Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war Josef W. alkoholisiert (2.2 Promille). Er hatte zunächst mit dem reparierten Wagen eine Fahrt zum Kino unternommen und nach der Vorstellung gemeinsam mit Z., den er zufällig getroffen hatte, eine Zechtour unternommen, in deren Verlauf das Espresso einer Tankstelle in der W.-Straße, dann ein Gasthaus in R., in M. und schließlich in B. aufgesucht wurden.
Das Erstgericht schenkte zwar den Angaben des Erstbeklagten als Partei, daß ihm der Zweitbeklagte zur Durchführung einer Probefahrt die Kraftfahrzeugpapiere ausgehändigt habe, keinen Glauben, war aber der Ansicht, es könne unter keinen Umständen als völlig aus dem Rahmen fallend bezeichnet werden, wenn jemand nach der Durchführung einer Reparatur mit dem reparierten Fahrzeug eine Probefahrt unternehme; eine solche Fahrt sei in manchen Fällen geradezu notwendig, um den Erfolg einer Reparatur festzustellen, wie z. B. in diesem Falle nach der Reparatur der Bremsen und der Federung. Es liege keine Schwarzfahrt des Erstbeklagten vor. Der Zweitbeklagte habe dem Erstbeklagten das Kraftfahrzeug überlassen und hafte daher für den vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall.
Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, meinte jedoch, im vorliegenden Fall sei die begrenzte Halterhaftung nach §§ 5 (1), 6 (2) und 15 (1) Z. 3 EKHG. ausgeschlossen, weil der Getötete ohne den Willen des Halters - nämlich des Zweitbeklagten - befördert worden sei (§ 3 Z. 2 EKHG.). Daß der Verunglückte mit dem Willen der Vertrauensperson des Zweitbeklagten, der der PKW überlassen war, also des Erstbeklagten, befördert worden sei, genüge für die Anwendung des EKHG. nicht. Eine Haftung des Zweitbeklagten nach § 19 (2) EKHG. komme deshalb nicht in Betracht, weil der PKW des Zweitbeklagten bei der Unglücksfahrt unter Mißachtung seines Vertrauens gegen seinen mußmaßlichen Willen benutzt worden sei. Das Erstgericht übersehe, daß der Erstbeklagte vom Strafgericht nach § 467b StG. verurteilt wurde. Dieses Straferkenntnis, an das die Zivilgerichte gebunden seien, schließe denknotwendig aus, daß sich der Unfall auf einer Probefahrt ereignet habe.Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, meinte jedoch, im vorliegenden Fall sei die begrenzte Halterhaftung nach Paragraphen 5, (1), 6 (2) und 15 (1) Ziffer 3, EKHG. ausgeschlossen, weil der Getötete ohne den Willen des Halters - nämlich des Zweitbeklagten - befördert worden sei (Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG.). Daß der Verunglückte mit dem Willen der Vertrauensperson des Zweitbeklagten, der der PKW überlassen war, also des Erstbeklagten, befördert worden sei, genüge für die Anwendung des EKHG. nicht. Eine Haftung des Zweitbeklagten nach Paragraph 19, (2) EKHG. komme deshalb nicht in Betracht, weil der PKW des Zweitbeklagten bei der Unglücksfahrt unter Mißachtung seines Vertrauens gegen seinen mußmaßlichen Willen benutzt worden sei. Das Erstgericht übersehe, daß der Erstbeklagte vom Strafgericht nach Paragraph 467 b, StG. verurteilt wurde. Dieses Straferkenntnis, an das die Zivilgerichte gebunden seien, schließe denknotwendig aus, daß sich der Unfall auf einer Probefahrt ereignet habe.
Die Revisionswerberin vertritt weiterhin die Ansicht, daß ungeachtet der Verurteilung des Erstbeklagten nach § 467b StG. der Zweitbeklagte gemäß § 19 (2) EKHG. hafte, weil die Probefahrt nicht völlig aus dem Rahmen der dem Erstbeklagten eingeräumten Ermächtigung gefallen sei. Der Erstbeklagte habe bloß das Nützliche mit dem Angenehmen verbunden, wenn er ein Kino und danach mehrere Gasthäuser besucht habe. Der Erstbeklagte sei also während der ganzen Fahrt auch im Interesse des Zweitbeklagten tätig gewesen. Jedenfalls hafte der Zweitbeklagte nach §§ 1, 5, 15 EKHG, im beschränkten Umfang als Halter, weil der PKW dem Erstbeklagten vom Zweitbeklagten überlassen worden sei, sodaß der Erstbeklagte als Vertrauensmann des Zweitbeklagten zur Benützung des Wagens und daher auch zur Mitnahme von Personen befugt gewesen sei.Die Revisionswerberin vertritt weiterhin die Ansicht, daß ungeachtet der Verurteilung des Erstbeklagten nach Paragraph 467 b, StG. der Zweitbeklagte gemäß Paragraph 19, (2) EKHG. hafte, weil die Probefahrt nicht völlig aus dem Rahmen der dem Erstbeklagten eingeräumten Ermächtigung gefallen sei. Der Erstbeklagte habe bloß das Nützliche mit dem Angenehmen verbunden, wenn er ein Kino und danach mehrere Gasthäuser besucht habe. Der Erstbeklagte sei also während der ganzen Fahrt auch im Interesse des Zweitbeklagten tätig gewesen. Jedenfalls hafte der Zweitbeklagte nach Paragraphen eins, 5, 15, EKHG, im beschränkten Umfang als Halter, weil der PKW dem Erstbeklagten vom Zweitbeklagten überlassen worden sei, sodaß der Erstbeklagte als Vertrauensmann des Zweitbeklagten zur Benützung des Wagens und daher auch zur Mitnahme von Personen befugt gewesen sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Der Erstbeklagte wurde vom Strafgericht für schuldig erkannt, den PKW des Zweitbeklagten vorsätzlich ohne dessen Einwilligung n Gebrauch genommen zu haben (§ 467b StG.). Dies wurde damit begrundet, daß der Erstbeklagte vom Zweitbeklagten lediglich die Erlaubnis gehabt habe, diesem den Kraftwagen zu seiner Wohnung zu fahren, nicht aber in der Umgebung von St. Probefahrten vorzunehmen. An diesen Schuldspruch und die ihn tragenden Tatsachenfeststellungen ist das Zivilgericht gemäß § 268 ZPO. gebunden (ZVR. 1969 Nr. 57, SZ. XXIV 307). Damit erübrigen sich alle weiteren Erwägungen, ob die Unglücksfahrt als Probefahrt zu werten und ob sie aus dem üblichen Rahmen gefallen sei. Die Fahrt des Erstbeklagten ist eine Schwarzfahrt desjenigen, dem das Fahrzeug zwar überlassen worden war, der es aber in einer völlig aus dem Rahmen seiner Befugnis fallenden Art benutzte. Für diese Schwarzfahrt haftet der Zweitbeklagte nicht nach § 19 (2) EKHG. (EvBl. 1968 Nr. 108). Eine solche Haftung kann auch nicht auf § 3 Z. 2 EKHG, gestützt werden, weil der Verunglückte ohne den Willen des Halters, eben auf einer Schwarzfahrt, befördert wurde.Der Erstbeklagte wurde vom Strafgericht für schuldig erkannt, den PKW des Zweitbeklagten vorsätzlich ohne dessen Einwilligung n Gebrauch genommen zu haben (Paragraph 467 b, StG.). Dies wurde damit begrundet, daß der Erstbeklagte vom Zweitbeklagten lediglich die Erlaubnis gehabt habe, diesem den Kraftwagen zu seiner Wohnung zu fahren, nicht aber in der Umgebung von St. Probefahrten vorzunehmen. An diesen Schuldspruch und die ihn tragenden Tatsachenfeststellungen ist das Zivilgericht gemäß Paragraph 268, ZPO. gebunden (ZVR. 1969 Nr. 57, SZ. römisch 24 307). Damit erübrigen sich alle weiteren Erwägungen, ob die Unglücksfahrt als Probefahrt zu werten und ob sie aus dem üblichen Rahmen gefallen sei. Die Fahrt des Erstbeklagten ist eine Schwarzfahrt desjenigen, dem das Fahrzeug zwar überlassen worden war, der es aber in einer völlig aus dem Rahmen seiner Befugnis fallenden Art benutzte. Für diese Schwarzfahrt haftet der Zweitbeklagte nicht nach Paragraph 19, (2) EKHG. (EvBl. 1968 Nr. 108). Eine solche Haftung kann auch nicht auf Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG, gestützt werden, weil der Verunglückte ohne den Willen des Halters, eben auf einer Schwarzfahrt, befördert wurde.