Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß sie unabhängig von der Berechtigung aus dem Übergabsvertrag gegenüber ihrer getöteten Tochter unterhaltsberechtigt gewesen sei; davon abgesehen sei deren gesetzliche Unterhaltsverpflichtung von der vertraglichen bloß überlagert worden.
Voraussetzung für eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der getöteten Tochter gegenüber der als Klägerin auftretenden Mutter ist aber nach § 143 ABGB, daß der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Der Klägerin stehen die im Übergabsvertrag vereinbarten Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie ihre eigenen Pensionsbezüge zur Verfügung, sodaß eine Unterhaltsverpflichtung aus dem Gesetz zum Zeitpunkt des Unfalles nicht bestand. Wohl aber hat sie einen vertraglichen Unterhaltsanspruch gegenüber der Übernehmerin ihrer Liegenschaft bzw. deren Rechtsnachfolger. Dieser vertragliche Anspruch verschafft aber - wie die Vorinstanzen zutreffendVoraussetzung für eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der getöteten Tochter gegenüber der als Klägerin auftretenden Mutter ist aber nach Paragraph 143, ABGB, daß der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Der Klägerin stehen die im Übergabsvertrag vereinbarten Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie ihre eigenen Pensionsbezüge zur Verfügung, sodaß eine Unterhaltsverpflichtung aus dem Gesetz zum Zeitpunkt des Unfalles nicht bestand. Wohl aber hat sie einen vertraglichen Unterhaltsanspruch gegenüber der Übernehmerin ihrer Liegenschaft bzw. deren Rechtsnachfolger. Dieser vertragliche Anspruch verschafft aber - wie die Vorinstanzen zutreffend
erkannten - keinen solchen gegen den Schädiger nach § 1327 ABGB. Auf diesem Standpunkt stehen sowohl die oberstgerichtliche Judikatur (vgl. 8 Ob 79/87; SZ 11/144 ua), als auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 1327 und Wolff in Klang VI2, 150 sowie bei vergleichbarer Rechtslage (siehe § 844 Abs 2 BGB) die deutsche Judikatur und Literatur (OLG München VersR 79, 1066; Schlegelmilch in Geigel, Haftpflichtprozeß20, 8/21). Die Forderung Koziols (Haftpflichtrecht2 II, 152), eine Korrektur zu überlegen, wonach allen jenen ein Anspruch nach § 1327 ABGB eingeräumt werden könnte, die auf Grund einer gesetzlich anerkannten Verpflichtung, also auch auf Grund gültigen Vertrages einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Getöteten hätten, kann sich im Ergebnis nur gegen den Gesetzgeber richten, der aber bisher (siehe die Materialien zur 3. TN 398) die bestehende Regelung vertrat.erkannten - keinen solchen gegen den Schädiger nach Paragraph 1327, ABGB. Auf diesem Standpunkt stehen sowohl die oberstgerichtliche Judikatur vergleiche 8 Ob 79/87; SZ 11/144 ua), als auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 zu Paragraph 1327 und Wolff in Klang VI2, 150 sowie bei vergleichbarer Rechtslage (siehe Paragraph 844, Absatz 2, BGB) die deutsche Judikatur und Literatur (OLG München VersR 79, 1066; Schlegelmilch in Geigel, Haftpflichtprozeß20, 8/21). Die Forderung Koziols (Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 152), eine Korrektur zu überlegen, wonach allen jenen ein Anspruch nach Paragraph 1327, ABGB eingeräumt werden könnte, die auf Grund einer gesetzlich anerkannten Verpflichtung, also auch auf Grund gültigen Vertrages einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Getöteten hätten, kann sich im Ergebnis nur gegen den Gesetzgeber richten, der aber bisher (siehe die Materialien zur 3. TN 398) die bestehende Regelung vertrat.
Es ist richtig, daß zur Begründung eines rechtlichen Interesses der Klägerin für die Feststellungsklage schon ausreichte, daß diese in Zukunft über das vertraglich zugesicherte Maß hinaus unterhaltsbedürftig werden könnte. Dazu hat sie aber in erster Instanz - worauf das Berufungsgericht mit Recht verweist - nichts vorgebracht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist ihre liebevolle Betreuung und Pflege einschließlich aller damit verbundenen Haushaltsarbeiten welcher Art immer auf Grund des Übergabsvertrages vom 16.6.1965 gesichert. Es wäre an der Klägerin gelegen, in erster Instanz irgendwelche Anhaltspunkte aufzuzeigen, daß die subsidiäre gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Tochter nach § 143 ABGB dennoch zum Tragen hätte kommen können.Es ist richtig, daß zur Begründung eines rechtlichen Interesses der Klägerin für die Feststellungsklage schon ausreichte, daß diese in Zukunft über das vertraglich zugesicherte Maß hinaus unterhaltsbedürftig werden könnte. Dazu hat sie aber in erster Instanz - worauf das Berufungsgericht mit Recht verweist - nichts vorgebracht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist ihre liebevolle Betreuung und Pflege einschließlich aller damit verbundenen Haushaltsarbeiten welcher Art immer auf Grund des Übergabsvertrages vom 16.6.1965 gesichert. Es wäre an der Klägerin gelegen, in erster Instanz irgendwelche Anhaltspunkte aufzuzeigen, daß die subsidiäre gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Tochter nach Paragraph 143, ABGB dennoch zum Tragen hätte kommen können.
Die das gesamte Klagebegehren abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher frei von Rechtsirrtum, weshalb der Revision der Klägerin der Erfolg zu versagen war.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.