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Entscheidung 2 Ob 121/25w×

Entscheidung 2 Ob 121/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob121/25w

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. E*, und 2. U*, beide vertreten durch Mag. Stephan Wirth, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 69.980 EUR sA und Feststellung, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 29. April 2025, GZ 2 R 121/25x-63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger 46.392,50 EUR sA zu zahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 23.587,50 EUR sA ab. Es stellte weiters fest, dass die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für sämtliche Folgen aus dem Unfall am 14. 10. 2022 in Hohenems haften. Dagegen richtete sich eine Berufung der Beklagten, mit der sie (nur) einen Zuspruch von 26.497,67 EUR und die Feststellung der Haftung in einem zwei Drittel übersteigenden Umfang bekämpften.

[2]                  Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich eine als „außerordentlich“ bezeichnete Revision der Beklagten, die das Erstgericht zur Entscheidung vorlegt.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Die Aktenvorlage ist verfehlt.

[4] 1. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich im vorliegenden Fall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

[5] 2. Erhebt eine Partei in einem solchen Fall ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird, es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RS0109623). Der Oberste Gerichtshof darf hierüber nur entscheiden, wenn das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.

[6] 3. Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5; T8]).

Textnummer

E145198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00121.25W.0626.000

Im RIS seit

25.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2025

Dokumentnummer

JJT_20250626_OGH0002_0020OB00121_25W0000_000