Begründung:
Im September 1991 wurden in der Filiale der beklagten Bank in T***** für die D***** Limited, ein im Firmenbuch für England und Wales eingetragenes Unternehmen, Konten eröffnet. Geschäftsführer und Hälfteeigentümer dieser Gesellschaft war der Kläger. Zeichnungsberechtigt für die Konten war eine Mitarbeiterin der „Limited". Am 12. 4. 1990 war zwischen der Limited und dem Kläger eine Vereinbarung geschlossen worden, in der jene sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen, Leistungen und Rechten ... an den Kläger abtrat. Das Bankkonto in T***** sollte ebenfalls der Abtretung unterliegen. Von dieser Abtretungserklärung wurde die Beklagte (erst) mit Schreiben vom 31. 3. 2003 verständigt. Am 7. 4. 1992 wurde die Limited aus dem Firmenbuch für England und Wales gestrichen und am 14. 4. 1992 aufgelöst. Im Herbst 2001 stellte die Beklagte aufgrund eigenständiger Erhebungen fest, dass die Limited gelöscht und aufgelöst war. In der Annahme, dass das Vermögen an die britische (englische) Krone verfallen sei, nahm sie in weiterer Folge keine Buchungen auf den Konten mehr vor. Die britische Krone hat bis dato keinerlei Ansprüche geltend gemacht.
Der Kläger begehrt nun von der beklagten Bank die Zahlung der an ihn abgetretenen Forderung in Höhe der Kontoguthaben. Er sei davon ausgegangen, Kontoinhaber der bei der Beklagten eingerichteten Konten zu sein. Sollte dies die Limited sein, so seien die hierauf gutgeschriebenen Forderungen an die Beklagte dem Kläger zahlungshalber abgetreten worden. Eine Sicherungszession sei nicht erfolgt. Im Übrigen sei die Anwendung deutschen Rechts vereinbart worden.
Die Beklagte bestritt das klägerische Begehren und brachte im Wesentlichen vor, dass der Kläger über die Konten nicht verfügungsberechtigt sei. Im Übrigen sei die Abtretung nicht rechtswirksam geworden. Gemäß § 45 IPRG seien nämlich die Zulässigkeit, Voraussetzung und Wirkungen einer Sicherungsabtretung nach jener Rechtsordnung zu beurteilen, welche für die abzutretende Forderung maßgebend sei, auch wenn die zu sichernde Forderung der Beurteilung durch eine andere Rechtsordnung unterliege. Selbst wenn die zu sichernde klägerische Darlehensforderung nach der Vereinbarung vom 12. 4. 1990 deutschem Recht unterliegen sollte, sei sohin für die Beurteilung der vom Kläger in Ansehung der streitgegenständlichen Kontoguthaben behaupteten Sicherungsabtretung österreichisches Recht maßgebend. Danach hänge die Wirksamkeit einer Sicherungszession von der Beachtung der für eine Pfandrechtsbegründung erforderlichen Publizitätsakte ab und die Sicherungszession sei erst mit der Drittschuldnerverständigung rechtswirksam geworden. Da diese Verständigung erst mit Schreiben vom 31. 3. 2003 erfolgt sei, habe sie keine Drittwirkung mehr erlangen können, da die Vermögenswerte der Limited einschließlich der Bankguthaben als Folge der amtswegigen Löschung der Gesellschaft bereits am 14. 4. 1992 zugunsten der britischen Krone verfallen seien. Der Kläger sei daher zur Geltendmachung der Kontoguthaben nicht aktiv legitimiert.Die Beklagte bestritt das klägerische Begehren und brachte im Wesentlichen vor, dass der Kläger über die Konten nicht verfügungsberechtigt sei. Im Übrigen sei die Abtretung nicht rechtswirksam geworden. Gemäß Paragraph 45, IPRG seien nämlich die Zulässigkeit, Voraussetzung und Wirkungen einer Sicherungsabtretung nach jener Rechtsordnung zu beurteilen, welche für die abzutretende Forderung maßgebend sei, auch wenn die zu sichernde Forderung der Beurteilung durch eine andere Rechtsordnung unterliege. Selbst wenn die zu sichernde klägerische Darlehensforderung nach der Vereinbarung vom 12. 4. 1990 deutschem Recht unterliegen sollte, sei sohin für die Beurteilung der vom Kläger in Ansehung der streitgegenständlichen Kontoguthaben behaupteten Sicherungsabtretung österreichisches Recht maßgebend. Danach hänge die Wirksamkeit einer Sicherungszession von der Beachtung der für eine Pfandrechtsbegründung erforderlichen Publizitätsakte ab und die Sicherungszession sei erst mit der Drittschuldnerverständigung rechtswirksam geworden. Da diese Verständigung erst mit Schreiben vom 31. 3. 2003 erfolgt sei, habe sie keine Drittwirkung mehr erlangen können, da die Vermögenswerte der Limited einschließlich der Bankguthaben als Folge der amtswegigen Löschung der Gesellschaft bereits am 14. 4. 1992 zugunsten der britischen Krone verfallen seien. Der Kläger sei daher zur Geltendmachung der Kontoguthaben nicht aktiv legitimiert.
Das Erstgericht gab der Klage, abgesehen von einem Zinsenmehrbegehren, statt, wobei es rechtlich davon ausging, dass es sich bei der Vereinbarung vom 12. 4. 1990 um eine Zession, und zwar um eine zulässige Globalzession im Sinne der §§ 1392 und 1393 ABGB, gehandelt habe. Die Mitteilung der Abtretung und die Übersendung der entsprechenden Unterlagen durch den Kläger an die Beklagte vom 31. 3. 2003 habe die Leistungspflicht der Beklagten ausgelöst. Ein Heimfall des Guthabens auf den gegenständlichen Konten an die britische Krone komme nicht in Betracht, da die Abtretung der Forderungen der Limited an den Kläger bereits vor ihrer Auflösung erfolgt sei.Das Erstgericht gab der Klage, abgesehen von einem Zinsenmehrbegehren, statt, wobei es rechtlich davon ausging, dass es sich bei der Vereinbarung vom 12. 4. 1990 um eine Zession, und zwar um eine zulässige Globalzession im Sinne der Paragraphen 1392 und 1393 ABGB, gehandelt habe. Die Mitteilung der Abtretung und die Übersendung der entsprechenden Unterlagen durch den Kläger an die Beklagte vom 31. 3. 2003 habe die Leistungspflicht der Beklagten ausgelöst. Ein Heimfall des Guthabens auf den gegenständlichen Konten an die britische Krone komme nicht in Betracht, da die Abtretung der Forderungen der Limited an den Kläger bereits vor ihrer Auflösung erfolgt sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz im Wesentlichen. Die Vertragsteile der Abtretungsvereinbarung vom 12. 4. 1990 hätten deutsches Recht vereinbart. Das wirksam gewählte Recht verdränge auch die zwingenden Vorschriften der ansonsten gesetzlich berufenen Rechtsordnung (§ 11 IPRG), weshalb die Voraussetzungen und Wirkungen der Zession vom 12. 4. 1990 nach deutschem Recht zu beurteilen seien. Nach dem anzuwendenden deutschen Recht sei im Ergebnis der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung der klagsgegenständlichen Kontoguthaben zu bejahen. Gemäß § 398 BGB könne eine Forderung von einem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit Abschluss des Vertrages trete der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Zulässig sei auch die Abtretung künftiger Forderungen. Bei der zahlungshalber erfolgten Globalzession sei ein besonderer Modus (nämlich die Verständigung des debitor cessus) zur Gültigkeit nicht erforderlich. Die Abtretungsvereinbarung vom 12. 4. 1990 habe die Wirkung gehabt, dass die Gläubigerstellung hinsichtlich der (künftigen) Kontoguthaben bei der Beklagten aus Kundenforderung vom Zedenten auf den Zessionar übergegangen sei, und zwar mit allen Neben- und Sicherungsrechten. Selbst wenn mit der Abtretungsvereinbarung vom 12. 4. 1990 auch der Zweck verfolgt worden wäre, dem Gläubiger ein Sicherungsmittel zu verschaffen, wäre die Sicherungszession nach deutschem Recht auch ohne die nach österreichischem Recht erforderliche Publizitätsform (Verständigung des Schuldners) mit Abschluss der Abtretungsvereinbarung wirksam. Damit sei zum Zeitpunkt der Auflösung und Löschung der Limited nicht mehr diese, sondern der Kläger Gläubiger der Guthaben auf den klagsgegenständlichen Konten bei der Beklagten.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz im Wesentlichen. Die Vertragsteile der Abtretungsvereinbarung vom 12. 4. 1990 hätten deutsches Recht vereinbart. Das wirksam gewählte Recht verdränge auch die zwingenden Vorschriften der ansonsten gesetzlich berufenen Rechtsordnung (Paragraph 11, IPRG), weshalb die Voraussetzungen und Wirkungen der Zession vom 12. 4. 1990 nach deutschem Recht zu beurteilen seien. Nach dem anzuwendenden deutschen Recht sei im Ergebnis der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung der klagsgegenständlichen Kontoguthaben zu bejahen. Gemäß Paragraph 398, BGB könne eine Forderung von einem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit Abschluss des Vertrages trete der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Zulässig sei auch die Abtretung künftiger Forderungen. Bei der zahlungshalber erfolgten Globalzession sei ein besonderer Modus (nämlich die Verständigung des debitor cessus) zur Gültigkeit nicht erforderlich. Die Abtretungsvereinbarung vom 12. 4. 1990 habe die Wirkung gehabt, dass die Gläubigerstellung hinsichtlich der (künftigen) Kontoguthaben bei der Beklagten aus Kundenforderung vom Zedenten auf den Zessionar übergegangen sei, und zwar mit allen Neben- und Sicherungsrechten. Selbst wenn mit der Abtretungsvereinbarung vom 12. 4. 1990 auch der Zweck verfolgt worden wäre, dem Gläubiger ein Sicherungsmittel zu verschaffen, wäre die Sicherungszession nach deutschem Recht auch ohne die nach österreichischem Recht erforderliche Publizitätsform (Verständigung des Schuldners) mit Abschluss der Abtretungsvereinbarung wirksam. Damit sei zum Zeitpunkt der Auflösung und Löschung der Limited nicht mehr diese, sondern der Kläger Gläubiger der Guthaben auf den klagsgegenständlichen Konten bei der Beklagten.
Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als zulässig, da es sich bei den Rechtsfragen der Rechtswirksamkeit der Zessionsvereinbarung vom 12. 4. 1990, des Anspruchs des Klägers auf die Guthaben auf den streitgegenständlichen Konten bei der Beklagten und des anzuwendenden Rechts um erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO handle.Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als zulässig, da es sich bei den Rechtsfragen der Rechtswirksamkeit der Zessionsvereinbarung vom 12. 4. 1990, des Anspruchs des Klägers auf die Guthaben auf den streitgegenständlichen Konten bei der Beklagten und des anzuwendenden Rechts um erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO handle.