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Entscheidung 2 Ob 121/23t×

Entscheidung 2 Ob 121/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob121/23t

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer, Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte (GesbR) in Laa an der Thaya, wider die beklagte Partei G*, vertreten durch Claus & Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, wegen Räumung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 4. April 2023, GZ 22 R 76/23s-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Vorinstanzen gaben dem Räumungsbegehren statt, weil das zwischen den Parteien begründete, befristete Bestandverhältnis ohne Aufkündigung Ende September 2022 geendet und der Beklagte das Bestandobjekt dennoch nicht zurückgestellt habe. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich das mit einem Zulassungsantrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbundene, als ordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten.

[3] 1. Die vorliegende Räumungsklage ist als Bestandstreitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO zu qualifizieren, weil nicht bloß titellose Benützung geltend gemacht wird vergleiche RS0046865), sondern der Räumungsanspruch aus der Beendigung des Bestandverhältnisses resultiert und dies auch bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891).

[4] 2. Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, die Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zuzulassen, ist daher verfehlt, weil in Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO), ohne dass es einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf (RS0110049 [insbes T7]). Das vom Beklagten als ordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel ist mangels Zulassung derselben durch das Berufungsgericht daher als außerordentliche Revision zu behandeln. Die Fehlbezeichnung hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RS0036258).

[5] 3. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision aber nicht zulässig.

[6]                  4. Die vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Streitanhängigkeit eines anderen, zwischen den Parteien anhängigen, auf die Auflösung des Bestandvertrags aus wichtigem Grund gestützten Räumungsverfahrens kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (RS0042981 [insbes T16]; RS0042917; RS0039226 [T3]).

[7]           5. Auch die (erneut in der Revision behauptete) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, kann in der Revision nicht mehr erfolgreich gerügt werden (RS0042963).

Textnummer

E138871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00121.23T.0627.000

Im RIS seit

09.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230627_OGH0002_0020OB00121_23T0000_000