Das als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassende Rechtsmittel ist verspätet.
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes. Im vorliegenden Fall endete diese Frist somit am 4. 5. 2006.Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes. Im vorliegenden Fall endete diese Frist somit am 4. 5. 2006.
Ein Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz zu erheben (§ 65 Abs 2 AußStrG). Die Tage des Postlaufes werden in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet (§ 89 GOG); dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des § 89 GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753). Wurde das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). In diesem Fall ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nur der Tag seines Einlangens beim zuständigen Gericht maßgeblich (RIS-Justiz RS0041608). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (4 Ob 178/05p; RIS-Justiz RS0041608 [T 5]; Fucik/Kloiber, AußStrG § 46 Rz 1 mwN). Die Antragsgegnerin hat das Rechtsmittel nicht an das Erstgericht, sondern an das Rekursgericht adressiert. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist daher nicht der Tag der Postaufgabe, sondern der Tag des Einlangens beim Erstgericht maßgeblich, also der 8. 5. 2006. Da die Frist für den Revisionsrekurs zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen war, ist das Rechtsmittel verspätet.Ein Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz zu erheben (Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG). Die Tage des Postlaufes werden in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet (Paragraph 89, GOG); dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753). Wurde das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). In diesem Fall ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nur der Tag seines Einlangens beim zuständigen Gericht maßgeblich (RIS-Justiz RS0041608). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (4 Ob 178/05p; RIS-Justiz RS0041608 [T 5]; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 46, Rz 1 mwN). Die Antragsgegnerin hat das Rechtsmittel nicht an das Erstgericht, sondern an das Rekursgericht adressiert. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist daher nicht der Tag der Postaufgabe, sondern der Tag des Einlangens beim Erstgericht maßgeblich, also der 8. 5. 2006. Da die Frist für den Revisionsrekurs zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen war, ist das Rechtsmittel verspätet.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (Fucik/Kloiber aaO § 46 Rz 3 und § 67 Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat schon zu § 11 Abs 2 AußStrG (aF), der Vorgängerbestimmung zu dieser Regelung, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf ein verspätetes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht Bedacht genommen werden kann, weil dadurch in die Rechte einer anderen Person, nämlich des Rechtsmittelgegners eingegriffen werden würde (10 Ob 68/04d; RIS-Justiz RS0104136 [T 6]).Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (Fucik/Kloiber aaO Paragraph 46, Rz 3 und Paragraph 67, Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat schon zu Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG (aF), der Vorgängerbestimmung zu dieser Regelung, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf ein verspätetes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht Bedacht genommen werden kann, weil dadurch in die Rechte einer anderen Person, nämlich des Rechtsmittelgegners eingegriffen werden würde (10 Ob 68/04d; RIS-Justiz RS0104136 [T 6]).
Auch im vorliegenden Fall hat der Antragsteller durch die rekursgerichtliche Entscheidung Rechte erworben, sodass sich der angefochtene Beschluss nicht mehr ohne Nachteil für ihn abändern ließe.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der fehlenden, gemäß § 65 Abs 3 Z 5 iVm § 6 Abs 1 AußStrG jedoch gebotenen Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt.Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der fehlenden, gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG jedoch gebotenen Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt.
Das Rechtsmittel ist als verspätet zurückzuweisen.