[7] 1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand – und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts –, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RS0053096). Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nach ständiger Rechtsprechung nur formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO (RS0110982). Ihre Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen (RS0035615). Das gilt auch für die hier (in erster Linie) geltend gemachten Ansprüche auf Trauerschmerzengeld, Ersatz für Schockschaden mit Krankheitswert und Unterhaltsentgang nach § 1327 ABGB. [7] 1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand – und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts –, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RS0053096). Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nach ständiger Rechtsprechung nur formelle Streitgenossen iSd Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO (RS0110982). Ihre Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen (RS0035615). Das gilt auch für die hier (in erster Linie) geltend gemachten Ansprüche auf Trauerschmerzengeld, Ersatz für Schockschaden mit Krankheitswert und Unterhaltsentgang nach Paragraph 1327, ABGB.
[8] 2. Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts übersteigt im Hinblick auf die Ansprüche der Viertklägerin 5.000 EUR nicht, war doch nur ein Drittel des von ihr erhobenen Zahlungsbegehrens von 8.020,81 EUR Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die „außerordentliche“ Revision war damit gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, soweit sie Ansprüche der Viertklägerin betrifft. [8] 2. Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts übersteigt im Hinblick auf die Ansprüche der Viertklägerin 5.000 EUR nicht, war doch nur ein Drittel des von ihr erhobenen Zahlungsbegehrens von 8.020,81 EUR Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die „außerordentliche“ Revision war damit gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, soweit sie Ansprüche der Viertklägerin betrifft.
[9] 3. Im Hinblick auf die Ansprüche der Zweit- sowie Dritt- und Fünftklägerin übersteigt der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts zwar jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die Revision für nicht zulässig erklärt hat, ist deren Zulässigkeit insoweit nach § 508 ZPO zu beurteilen. Die unterlegene Partei kann daher nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser – mit der ordentlichen Revision verbundene – Antrag ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. [9] 3. Im Hinblick auf die Ansprüche der Zweit- sowie Dritt- und Fünftklägerin übersteigt der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts zwar jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die Revision für nicht zulässig erklärt hat, ist deren Zulässigkeit insoweit nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. Die unterlegene Partei kann daher nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser – mit der ordentlichen Revision verbundene – Antrag ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln.
[10] Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlich“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Denn auch dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Zulassungsausspruch abgeändert hat.
[11] Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Berufungsgericht vorzulegen haben, um diesem ein Vorgehen nach § 508 ZPO im Hinblick auf die Ansprüche der Zweit- sowie Dritt- und Fünftklägerin zu ermöglichen. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. [11] Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Berufungsgericht vorzulegen haben, um diesem ein Vorgehen nach Paragraph 508, ZPO im Hinblick auf die Ansprüche der Zweit- sowie Dritt- und Fünftklägerin zu ermöglichen. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
[12] 4. Im Hinblick auf die Ansprüche der Erstklägerin übersteigt der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts 30.000 EUR, sodass insoweit eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs besteht. Es erscheint jedoch prozessökonomisch, vorweg das Verfahren nach § 508 ZPO durchzuführen. Danach wird das Erstgericht (oder das Berufungsgericht, sollte es die ordentliche Revision nachträglich zulassen,) die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben. [12] 4. Im Hinblick auf die Ansprüche der Erstklägerin übersteigt der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts 30.000 EUR, sodass insoweit eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs besteht. Es erscheint jedoch prozessökonomisch, vorweg das Verfahren nach Paragraph 508, ZPO durchzuführen. Danach wird das Erstgericht (oder das Berufungsgericht, sollte es die ordentliche Revision nachträglich zulassen,) die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.