[2] Dagegen richtet sich das mit einem Zulassungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbundene, als ordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten. [2] Dagegen richtet sich das mit einem Zulassungsantrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbundene, als ordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten.
[3] 1. Die vorliegende Räumungsklage ist als Bestandstreitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu qualifizieren, weil nicht bloß titellose Benützung geltend gemacht wird (vgl RS0046865), sondern der Räumungsanspruch aus der Beendigung des Bestandverhältnisses resultiert und dies auch bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891). [3] 1. Die vorliegende Räumungsklage ist als Bestandstreitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO zu qualifizieren, weil nicht bloß titellose Benützung geltend gemacht wird vergleiche RS0046865), sondern der Räumungsanspruch aus der Beendigung des Bestandverhältnisses resultiert und dies auch bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891).
[4] 2. Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, die Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO zuzulassen, ist daher verfehlt, weil in Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (§ 505 Abs 4 ZPO), ohne dass es einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf (RS0110049 [insbes T7]). Das vom Beklagten als ordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel ist mangels Zulassung derselben durch das Berufungsgericht daher als außerordentliche Revision zu behandeln. Die Fehlbezeichnung hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RS0036258). [4] 2. Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, die Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zuzulassen, ist daher verfehlt, weil in Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO), ohne dass es einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf (RS0110049 [insbes T7]). Das vom Beklagten als ordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel ist mangels Zulassung derselben durch das Berufungsgericht daher als außerordentliche Revision zu behandeln. Die Fehlbezeichnung hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RS0036258).
[5] 3. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision aber nicht zulässig. [5] 3. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision aber nicht zulässig.
[6] 4. Die vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Streitanhängigkeit eines anderen, zwischen den Parteien anhängigen, auf die Auflösung des Bestandvertrags aus wichtigem Grund gestützten Räumungsverfahrens kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (RS0042981 [insbes T16]; RS0042917; RS0039226 [T3]).
[7] 5. Auch die (erneut in der Revision behauptete) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, kann in der Revision nicht mehr erfolgreich gerügt werden (RS0042963).