöhen. Es sind daher sowohl die konkreten Sicherheitsvorschriften (Rennregeln) zu beachten, als auch die natürliche Vorsicht und Aufmerksamkeit aufzuwenden, die von den Teilnehmern unter den besonderen Verhältnissen gefordert werden kann und zu fordern ist vergleiche SZ 10/74, EvBl 1979/169 ua). Ist mit einem regelwidrigen Verhalten eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos verbunden, ist die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zu bejahen vergleiche ZVR 1984/92 ua). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß nach den Feststellungen der Beklagte, als er bei Annäherung an die erste Boje in einer Entfernung von ca 25 m vom Boot des Klägers bemerkte, daß mit diesem etwas nicht in Ordnung sei, zwischen Boje und Boot des Klägers durchzufahren, also dieses innen zu passieren versuchte. Damit hat er, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gegen die Punkte 300 ff, insbesondere 300.10 der im Unfallszeitpunkt anzuwendenden Rennvorschriften des UIM, nach welcher während des Überholvorganges die Boote wenigstens 3 m freies Wasser zwischen sich haben müssen, verstoßen. Als Folge dieses Regelverstoßes war dann der Beklagte nicht mehr in der Lage, im weiteren Verlauf seines regelwidrigen Überholmanövers eine rechtzeitige unfallverhütende Reaktion auf das infolge von Motorschwierigkeiten erfolgte Liegenbleiben und sodann das "Aufstellen" des Bootes des Klägers zu setzen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht daher ein Verschulden des Beklagten am Schaden des Klägers bejaht und den Rechtswidrigkeitszusammenhang für gegeben erachtet.
Soweit der Beklagte einen Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Inhalt des Formulars für die Nennung zur Teilnahme an dem Rennen ableiten will, ist er zunächst darauf zu verweisen, daß der Kläger nach den Feststellungen ein solches Formular nicht unterschrieben hat; im übrigen kann auch in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für einen schlüssigen Verzicht auf Ersatzansprüche der Teilnehmer, und somit auch der Kläger, untereinander erbracht habe, keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.