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Entscheidung 2 Ob 122/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob122/22p

Entscheidungsdatum

06.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und Mag. Michael F. Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, wegen 34.636,53 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.100 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 36.736,53 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2022, GZ 3 R 77/22y-84, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  1. Haben beide Tatsacheninstanzen übereinstimmend Vorbringen oder Beweisanbote einer Partei als verspätet angesehen, ist damit über die Zurückweisung endgültig abgesprochen (2 Ob 23/20a mwN; RS0036890, RS0036878). Die aus diesem Grund unterbliebene Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bzw Ergänzung bereits eingeholter Sachverständigengutachten ist daher im vorliegenden Fall einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

[2] 2. Wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz und der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Umständen ausging, handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zutreffen (RS0042887). Mit ihren Ausführungen in der Revision zeigt die Klägerin keine Überschreitung des dem Berufungsgericht zukommenden Spielraums bei der Ausmittlung der Höhe des Schmerzengeldes auf. Sie nennt auch keinen einzigen Fall, in dem der Oberste Gerichtshof bei auch nur annähernd vergleichbarem, auf eine Fehlbehandlung (hier: verspätetes Erkennen des Vorliegens einer schicksalshaften Entzündung im Hüftbereich, was zu insgesamt vier Tagen qualvollen und sieben Tagen leichten Schmerzen führte) zurückzuführendem Krankheitsverlauf Schmerzengeld in der begehrten Höhe von 25.000 EUR zugesprochen hätte.

[3] 3. Die Klägerin geht in der Revision selbst davon aus, dass Spät- und Dauerfolgen mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden können. Wieso angesichts dessen das Feststellungsbegehren berechtigt sein sollte vergleiche dazu im Detail 2 Ob 11/18h), legt sie nicht nachvollziehbar dar.

Textnummer

E136051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00122.22P.0906.000

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Dokumentnummer

JJT_20220906_OGH0002_0020OB00122_22P0000_000