Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erklärte die unter anderem auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützte Aufkündigung vom 29. 11. 2000 für wirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung der Wohnung Tür Nr 28. Es ging hiebei unter anderem von folgenden Feststellungen aus:Das Erstgericht erklärte die unter anderem auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG gestützte Aufkündigung vom 29. 11. 2000 für wirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung der Wohnung Tür Nr 28. Es ging hiebei unter anderem von folgenden Feststellungen aus:
Der Beklagte ist seit 1981 Mieter der aufgekündigten Wohnung Tür Nr 28; diese besteht aus einem Zimmer und einer Küche. Im Mai 1999 mietete er die ein Stockwerk darunter gelegene Wohnung Tür Nr 22, bestehend aus Zimmer, Küche und Kabinett. Nach und nach übersiedelte er den Großteil seines Hausrates von der aufgekündigten Wohnung in die Wohnung Tür Nr 22. Dort nächtigte er gemeinsam mit seiner Ehegattin; die Mahlzeiten wurden dort zubereitet und eingenommen; auch wurde in dieser Wohnung die Wäsche gewaschen. In der aufgekündigten Wohnung befand sich zum Zeitpunkt der Aufkündigung drei Computer, wovon einer vom Beklagten und seiner Ehegattin fallweise zu Arbeitszwecken benützt wurde. Des weiteren gab es dort ein Hochbett, einen eingebauten Kleiderschrank sowie eine Einbauküche. Der Beklagte nächtigte in dieser Wohnung auch etwa ein bis zweimal pro Monat, um vom Kleinkind ungestört schlafen zu können. Im Übrigen verblieben in der aufgekündigten Wohnung jene Kleidungsstücke, die saisonal bedingt nicht benützt werden bzw jene, die nicht täglich benützt werden, wie zB ein Smoking bzw Reservewäsche. Der Beklagte verfügte zum Zeitpunkt der Aufkündigung über einen Arbeitsplatz bei seinem Wiener Arbeitgeber; er arbeitete jedoch auch fallweise zu Hause und zwar auch in der aufgekündigten Wohnung.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass der Beklagte den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG erfüllt habe, weil er von der aufgekündigten Wohnung Tür Nr 28 in die im selben Haus befindliche Wohnung Tür Nr 22 verzogen sei.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass der Beklagte den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG erfüllt habe, weil er von der aufgekündigten Wohnung Tür Nr 28 in die im selben Haus befindliche Wohnung Tür Nr 22 verzogen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Es führte im Wesentlichen folgendes aus:
Prinzipiell zutreffend argumentiere der Berufungswerber, dass bei Anmietung weiterer Räumlichkeiten zwecks Vergrößerung der ursprünglichen Wohnung faktisch eine Wohneinheit vorliege und die Art der Benützung der Wohnung nur eine interne Aufteilung der zur Verfügung stehenden Räume darstelle. In der Anmietung einer zweiten Wohnung im selben Haus liege nämlich die Vereinbarung einer eingeschränkten Benützung der zweiten (bzw der ersten) Wohnung, entsprechend der internen Haushalts- und Wirtschaftsführung. Das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung setze jedoch voraus, dass Vermieteridentität bestehe, oder zumindest eine Kenntnis des Vermieters vorliege. Die Klägerin sei nur Vermieterin der Wohnung Tür Nr 28 (Anmietung: 1991; nach den erstgerichtlichen Feststellungen: 1981), die vor der Wohnung Tür Nr 22 (Anmietung: 1999) angemietet worden sei und überdies (zu 510/942-Anteilen) Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft. Wohnungseigentum sei am 22. 12. 1993 begründet worden (öffentliches Grundbuch). Da Vermieteridentität hier nicht vorliege und der Klägerin keine Kenntnis vom und keine Zustimmung zum Bestehen zweier Mietverhältnisse im selben Haus unterstellt werden könne (eine diesbezügliche Kenntnis sei auch nicht behauptet worden), sei eine hier nur im Nachhinein denkbare Vereinbarung einer eingeschränkten Benützung des aufgekündigten Bestandobjektes entsprechend der familieninternen Aufteilung nicht möglich. Liege keine Vereinbarung vor, dass auch eine eingeschränkte Benützung des Bestandobjektes vertragskonform sei, sei der vorliegende Sachverhalt, auch wenn sich die Wohnungen im selben Haus befänden, nicht anders zu beurteilen, als ob sich die Wohnungen in verschiedenen Häusern befänden. Zutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass sich bei der Art der festgestellten Benutzung, der Mittelpunkt der Lebenshaltung des Beklagten nicht in der aufgekündigten Wohnung befinde, weshalb der angezogene Kündigungsgrund verwirklicht sei.
Die Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Frage, ob im Fall fehlender Vermieteridentität infolge Begründung von Wohnungseigentum bei Anmietung von zwei Wohnungen im selben Haus eine eingeschränkte Nutzung einer der beiden Wohnungen entsprechend der familieninternen Haushalts- und Wirtschaftsgebarung vertragskonform sei, insbesondere wenn einer der Vermieter Mehrheitseigentümer sei, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden sei und es sich diesbezüglich um eine Frage von erheblicher Bedeutung handle.Die Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil die Frage, ob im Fall fehlender Vermieteridentität infolge Begründung von Wohnungseigentum bei Anmietung von zwei Wohnungen im selben Haus eine eingeschränkte Nutzung einer der beiden Wohnungen entsprechend der familieninternen Haushalts- und Wirtschaftsgebarung vertragskonform sei, insbesondere wenn einer der Vermieter Mehrheitseigentümer sei, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden sei und es sich diesbezüglich um eine Frage von erheblicher Bedeutung handle.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die gerichtliche Aufkündigung aufgehoben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, die aufgekündigte Wohnung sei ständig für seine Lebensführung in den Wohnungen Tür Nr 22 und 28 von beachtlicher Bedeutung; es sei sowohl die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken als auch sein dringendes Wohnbedürfnis zu bejahen.