Aus der Begründung:
Dieser Rechtsansicht ist beizupflichten. Die Rekurswerber verweisen mit Recht auf die Entscheidung GIU 1 1.818, in der in einem gleichartigen Fall ausgesprochen wurde, daß unter dem Ausdruck "gehörige Form" im § 126 AußStrG nichts anderes verstanden werden könne, als was in den §§ 553 und 577 ABGB als innere bzw. äußere Form der letztwilligen Anordnung erklärt worden sei. Ob beim Zustandekommen auch die Vorschriften der §§ 579 bis 581 ABGB in allen Beziehungen genau beobachtet worden seien, betreffe nicht mehr die Form der letztwilligen Anordnung, sondern die Gültigkeit desselben, worüber aber nicht der Abhandlungsrichter im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen habe, sondern worüber erst in einem einzuleitenden Erbrechtsstreit zu verhandeln und zu entscheiden sei. Im selben Sinn legte die Entscheidung GlUNF 7327 dar, es komme nach § 126 AußStrG nur darauf an, daß das vorliegende Testament äußerlich vollkommen den Vorschriften eines allographen Testamentes im Sinne des § 579 ABGB entspreche, weshalb nur im Prozeßwege geprüft werden könne, ob die Zeugen gleichzeitig anwesend gewesen seien.Dieser Rechtsansicht ist beizupflichten. Die Rekurswerber verweisen mit Recht auf die Entscheidung GIU 1 1.818, in der in einem gleichartigen Fall ausgesprochen wurde, daß unter dem Ausdruck "gehörige Form" im Paragraph 126, AußStrG nichts anderes verstanden werden könne, als was in den Paragraphen 553 und 577 ABGB als innere bzw. äußere Form der letztwilligen Anordnung erklärt worden sei. Ob beim Zustandekommen auch die Vorschriften der Paragraphen 579 bis 581 ABGB in allen Beziehungen genau beobachtet worden seien, betreffe nicht mehr die Form der letztwilligen Anordnung, sondern die Gültigkeit desselben, worüber aber nicht der Abhandlungsrichter im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen habe, sondern worüber erst in einem einzuleitenden Erbrechtsstreit zu verhandeln und zu entscheiden sei. Im selben Sinn legte die Entscheidung GlUNF 7327 dar, es komme nach Paragraph 126, AußStrG nur darauf an, daß das vorliegende Testament äußerlich vollkommen den Vorschriften eines allographen Testamentes im Sinne des Paragraph 579, ABGB entspreche, weshalb nur im Prozeßwege geprüft werden könne, ob die Zeugen gleichzeitig anwesend gewesen seien.
In letzter Zeit hat der OGH in mehreren, allerdings die Errichtung mündlicher Testamente betreffenden Entscheidungen ebenfalls auseinandergesetzt, daß nach § 126 AußStrG nur maßgebend sei, ob die Erklärung des Erblassers den äußeren Formerfordernissen (dort: gleichzeitige Anwesenheit von drei Zeugen) entspreche alle anderen Fragen seien vom Streitrichter zu klären (z. B. SZ 43/148, EvBl. 1971/198. NZ 1971, 29).In letzter Zeit hat der OGH in mehreren, allerdings die Errichtung mündlicher Testamente betreffenden Entscheidungen ebenfalls auseinandergesetzt, daß nach Paragraph 126, AußStrG nur maßgebend sei, ob die Erklärung des Erblassers den äußeren Formerfordernissen (dort: gleichzeitige Anwesenheit von drei Zeugen) entspreche alle anderen Fragen seien vom Streitrichter zu klären (z. B. SZ 43/148, EvBl. 1971/198. NZ 1971, 29).
Festzuhalten ist daher, daß lediglich in Betracht zu ziehen ist, ob die gegenständliche letzte Willenserklärung ihrer äußeren Form nach dem Gesetz entspricht, das heißt diesfalls, ob eine schriftliche Willenserklärung vorliegt, die nicht vom Erblasser selbst, sondern von einer anderen Person niedergeschrieben wurde und welche die Unterschrift des Erblassers und dreier Zeugen aufweist sowie schließlich eine Erbseinsetzung dessen, der sich daraufhin erbserklärt hat, enthält (GIU 11.818). Da im Rekurs alle diese Umstände gar nicht mehr in Zweifel gezogen wurden, sondern lediglich geltend gemacht wurde die Verlesung der schriftlichen letztwilligen Verfügung sei entgegen § 581 letzter Satz ABGB vom Schreiber des letzten Willens vorgenommen worden, was im Sinne der vorigen Ausführungen nicht als Frage der gehörigen äußeren Form der letztwilligen Verfügung zu betrachten ist, hat daher das Erstgericht die Verteilung der Klägerrolle richtig vorgenommen, ohne daß weitere Feststellungen in Betracht kämen.Festzuhalten ist daher, daß lediglich in Betracht zu ziehen ist, ob die gegenständliche letzte Willenserklärung ihrer äußeren Form nach dem Gesetz entspricht, das heißt diesfalls, ob eine schriftliche Willenserklärung vorliegt, die nicht vom Erblasser selbst, sondern von einer anderen Person niedergeschrieben wurde und welche die Unterschrift des Erblassers und dreier Zeugen aufweist sowie schließlich eine Erbseinsetzung dessen, der sich daraufhin erbserklärt hat, enthält (GIU 11.818). Da im Rekurs alle diese Umstände gar nicht mehr in Zweifel gezogen wurden, sondern lediglich geltend gemacht wurde die Verlesung der schriftlichen letztwilligen Verfügung sei entgegen Paragraph 581, letzter Satz ABGB vom Schreiber des letzten Willens vorgenommen worden, was im Sinne der vorigen Ausführungen nicht als Frage der gehörigen äußeren Form der letztwilligen Verfügung zu betrachten ist, hat daher das Erstgericht die Verteilung der Klägerrolle richtig vorgenommen, ohne daß weitere Feststellungen in Betracht kämen.
Der Oberste Gerichtshof konnte sohin in der Sache selbst, wie im Spruch, entscheiden (vgl. JBl. 1971, 138).Der Oberste Gerichtshof konnte sohin in der Sache selbst, wie im Spruch, entscheiden vergleiche JBl. 1971, 138).